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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 303/12
vom
10.
März 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 10.
März 2015
durch [X.]
Ellenberger,
die Richter Dr.
Joeres,
[X.],
Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die [X.] der Beklagten gegen das [X.]surteil vom 13.
Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der [X.] hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Er hat das Vorbringen der [X.] umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Darüber hinaus ist der von der Beklagten als vom [X.] nicht [X.] berücksichtigt gerügte Prozessstoff
nicht entscheidungs-erheblich.
Der [X.] hat im Urteil vom 13.
Januar 2015 eingehend begrün-det, dass der [X.] vorliegend deswegen erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt worden ist, weil der Klägerin die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 BGB erst ab dem Zeitpunkt zumutbar war, ab dem durch die rechtskräftige Vorentscheidung des [X.] vom 15.
September 2010 feststand, dass sie die von [X.] Seite auf das Darlehen erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss ([X.]surteil vom 13.
Januar 2015, [X.], 429 Rn.
42). Diese das Urteil selbständig tragende Begründung für das Fehlen einer übergreifenden Voraussetzung des Verjäh-rungsbeginns vor dem 15.
September 2010, die sich bereits aus -
3
-
dem Leitsatz der Entscheidung ergibt, greift die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge nicht an.
Ellenberger
Joeres
[X.]
Matthias
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2011 -
12 O 194/11 -
O[X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
9 [X.] -
Meta
10.03.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. XI ZR 303/12 (REWIS RS 2015, 14332)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14332
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