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5 StR 293/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli
2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
9. Juli 2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2013 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Angeklagten F.
und S.
K.
wird klargestellt, dass die aufrecht erhaltenen weiteren Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2010 zur Bewährung ausgesetzt bleiben.
Danach und unter der weiteren Voraussetzung, dass aus den im angefochtenen und im dort einbezogenen Urteil abgeurteilten Straftaten kein [X.] für diese Strafaussetzungen hergeleitet werden darf, ist eine Beschwer der [X.] durch die vom [X.] vorgenommene Anwendung des §
55 StGB ungeachtet des Durchbruchs einer fehlerhaften, die Angeklagten indes begünstigenden rechtskräftigen anderweitigen Einbeziehung ausgeschlossen.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
[X.]
Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 293/13 (REWIS RS 2013, 4332)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4332
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