Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 StR 97/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5552

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 97/11
vom
22.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Juni 2011 gemäß
§
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Die von Rechtsanwalt D.

eingelegte Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 27.
März 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die von Rechtsanwalt D.

gemäß §
297 [X.] im
eigenen Namen eingelegte Revision ist unzulässig.
Das angefochtene Urteil ist seit 27.
März 2009 rechtskräftig, weil der Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W.

und die [X.] an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben (§
302 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unan-fechtbar (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; NStZ-RR 2002,
114). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hät-ten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die [X.] nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr rechtswirksam eingelegt werden (vgl. [X.],
[X.],
54.
Aufl. §
297 Rn.
5; [X.] im KK [X.],
6.
Aufl. §
297 Rn.
3 mwN).
Rechtsanwalt D.

fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung als Verteidiger im Zeitpunkt der [X.]. Er handelte zwar zunächst als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen 1
2
3
-
3
-
Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16.
August 2008 hat ihn jedoch das [X.] als Verteidiger des Verurteilten aus-geschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bun-desgerichtshof mit Beschluss vom 22.
Oktober 2008 (2
ARs
206/08) verworfen. Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort.
Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus §
473 Abs.
1 [X.]. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat danach der zu tragen, der es [X.] hat; das gilt auch für den vollmachtlosen Verteidiger ([X.],
[X.],
54.
Aufl. §
473 Rn.
8; [X.] in [X.],
[X.],
26.
Aufl. §
473 Rn.
9 je mwN). Mit Schreiben vom 6.
April 2011 hat der Verurteilte erklärt, dass er we-der in Kontakt zu Rechtsanwalt D.

stehe noch die Einlegung der Revision veranlasst habe.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
4

Meta

2 StR 97/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 StR 97/11 (REWIS RS 2011, 5552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5552

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