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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 490/14
vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Geldwäsche
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2014
be-schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Im Blick auf die erfolgte [X.] (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die [X.] im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.
Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft [X.] und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. August 2013
5 [X.] Rn. 2).
Sander Schneider Dölp
König Bellay
Meta
25.11.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 5 StR 490/14 (REWIS RS 2014, 1049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1049
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