Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 5 StR 490/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1049

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 490/14

vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Geldwäsche

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2014
be-schlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Im Blick auf die erfolgte [X.] (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die [X.] im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.
Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft [X.] und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. August 2013

5 [X.] Rn. 2).

Sander Schneider Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 490/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 5 StR 490/14 (REWIS RS 2014, 1049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1049

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