Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 5 StR 331/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5320

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 331/15

vom
16. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
räuberischer Erpressung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2015
be-schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2015 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unterbrin-gung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.].
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; von der Unterbringung in der [X.] hat es mangels hinreichend konkreter Aussicht auf einen Behandlungs-erfolg (§ 64 Satz 2 StGB) abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründet.

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1. Nach den Feststellungen des [X.]s verließ der Angeklagte in Begleitung des nicht revidierenden Mitangeklagten N.

am 20. Septem-ber
2014 gegen 3.30 Uhr das Herbstfest in [X.]. Beide verspürten das Be-dürfnis, sich mit anderen Personen eine Schlägerei zu liefern. Auf der [X.] begegneten sie dem Geschädigten

B.

, dem der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht schlug; zugleich trat N.

dem Geschädigten
von hin-ten in die Kniekehlen, so dass dieser zu Boden fiel. N.

nahm nun dessen [X.] an sich, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er es aus der [X.] gezogen oder vom Boden aufgehoben hatte, nachdem es dem [X.] heruntergefallen war. Er trat sodann mehrfach mit seinem beschuh-ten Fuß gegen den Kopf des a

.

Geld von ihm wollten, und teilte auf Nachfrage mit, dass Geld in seiner nahe gelegenen
Wohnung sei. Der Angeklagte und N.

i-n-drucks der zuvor erlierlangen. Nachdem N.

in der Wohnung erneut Geld vom Geschädigte gefor-.

hälftig [X.].
2. [X.] hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Soweit das [X.] darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte und N.

abe von Bargeld veranlas-2
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sen wollten, wird damit eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben allerdings nicht belegt. Alle

z-

erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, [X.] konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. [X.], [X.] vom 13. November 2012

3 [X.]). Eine derartige Feststellung hat das [X.] jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem [X.] nicht entnehmen.
Gleichwohl tragen die getroffenen Feststellungen (auch) eine Verurtei-lung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, da er und N.

den am Boden liegenden Geschädigten nach Fassung des nunmehr auf die Erlangung o-ge

wie bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt

Gewalt im Sinne des § 255 StGB verübt haben. Es kommt daher nicht darauf an, dass sowohl der Angeklagte als auch der Ge-schädigte im Rahmen der Einlassung bzw. Zeugenaussage angegeben haben, .

.

das [X.] dies ausdrücklich festgestellt hat.
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Es beschwert
den Angeklagten nicht, dass das [X.] eine Straf-barkeit wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a
Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht in Erwägung gezogen hat.
3. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] eine Unterbringung des Angeklagten in der [X.] und dies damit begründet hat, beim Angeklagten sei eine [X.] von zwei Jahren erforderlich; er lehne jedoch den Maßregelvollzug ab, wenn dieser länger als die Haftzeit dauern würde, so
dass vorliegend eine hinrei-chende Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2015 insoweit ausgeführt:

e-gelfrage einen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das [X.] hat bei Erörterung der Erfolgsaussicht einer Maß-regel nach § 64 StGB den Umstand, dass sich der Angeklagte selbst um eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie bemüht hatte ([X.]), übergangen. Angesichts dessen erweisen sich die auf [X.] angestellten Erwägungen zur [X.] wegen fehlender Kooperati-onsbereitschaft des Angeklagten (erzwungener Abbruch nach §
67d Abs. 5 StGB zwecks Verkürzung der Freiheitsentziehung)
als lückenhaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßregelentscheidung unter Berücksichtigung des vorgenann-

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Dem tritt der Senat bei. Er schließt aus, dass das [X.] bei Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine geringere Frei-heitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

[X.] König

Bellay Feilcke

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Meta

5 StR 331/15

16.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 5 StR 331/15 (REWIS RS 2015, 5320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5320

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