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Vergewaltigung: Erfordernis einer eigenhändigen Verwirklichung bei Mittäterschaft
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das [X.] hat zu Recht (auch) die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Zwar hat nur der nicht revidierende Mitangeklagte den Beischlaf mit der Geschädigten vollzogen, während der Angeklagte diese zur Ermöglichung der Vergewaltigung festhielt. Seit der Neufassung des § 177 StGB durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 ([X.]) genügt es aber, dass der Täter den Beischlaf mit dem Opfer „vollziehen lässt“. Durch diese Erweiterung des Tatbestandes sollten - „zusätzlich“ zu den schon bisher unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des [X.] selbst (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, [X.]R StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1) - der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die „das Opfer an einem Dritten ... vornimmt“ (vgl. BT-Drucks. 18/9097, [X.]). Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit folgt daraus, dass anders als nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigenhändige Verwirklichung voraussetzt. Es genügt, wenn - wie hier - ein Mittäter den Beischlaf mit dem Opfer vollzieht (vgl. MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 177 Rn. 144; BeckOK-StGB/Ziegler, Stand 1. Januar 2018, § 177 Rn. 48; [X.] StRR 2017, Heft 4, [X.], 8; so schon zum früheren Recht [X.], StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 61, 120; aA - jedoch jeweils ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der geänderten Gesetzeslage - [X.], StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 156, [X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., § 177 Rn. 96). Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung in der Sache den gemäß § 177 StGB in der Fassung des [X.] vom 23. November 1973 ([X.]) geltenden Rechtszustand wiederhergestellt, wonach sich das für eine Vergewaltigung erforderliche tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Handlung beschränken konnte (wie etwa hier auf eine Nötigung durch Gewalt), die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 [X.], [X.]St 27, 205, 206).
[X.] |
König |
Ri[X.] Dr. Berger ist |
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[X.] |
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Mosbacher |
Ri[X.] Köhler ist |
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[X.] |
Meta
24.09.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 28. März 2018, Az: 2 Ss 69/18
§ 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB vom 13.11.1998
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 5 StR 358/18 (REWIS RS 2018, 3522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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