Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 5 StR 358/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 3522

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergewaltigung: Erfordernis einer eigenhändigen Verwirklichung bei Mittäterschaft


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Das [X.] hat zu Recht (auch) die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Zwar hat nur der nicht revidierende Mitangeklagte den Beischlaf mit der Geschädigten vollzogen, während der Angeklagte diese zur Ermöglichung der Vergewaltigung festhielt. Seit der Neufassung des § 177 StGB durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 ([X.]) genügt es aber, dass der Täter den Beischlaf mit dem Opfer „vollziehen lässt“. Durch diese Erweiterung des Tatbestandes sollten - „zusätzlich“ zu den schon bisher unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des [X.] selbst (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, [X.]R StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1) - der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die „das Opfer an einem Dritten ... vornimmt“ (vgl. BT-Drucks. 18/9097, [X.]). Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit folgt daraus, dass anders als nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigenhändige Verwirklichung voraussetzt. Es genügt, wenn - wie hier - ein Mittäter den Beischlaf mit dem Opfer vollzieht (vgl. MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 177 Rn. 144; BeckOK-StGB/Ziegler, Stand 1. Januar 2018, § 177 Rn. 48; [X.] StRR 2017, Heft 4, [X.], 8; so schon zum früheren Recht [X.], StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 61, 120; aA - jedoch jeweils ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der geänderten Gesetzeslage - [X.], StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 156, [X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., § 177 Rn. 96). Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung in der Sache den gemäß § 177 StGB in der Fassung des [X.] vom 23. November 1973 ([X.]) geltenden Rechtszustand wiederhergestellt, wonach sich das für eine Vergewaltigung erforderliche tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Handlung beschränken konnte (wie etwa hier auf eine Nötigung durch Gewalt), die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 [X.], [X.]St 27, 205, 206).

[X.]     

        

König     

        

Ri[X.] Dr. Berger ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

                                   

[X.]

        

Mosbacher     

        

Ri[X.] Köhler ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.     

        
                          

[X.]    

        

Meta

5 StR 358/18

24.09.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 28. März 2018, Az: 2 Ss 69/18

§ 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB vom 13.11.1998

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 5 StR 358/18 (REWIS RS 2018, 3522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3522

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 134/18 (Bundesgerichtshof)

Tatbestandsvoraussetzungen des Regelbeispiels der Vergewaltigung


6 StR 279/22 (Bundesgerichtshof)

Differenzierung zwischen einer Prostituierten und einer „unbescholtenen Frau“ im Rahmen der Strafzumessung einer Vergewaltigung


5 StR 480/18 (Bundesgerichtshof)

Zwei Messerangriffe auf das Leben einer Person als eine Tat im Rechtssinne


6 StR 396/22 (Bundesgerichtshof)


6 StR 7/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung mit Gewalt; Konkurrenzverhältnis zu einer versuchten Vergewaltigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.