Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. EnVZ 60/20

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 9659

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 22. Juli 2020 wird verworfen. Gerichtskosten werden für das [X.] nicht erhoben.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin übermittelte der Landesregulierungsbehörde am 2. Januar 2020 eine E-Mail, in der sie geltend machte, die Antragsgegnerin, eine Energieversorgungsnetzbetreiberin, missachte verpflichtende Vorgaben, insbesondere indem sie Guthaben nicht an die Antragstellerin auszahle.

2

Die Landesregulierungsbehörde fasste die E-Mail der Antragstellerin als besonderen [X.] nach § 31 [X.] auf. Nach Anhörung der Antragstellerin wies sie diesen mit Beschluss vom 21. April 2020 ab, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte diese auf 148,03 € fest.

3

Das Beschwerdegericht hat die nur gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der im Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21. April 2020 getroffenen Kostenentscheidung.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die auf den [X.] beschränkte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe ihre Beschwerde darauf gestützt, dass sie keinen Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 [X.] gestellt habe und ihre E-Mail nur als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 30 [X.] zu verstehen gewesen sei. Mit diesem Argument könne sie im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde nicht gehört werden, weil die inhaltliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde bestandskräftig geworden sei.

7

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 Abs. 1 [X.] ist nur eröffnet, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist und das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel mithin wirksam hätte zulassen können (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 127-128 Rn. 3 - [X.] zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum 18. Januar 2021 geltenden Fassung). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

9

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 86 Abs. 1 [X.] gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statthaft. "In der Hauptsache" erlassene Beschlüsse des [X.] sind solche Beschlüsse, die sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpfen, sondern das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluss bringen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. November 2008 - [X.] 1/08, [X.], 185 Rn. 8 - citiworks; vom 3. März 2009 - [X.] 52/08, [X.], 250 Rn. 4). Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung hatte das Beschwerdegericht über das eigentliche Streitverhältnis - die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Antragsgegnerin - nicht zu entscheiden. Der angegriffene Beschluss des [X.] betrifft nur die Kostenentscheidung des Beschlusses der Regulierungsbehörde und stellt somit eine Entscheidung ausschließlich über eine Nebenfrage dar, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. [X.] [X.], 250 Rn. 11).

III. [X.] beruht auf § 90 [X.]. Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

[X.]     

      

Tolkmitt     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

EnVZ 60/20

20.12.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Dresden, 22. Juli 2020, Az: Kart 6/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. EnVZ 60/20 (REWIS RS 2023, 9659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9659

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