Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2011, Az. 4 StR 619/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10175

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der [X.] über die Einziehung des "Anwartschaftsrecht(s) des Angeklagten [X.]auf den als Tatmittel verwende-ten PKW [X.], [X.](frühe-res Kennzeichen - )" entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat auf die vom [X.] mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des im Tenor bezeichneten Anwartschaftsrechts festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Dem angefochtenen Urteil kann auch in sei-nem Gesamtzusammenhang nicht Œ wie für die Entstehung eines Anwart-schaftsrechts erforderlich - entnommen werden, dass der Angeklagte mit der den Kauf des Pkw finanzierenden Bank vereinbart hat, das Eigentum an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug solle mit der vollständigen Tilgung der Schuld von selbst an ihn zurückfallen (vgl. [X.], Urteil vom 24. August 1972 1 - 3 - - 4 StR 308/72, [X.]St 25, 10, 11). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrund-satz, dass Sicherungsübereignungen stets durch den [X.] bedingt sind ([X.], Urteil vom 30. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 353); im Rechtsverkehr mit einer einen Kredit ausreichenden Bank ist vielmehr in der Regel eine unbedingte Sicherungsübereignung anzunehmen ([X.], Urteil vom 2. Februar 1984 - [X.], NJW 1984, 1184). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.] Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 619/10

24.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2011, Az. 4 StR 619/10 (REWIS RS 2011, 10175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10175

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.