Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. XII ZR 108/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9419

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 16. Fe[X.]ruar 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache <[X.]r>Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1578 [X.] a) Für das Bestehen [X.] Nachteile kommt es vor allem darauf an, o[X.] aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinder-[X.]etreuung und Haushaltsführung Erwer[X.]snachteile entstanden sind (im [X.] an [X.]surteil vom 20. Okto[X.]er 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 2059). [X.]) Ga[X.] der unterhalts[X.]erechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Le[X.]ensgemeinschaft seinen Ar[X.]eitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, o[X.] der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwer[X.]snachteile ehe[X.]edingt sind. Etwas [X.] gilt, wenn die Aufga[X.]e (oder der Verlust) der Ar[X.]eitsstelle ausschließlich auf Gründen [X.]eruhte, die außerhal[X.] der [X.] liegen. [X.], Urteil vom 16. Fe[X.]ruar 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Fe[X.]ruar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Dose, [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des [X.] vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen <[X.]r>Tat[X.]estand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie le[X.]ten zunächst vier Jahre in nichtehelicher Le[X.]ensgemeinschaft zu-sammen und heirateten im Dezem[X.]er 1987. Aus der Ehe ist ein im Juni 1988 ge[X.]orener [X.] hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Juni 2006. Auf den im Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe im vorliegenden Ver[X.]undverfahren - insoweit rechtskräftig seit dem 1. Dezem[X.]er 2008 - ge-schieden worden. 2 Der Antragsteller ist [X.]ei der VW-AG tätig. Er leidet unter psychischen Störungen und war für längere Zeiträume krankgeschrie[X.]en. Die Antragsgegne-rin war e[X.]enfalls [X.]ei der VW-AG [X.]eschäftigt. Sie ga[X.] ihre Stelle 1993 auf und 3 - 3 - erhielt dafür eine A[X.]findung von [X.]rutto 70.000 DM, welche die Parteien zur [X.] eines Kredits für die gemeinsame Immo[X.]ilie verwendeten. Seither war sie zeitweise sel[X.]ständig tätig, anschließend ar[X.]eitete sie als Verkäuferin. Die [X.] veräußerten nach der Trennung die gemeinsame Immo[X.]ilie. Aus dem [X.] erhielt jeder von ihnen 50.000 •. 4 Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Der [X.] ist vom Amtsgericht zu einem - un[X.]efristeten - Unterhalt von monat-lich 502 • (Elementarunterhalt) und 124,80 • (Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit welcher er allein die Befristung des Unterhalts auf ein Jahr nach der Scheidung erstre[X.]t. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch auf § 1573 A[X.]s. 2 BGB gestützt. Die Unterhaltshöhe richte sich nach den aktuellen Einkünften der Parteien, wo[X.]ei es die Krankheitszeiten des Antragstellers [X.]erücksichtigt hat. Hinsichtlich des [X.] hätten sich die Parteien in zulässiger Weise darauf geeinigt, dass dieser [X.]ei der Unterhalts[X.]erechnung un[X.]erücksich-tigt [X.]lei[X.]e, da auf [X.]eiden Seiten ein etwa gleicher Vorteil zu [X.]erücksichtigen sei, der sich damit aufhe[X.]e. Der Unterhalt für den volljährigen [X.], der allein vom 6 - 4 - Antragsteller entrichtet wird, sei allein [X.]ei ihm a[X.]zuziehen. Das gelte auch für die Zukunft. Zwar hätten die Parteien nicht ausdrücklich erklärt, dass der [X.] die Antragsgegnerin auch künftig vom Unterhalt wenigstens in der gezahlten Höhe freistelle. Darauf komme es a[X.]er nicht an, weil vom [X.] jedenfalls kein geringerer als der ausgeurteilte Unterhalt für die Antragsgeg-nerin geschuldet werde. Dadurch, dass sie nur im Umfang von 35 [X.] tätig sei, verletze sie ihre Erwer[X.]so[X.]liegenheit nicht. Die Ar[X.]eitge[X.]erin, ein Personaldienstleistungsunternehmen, [X.]iete grundsätzlich Ar[X.]eitsverträge mit 35 Wochenstunden an. Auch der Antragsteller sei mit deutlich weniger als 40 Wochenstunden [X.]eschäftigt. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in Schichtar[X.]eit tätig sei, so dass ihr eine weitere Ne[X.]entätigkeit nicht zuzumuten sei. Der Unterhalt sei nicht nach § 1578 [X.] BGB zu [X.]efristen oder zu [X.]egren-zen. Die Ehezeit [X.]etrage 19,5 Jahre. Außerdem hätten die Parteien vor der Eheschließung mindestens vier Jahre zusammengele[X.]t. Im Erge[X.]nis ha[X.]e nicht a[X.]schließend geklärt werden können, o[X.] die Antragsgegnerin auf Veranlassung des Antragstellers, mit seinem Einverständnis oder gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen den Aufhe[X.]ungsvertrag mit der VW-AG im Jahr 1993 a[X.]ge-schlossen ha[X.]e. Darauf komme es im Erge[X.]nis jedoch nicht entscheidend an. Denn die Parteien hätten ihre Ehe danach noch dreizehn Jahre fortgesetzt. Die A[X.]findung sei [X.]eiden Eheleuten zugute gekommen. Die Antragsgegnerin ha[X.]e während des Erziehungsurlau[X.]s und nach Aufga[X.]e des Ar[X.]eitsplatzes den ge-meinsamen [X.] ü[X.]erwiegend [X.]etreut. Damit werde deutlich, dass die Aufga[X.]e des Ar[X.]eitsplatzes im Vertrauen auf den Fort[X.]estand der Ehe erfolgt sei. Hätte die Antragsgegnerin weiterhin [X.]ei der VW-AG gear[X.]eitet, läge ihr heutiges [X.] um mindestens 700 • höher als das von ihr derzeit erzielte Ein-kommen. Angesichts ihres Alters könne sie [X.]ei einem anderen Ar[X.]eitge[X.]er kein höheres Einkommen erzielen. Ihr Ar[X.]eitsplatz [X.]ei der VW-AG wäre in jedem 7 - 5 - Falle gesichert gewesen. Ihr heutiger Ar[X.]eitsplatz sei dagegen wesentlich ge-fährdeter. 8 Weil die ehe[X.]edingten Nachteile auf una[X.]seh[X.]are Zeit fortwirkten, [X.] eine Befristung nicht in Betracht. Auch eine Begrenzung der Höhe nach scheide aus. Denn die Antragsgegnerin müsste mehr als den titulierten Unter-halt erhalten, um die ehe[X.]edingten Nachteile ausgleichen zu können. II. Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 9 1. Nach dem Berufungsgericht [X.]eruht der Unterhaltsanspruch der An-tragsgegnerin auf § 1573 A[X.]s. 2 BGB, was zu Beanstandungen keinen Grund gi[X.]t und von der Revision nicht angegriffen wird. 10 2. Die Unterhalts[X.]emessung nach § 1578 A[X.]s. 1 Satz 1 BGB wird von der Revision e[X.]enfalls nicht angegriffen und steht mit der Rechtsprechung des [X.]s wie auch des [X.] im Einklang. 11 a) Wie das Berufungsgericht das Erwer[X.]seinkommen der Parteien [X.] hat, ist im Erge[X.]nis nicht zu [X.]eanstanden. Allerdings kann aus dem [X.], dass der Unterhaltspflichtige nur eine Tätigkeit ausü[X.]t, die die für eine vollschichtige Tätigkeit ü[X.]liche Stundenzahl nicht erreicht, noch nicht ohne [X.] eine entsprechende Reduzierung auf Seiten des Unterhalts[X.]erechtigten hergeleitet werden. Wenn das Gesetz keine generellen Regelungen vorsieht, die für [X.]eide Ehegatten gleichermaßen gelten (wie etwa hinsichtlich des Alters, vgl. [X.]surteil vom 12. Januar 2011 - [X.] ZR 83/08 - zur [X.] [X.]e-stimmt), so [X.]estimmt sich der Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwer[X.]stä-12 - 6 - tigkeit und eventuelle A[X.]weichungen davon vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten. Da[X.]ei sind die konkreten Gründe für eine hera[X.]gesetzte Stundenzahl, etwa der Gesundheitszustand der Ehegatten oder die Besonderheiten des jeweiligen Ar[X.]eitsverhältnisses, zu [X.]. 13 Diesen Anforderungen genügt indessen das Berufungsurteil, weil es maßge[X.]lich nicht auf eine Gleich[X.]ehandlung der Ehegatten, sondern darauf a[X.]gestellt hat, dass die Antragsgegnerin in Schichtar[X.]eit tätig und ihr deswegen eine Ne[X.]entätigkeit nicht zumut[X.]ar ist. Diese auf tatrichterlichen Feststellungen [X.]eruhende Würdigung greift die Revision nicht an. [X.]) Die von [X.]eiden Parteien gezogenen Nutzungen aus dem nach der Trennung hälftig aufgeteilten Immo[X.]ilienvermögen sind vom Berufungsgericht aufgrund der entsprechenden Einigung der Parteien als gleichwertig angesehen und daher rechnerisch nicht [X.]erücksichtigt worden. Die Kürzung der [X.]eiden Vorteile im Rahmen der Bedarfsermittlung [X.]eim Ehegattenunterhalt ist [X.] auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteil vom 1. Dezem[X.]er 2004 - [X.] ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159) nicht zu [X.]eanstan-den und wird auch von der Revision nicht gerügt (vgl. auch [X.]surteil vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 126/06 - [X.], 2104 Rn. 30). 14 c) Das Berufungsgericht hat den Unterhalt für den volljährigen [X.] vom Einkommen des Antragstellers a[X.]gezogen. Der [X.] hat es ge[X.]illigt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich geü[X.]ten Praxis der [X.] so [X.]erechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entspre-chend verringert ([X.]surteile vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 44 und vom 12. Januar 2011 - [X.] ZR 83/08 - zur [X.] [X.] - 7 - stimmt). Für künftige Zeiträume kommt es auf eine etwaige Beteiligung der An-tragsgegnerin am Kindesunterhalt schon deswegen nicht an, weil sich dadurch - zu Ungunsten des Antragstellers als Revisionskläger - der Ehegattenunterhalt folgerichtig erhöhen würde. 16 3. Das Berufungsgericht hat eine Befristung und eine Hera[X.]setzung des Unterhalts nach § 1578 [X.] BGB vor allem deswegen nicht für [X.]egründet erach-tet, weil auf Seiten der Antragsgegnerin ehe[X.]edingte Nachteile [X.]estünden. Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu [X.]efristen, wenn ein zeitlich un[X.]egrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen [X.] un[X.]illig wäre. Da[X.]ei ist ins[X.]esondere zu [X.]erücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hin[X.]lick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eige-nen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-tung von Haushaltsführung und Erwer[X.]stätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe erge[X.]en (§ 1578 [X.] A[X.]s. 2 Satz 2, A[X.]s. 1 BGB). 17 aa) Ehe[X.]edingte Nachteile sind vor allem Erwer[X.]snachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Ar[X.]eitsplatz aufzuge[X.]en, um die Haushaltsführung und Kinder[X.]etreuung zu ü[X.]ernehmen. A[X.] welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeu-tung. Es kommt ins[X.]esondere nicht darauf an, o[X.] die Ehegatten die Rollenver-teilung zu Beginn der Ehe, [X.]ei Ge[X.]urt eines Kindes oder erst später planten oder praktizierten. Einem ehe[X.]edingten Nachteil steht demnach nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Entschluss zur Aufga[X.]e ihres Ar[X.]eitsplatzes erst 18 - 8 - traf, als der gemeinsame [X.] [X.]ereits vier oder fünf Jahre alt war. Da die An-tragsgegnerin anschließend - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - trotz diverser Ne[X.]entätigkeiten die ü[X.]erwiegende Betreuung des [X.]es und des Haushalts ü[X.]ernahm, ist das Berufungsgericht mit Recht von einem auf der praktizierten Rollenverteilung [X.]eruhenden Erwer[X.]snachteil der Antragsgegnerin ausgegangen. O[X.] die Aufga[X.]e des Ar[X.]eitsplatzes gegen den Willen des Antragstellers erfolgte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Das [X.] hat es offen gelassen, o[X.] der Entschluss der Antragsgegnerin, das Ar[X.]eitsverhältnis [X.]ei der VW-AG aufzuge[X.]en, im Einverständnis des [X.]s oder a[X.]er gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Demnach ist für die Re-visionsinstanz zu unterstellen, dass der Antragsteller mit der [X.] nicht einverstanden war. 19 Nach der Gesetzesformulierung kommt es darauf an, o[X.] sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und [X.] während der Ehe erge[X.]en (§ 1578 [X.] A[X.]s. 1 Satz 3 BGB). Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergi[X.]t, ist somit auf die tatsächliche [X.] von Kinder[X.]etreuung und Haushaltsführung a[X.]zustellen. Bei den in § 1578 [X.] BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um o[X.]jektive Um-stände, denen kein Unwerturteil und keine su[X.]jektive Vorwerf[X.]arkeit anhaften, weshal[X.] im Rahmen der A[X.]wägung nach § 1578 [X.] BGB nicht etwa eine Aufar-[X.]eitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet ([X.]surteil vom 20. Okto[X.]er 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27 mwN). Daher kann der unterhalts-pflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhalts[X.]erechtigten wäh-rend der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten ha[X.]e ([X.]surteil vom 20. Okto[X.]er 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27). 20 - 9 - Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall, denn die [X.] ist der unterlassenen Erwer[X.]stätigkeit vergleich[X.]ar. Auch die [X.] erfolgte im Zusammenhang mit der [X.]. Sel[X.]st wenn man im Rahmen des § 1578 [X.] A[X.]s. 1 Satz 3 BGB - darü[X.]er hinausgehend - eine einvernehmliche Regelung der Haushaltsführung und Erwer[X.]stätigkeit entspre-chend § 1356 BGB verlangen wollte, so würde dies im vorliegenden Fall zu kei-nem anderen Erge[X.]nis führen. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ehe der Parteien nach der [X.] durch die Klägerin ü[X.]er dreizehn Jahre fortgesetzt wurde. Außerdem investierten die Ehegatten die für die [X.] erhaltene A[X.]findung in das [X.] Einfamilienhaus. Schon aus diesem Grund kann der Argumentation der Revision nicht gefolgt werden, dass der Erwer[X.]snachteil der Antragsgegnerin durch die A[X.]findung ausgeglichen worden sei. 21 Ein [X.] Nachteil liegt [X.]ei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die [X.] für den Erwer[X.]snachteil nicht ursächlich ge-worden ist. Das wäre der Fall, wenn die Antragsgegnerin ihren Ar[X.]eitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgege[X.]en oder verloren hätte, die außerhal[X.] der [X.] liegen, so etwa aufgrund einer von ihr persönlich [X.]eschlossenen [X.]eruflichen Neuorientierung oder wegen einer [X.]etrie[X.]s- oder krankheits[X.]eding-ten Kündigung seitens des Ar[X.]eitge[X.]ers. In diesem Fall würde es an einem ehe[X.]edingten Nachteil fehlen, wenn der Erwer[X.]snachteil auch ohne die Ehe und die mit ihr ver[X.]undene Rollenverteilung eingetreten wäre. 22 Dafür [X.]estehen im vorliegenden Fall a[X.]er keine Anhaltspunkte. Das Ar-[X.]eitsverhältnis der Antragsgegnerin war vielmehr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch für die Zukunft gesichert. Demnach kann kein Zweifel [X.]estehen, dass die Gestaltung der Haushaltsführung den An-forderungen des § 1578 [X.] A[X.]s. 1 Satz 3 BGB entspricht und zu dem vom [X.] - 10 - fungsgericht im Umfang von monatlich 700 • festgestellten Erwer[X.]snachteil der Antragsgegnerin geführt hat. 24 [X.]) Bei [X.]estehenden ehe[X.]edingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen. Eine Befristung trotz fort[X.]estehender [X.] Nachteile kommt nur unter außergewöhnli-chen Umständen in Betracht, wofür nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich ist. Dass das Berufungsgericht zudem das vor-eheliche Zusammenle[X.]en als weiteren Billigkeitsaspekt ne[X.]en der Ehedauer angesprochen hat (dazu [X.]surteil vom 2. Fe[X.]ruar 2011 - [X.] ZR 11/09 - zur [X.] [X.]estimmt mwN), ist schließlich ersichtlich kein tragender Grund der Entscheidung. [X.]) Hinsichtlich einer Hera[X.]setzung hat das Berufungsgericht zutreffend darauf a[X.]gestellt, dass durch den titulierten Unterhalt das Einkommen nicht er-reicht wird, das die Antragsgegnerin ohne ehe[X.]edingte Nachteile erzielen könn-te. Demnach ist der angemessene Unterhalt nach § 1578 [X.] A[X.]s. 1 BGB nicht 25 - 11 - erreicht (vgl. [X.]surteil vom 20. Okto[X.]er 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23), so dass für eine Hera[X.]setzung nach § 1578 [X.] A[X.]s. 1 BGB kein Raum [X.]esteht. [X.]: AG Wolfs[X.]urg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 18 F 1157/07 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2009 - 2 UF 112/08 -

Meta

XII ZR 108/09

16.02.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. XII ZR 108/09 (REWIS RS 2011, 9419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9419

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