Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ZR 60/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1804

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[X.] Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Zerkleinerungsvorrichtung ZPO §§ 322, 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249 Ha, I a) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die Rechtskraft des angefochtenen [X.]eils mit der Rücknahme ein. b) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwi-schen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist.
[X.], [X.]. v. 25. September 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]

Meta

X ZR 60/06

25.09.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ZR 60/06 (REWIS RS 2007, 1804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1804

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4 AZR 196/20

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