Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 6 StR 96/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1732

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Köperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die [X.] hat es versäumt, den [X.] der Geldauflage aus dem nicht einbezogenen Urteil des [X.] vom 4. November 2021 mitzuteilen. Der [X.] kann deshalb nicht beurteilen, ob die Einbeziehung dieses Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zu Recht unterblieben ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. November 2022 – 3 [X.], NStZ-RR 2023, 93; vom 13. Juli 2021 – 6 StR 304/21).

4

2. Das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Für die Frage der Einbeziehung ist sodann – wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB – der [X.] zum Zeitpunkt der Verkündung des auf die Revision aufgehobenen Urteils maßgeblich. Lagen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG damals vor, ist – vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG – eine rechtskräftige Vorverurteilung auch dann in das neue Erkenntnis einzubeziehen, wenn sie zwischenzeitlich vollstreckt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 [X.], [X.], 556, 557).

Feilcke     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Berichtigungsbeschluss vom 3. April 2024

Das Rubrum des Beschlusses des [X.]s vom 19. März 2024 wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte        D.     heißt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 96/24

19.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bayreuth, 27. Oktober 2023, Az: 1 KLs 152 Js 8422/22 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 6 StR 96/24 (REWIS RS 2024, 1732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1732

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 344/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 424/23 (Bundesgerichtshof)


6 StR 328/23 (Bundesgerichtshof)

(Bedeutung des Fehlens von Beeinträchtigungen für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 …


6 StR 11/24 (Bundesgerichtshof)


6 StR 263/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 85/22

3 StR 383/22

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.