Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 4 StR 270/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3689

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 270/14

vom
30.
Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 30.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO
analog beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
März 2014 im Schuldspruch dahin-gehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuch-ter Nötigung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet
im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung wegen einer

neben der rechtsfehlerfrei festgestell-ten gefährlichen Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB)

[X.] (vollendeten) Nötigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. In-1
2
-
3
-
soweit hat sich der Angeklagte lediglich einer versuchten Nötigung schuldig gemacht.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im [X.] an einen von
ihm begangenen Ladendiebstahl von dem Geschädigten S.

verfolgt und festgehalten. Nachdem er sich
von dem Geschädigten
zu lösen vermochte, verließ er das Ladenlokal, wobei ihn der Geschädigte aus Angst nicht mehr aufhielt. Plötzlich kehrte der Angeklagte zurück und verwickelte den Geschädig-ten in eine Rangelei. Dabei schlug er mit einer Flasche um sich und traf den Geschädigten am Kopf. Danach verließ er die Örtlichkeit wieder. Mit dem Schlag wollte der Angeklagte eine Verfolgung durch den Geschädigten [X.].
Die Annahme einer vollendeten Nötigung wird durch diese Feststellun-gen nicht belegt.
§
240 StGB ist als [X.] ausgestaltet.
Eine vollendete Nötigung liegt daher erst dann vor, wenn das Opfer aufgrund der Druckwirkung des [X.] die vom Täter angestrebte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2012

4
StR
302/13, Rn.
13; Beschluss vom 19.
Juni 2012

4
StR
139/12, [X.], 36; Beschluss vom 1.
Dezember 2005

4
StR
506/05, [X.], 77 mwN). Dass der Geschädigte unter der Ein-wirkung des Schlages von einer Verfolgung des Angeklagten abgesehen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, vielmehr hatte er schon zuvor

aus Angst

vom Verfolgen des Angeklagten abgesehen.
Jedoch hat sich der Angeklagte einer versuchten Nötigung schuldig [X.]. Der Schlag mit der Flasche
(Gewalt im Sinne des §
240 Abs.
1 StGB) war darauf gerichtet, dem Geschädigten ein Verhalten (Unterlassen einer Ver-3
4
5
-
4
-
folgung) abzuzwingen, das über das [X.] der mit der Körperverletzungs-handlung verbundenen Beeinträchtigung hinausgeht (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2005

4
StR
506/05, [X.], 77). Damit hatte der Ange-klagte den für die Annahme einer versuchten Nötigung erforderlichen Tatent-schluss.
Da weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in analoger Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO entspre-chend ab.
2.
Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender materi-ell rechtlicher Würdigung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. Die ver-hängte Strafe wurde rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des §
224 Abs.
1 StGB entnommen. Die zu Unrecht angenommene Verwirklichung des Tatbestandes einer vollendeten Nötigung wurde weder bei der Ablehnung eines minder
6
7
-
5
-
schweren Falls nach §
224 Abs.
1 letzter Halbsatz StGB, noch bei der konkre-ten Strafbemessung strafschärfend bewertet. Damit hat auch die Gesamtstrafe Bestand.
[X.]Mutzbauer

Ri[X.] Bender ist

urlaubsabwesend

und deshalb an der

Beifügung der Unterschrift

gehindert

Sost-Scheible Quentin

Meta

4 StR 270/14

30.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 4 StR 270/14 (REWIS RS 2014, 3689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3689

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