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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn – auch soweit ihm nach der Anklage Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers P. zur Last lagen – freigesprochen und von Adhäsionsentscheidungen abgesehen.
Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers P. ist aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unzulässig. Sie ist nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 390 Abs. 2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 1992 ‒ 3 [X.], [X.], 347) begründet worden. Der als PDF-Dokument übersandte Schriftsatz zur Revisionsbegründung war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern nur „einfach“ durch die maschinenschriftliche Anbringung des Vor- und Familiennamens des Rechtsanwalts mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ und eine handschriftliche Unterschrift signiert. Er wurde indes nicht, wie in einem solchen Fall geboten (§ 32a Abs. 3 StPO), auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten sicheren Übermittlungswege eingereicht.
[X.] |
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Meyberg |
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Grube |
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[X.] |
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Zimmermann |
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Meta
14.03.2024
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 28. September 2022, Az: 110 KLs 4/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 2 StR 222/23 (REWIS RS 2024, 2452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2452
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 644/19 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Kindern: Zulässigkeit der Nebenklägerrevision wegen Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel
4 StR 119/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 315/14 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung weiterer nicht abgeurteilter Straftaten des Angeklagten
3 StR 287/19 (Bundesgerichtshof)
Verstoß gegen strafbewehrte Weisungen während der Führungsaufsicht: Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisung und an …
2 StR 291/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anforderungen an die Anklageschrift bei Sexualstraftaten einer Tatserie; Notwendigkeit einer Nachtragsanklage bei erheblicher Abweichung …
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