Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 2 StR 222/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2452

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Tenor

1. Die Revision des [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn – auch soweit ihm nach der Anklage Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers      P.   zur Last lagen – freigesprochen und von Adhäsionsentscheidungen abgesehen.

2

Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers      P.   ist aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unzulässig. Sie ist nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 390 Abs. 2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 1992 ‒ 3 [X.], [X.], 347) begründet worden. Der als PDF-Dokument übersandte Schriftsatz zur Revisionsbegründung war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern nur „einfach“ durch die maschinenschriftliche Anbringung des Vor- und Familiennamens des Rechtsanwalts mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ und eine handschriftliche Unterschrift signiert. Er wurde indes nicht, wie in einem solchen Fall geboten (§ 32a Abs. 3 StPO), auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten sicheren Übermittlungswege eingereicht.

[X.]     

      

Meyberg     

      

Grube 

      

[X.]     

      

Zimmermann     

      

Meta

2 StR 222/23

14.03.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 28. September 2022, Az: 110 KLs 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 2 StR 222/23 (REWIS RS 2024, 2452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2452

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