Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. V ZB 270/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5344

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
270/11
vom

21. Juni 2012

in dem
Zwangsversteigerungsverfahren

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juni 2012 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
[X.]rüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
November 2011 wird auf [X.]os-ten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Gerichtskosten 8.000

Schuldnerin 84.000

und für die anwaltliche Vertretung der Gläu-bigerin 76.692,78

Gründe:

I.
Auf Antrag der Gläubigerin "gemäß §
16 des Gesetzes für
den Landesteil [X.]vom 3.
Juli 1933 betreffend die [X.] zu [X.]in Verbindung mit §
80 Abs.
1 Nr.
22 des [X.]. [X.] vom 2.
Juni 1982" ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 2.
Oktober 2008 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Schuldnerin wegen einer dinglichen Forderung an. In dem [X.] heißt es u.a.:
1
-

3

-
"Die Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs wird insoweit be-scheinigt."
Es folgen unter dem Zusatz "[X.] zu [X.]Der [X.]" zwei Unterschriften.
In dem
Versteigerungstermin am 27.
Juli 2011 hat die Schuldnerin Erin-nerung gegen den [X.] eingelegt mit der Begründung, der Vollstreckungstitel der Gläubigerin, welcher auf deren Selbsttitulierungsrecht beruhe, sei verfassungswidrig und somit nicht vollstreckbar. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos ge-blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt die Schuldnerin ihre Erinnerung weiter.
II.
Nach Ansicht des [X.] ersetzt gemäß §
16 Abs.
2 des Gesetzes für den Landesteil [X.]betreffend die [X.] zu
[X.] vom 3.
Juli 1933 ein Vollstreckungsantrag des [X.] einen vollstreckbaren Schuldtitel. Diese Regelung habe noch heute [X.]. Sie verstoße nicht gegen geltendes Verfassungsrecht.
III.
Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
557 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Es bedarf keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle Un-wirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§
766 ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
April 2005

V
ZB 4/05, DNotZ
2005, 845). Eine aus materiell-rechtlichen Erwägungen folgende 2
3
4
5
6
-

4

-
Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend machen (Senat, Beschluss vom 7.
Mai 2009

V
ZB 180/08, JurBü-ro
2009, 442, 443).
2. Die Entscheidung des [X.] ist unabhängig von der Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbst-titulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestal-tung des [X.] ist ein

wie hier

den förmlichen An-forderungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstre-cken (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 1992

[X.], [X.]Z
118, 229, 234; Beschluss vom 12.
Januar 2012

VII
ZB 71/09, WM
2012, 454, 455
f. Rn.
15 für eine Vollstreckungsklausel).
3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §
16 Abs.
2 Satz
2 des Ge-setzes für den Landesteil [X.] betreffend die [X.] zu O.
vom 3.
Juli 1933 in der Fassung des §
43 Abs.
1 Nr.
5 NSpG vom 6.
Juli 1962 ([X.]. GVBl. S.
77) betrifft die materielle Wirksamkeit des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsantrags der Gläubigerin. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmä-ßigkeit des Gesetzes, welches ihn einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§
767 ZPO analog; vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 1992

[X.], [X.]Z
118, 229, 223; Senat, Urteil vom 27.
Januar 2012

V
ZR 92/11 Rn.
8, juris) geltend gemacht werden.
4. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offenbleiben. Denn die Feststellung, dass §
16 Abs.
2 7
8
9
-

5

-
Satz
2
des Gesetzes für den Landesteil [X.]betreffend die [X.] zu [X.]gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt

wie der [X.] des [X.] vom 17.
März 2011 (8
U
139/10, juris) und nicht zuletzt die Begründung des [X.] deutlich machen
-
nicht auf der Hand.
IV.
1. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Anordnung
der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren ge-genüberstehen (Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007

V
ZB 125/05, [X.]Z
170, 378, 381
f. Rn.
7
f.).
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten hat ihre Grundlage in §
47 Abs.
1 Satz
1 G[X.]G, die für die anwaltliche Vertretung der

10
11
-

6

-

Schuldnerin und der Gläubigerin in §
26 Nr.
1 Halbsatz
1,
Nr.
2 RVG; als Wert des Versteigerungsobjekts hat der Senat den von dem Sachverständigen ermit-telten Grundstückswert angenommen.
[X.]rüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2011 -
40 [X.] 31/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.11.2011 -
6 [X.] -

Meta

V ZB 270/11

21.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. V ZB 270/11 (REWIS RS 2012, 5344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5344

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