6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 409
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Streitwert JuSchG
Auf die Beschwerde des [X.] wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des [X.] vom [X.] aufgehoben.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 68 Abs. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt. Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt nur vor, wenn durch die Entscheidung eine [X.] nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgt ist. Dabei ist es unerheblich, ob in dem Verfahrensstadium bereits eine endgültige [X.] nach 8 63 Abs. 2 GKG möglich war; entscheidend ist, dass das Gericht eine [X.] nach § 63 Abs. 2 GKG treffen wollte ([X.] BeckRS 2020, 20157; [X.] 2012, 702; [X.] BeckRS 2013, 71994). Eine vorläufige [X.] gem. 8 63 Abs. 1 GKG ist hingegen keine Entscheidung, gegen die eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG möglich ist ([X.] BeckRS 2016, 05676; [X.] BeckRS 2009, 07886). Für die Beschwerde des Rechtsanwalts gilt insofern keine Ausnahme. Hat jedoch das Gericht die Streitwertfestsetzung ausdrücklich auf § 63 Abs. 2 GKG gestützt, ist eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG auch dann zulässig, wenn richtigerweise nur eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG möglich gewesen wäre ([X.] BeckRS 2020, 20157; [X.] BeckRS 2013, 71194; [X.] BeckRS 2012, 66639). Im vorliegenden Fall hat das [X.] eine endgültige [X.] vorgenommen. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Wortlaut, in dem keine Begrenzung auf eine nur „vorläufige“ Festsetzung erfolgen sollte. Zum anderen weist auch die Tatsache, dass das [X.] den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, in diese Richtung.
2. Der Beschluss ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine [X.] gemäß 8 63 Abs. 2 GKG bis jetzt nicht vorliegen.
a) Eine endgültige [X.] gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist erst dann zulässig, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich [X.], 16. Auflage 2018, § 63 GKG Rn 12). Das Verfahren vor dem [X.] ist jedoch noch nicht beendet, da bisher lediglich die Klage anhängig gemacht worden ist und nicht einmal Rechtshängigkeit eingetreten ist. Da die Voraussetzungen für eine [X.] (noch) nicht vorliegen, ist die Entscheidung des [X.]s aufzuheben (ebenso [X.], Beschluss vom [X.] - 11 W 12/07; [X.] Beschluss vom 3.6.2020 - 9 W 23/20 = BeckRS 2020, 20157 Rn 8-10).
b) In dem weiter anhängigen Verfahren wird das [X.] nach einer ggf. vorzunehmenden vorläufigen Festsetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GKG eine endgültige [X.] zu treffen haben. Diese wird zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Wertangabe des [X.] zu Beginn des Verfahrens eine erhebliche indizielle Bedeutung zukommt, die nur dann in Frage steht, wenn die Wertangabe offensichtlich über- oder untersetzt ist. Das dies hier der Fall ist, ist jedenfalls nach den Angaben des [X.] im Beschwerdeverfahren fernliegend. Die Wertangabe des [X.] entspricht den von anderen Oberlandesgerichten und dem Senat in vergleichbaren Fällen festgesetzten Wert und berücksichtigt, dass sich die [X.] in Fällen von Verstößen gegen das [X.] nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des [X.] orientiert, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 [X.] kann gemäß §§ 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden ([X.], Urteil vom [X.] - 5 U 81/07 = BeckRS 2009, 8480). Ob angesichts dieser Umstände eine Abweichung von der Angabe in Betracht kommt, wird das [X.] zu entscheiden haben.
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Meta
31.03.2022
Beschluss
Sachgebiet: W
Landgericht Gießen, 2 O 7/22
§ 15 JuSchG, §§ 68, 63 GKG
Zitiervorschlag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2022, Az. 6 W 17/22 (REWIS RS 2022, 409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 409
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