Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. VIa ZR 420/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 456

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht wegen (angeblich) fehlender Grenzwertkausalität einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Fahrkurve) richtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen und die Revision hat auch keine Erfolgsaussichten (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2023 - [X.], [X.], 40 Rn. 11 mwN). Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2023 - [X.] 1119/22, [X.], 1246 Rn. 21). Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 420/21

23.01.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 5. Oktober 2021, Az: 17 U 50/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. VIa ZR 420/21 (REWIS RS 2024, 456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 456

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