Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht wegen (angeblich) fehlender Grenzwertkausalität einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Fahrkurve) richtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen und die Revision hat auch keine Erfolgsaussichten (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2023 - [X.], [X.], 40 Rn. 11 mwN). Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2023 - [X.] 1119/22, [X.], 1246 Rn. 21). Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
[X.] |
|
Krüger |
|
Götz |
|
Rensen |
|
Katzenstein |
|
Meta
23.01.2024
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 5. Oktober 2021, Az: 17 U 50/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. VIa ZR 420/21 (REWIS RS 2024, 456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 456
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.