Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6388

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 241/13
Verkündet am:

10. April 2014

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2, § 817 Satz 2; [X.] § 1 Abs. 2 Nr. 2
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] vom 23.
Juli
2004 ni[X.]htig, steht dem Unternehmer für erbra[X.]hte Bauleistungen ein be-rei[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h auf Wertersatz gegen den Besteller ni[X.]ht zu.
[X.], Urteil vom 10. April 2014 -
VII ZR 241/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 10.
April
2014
dur[X.]h den
Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof.
Dr.
[X.], die Ri[X.]hterin
Safari
Chabestari, die Ri[X.]hter [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16.
August 2013 wird auf ihre Kosten zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bezahlung erbra[X.]hter
Werkleis-tungen. Die Beklagten ließen 2010 vier Reihenhäuser auf ihrem im Miteigentum stehenden Grundstü[X.]k in [X.] erri[X.]hten. Mit der Ausführung der [X.] wurde die Klägerin beauftragt. Diese erteilte den Beklagten am 28.
Oktober 2010 eine Auftragsbestätigung, die von dem Beklagten zu
1 am 1.
November 2010 unterzei[X.]hnet wurde. Darin waren die auszuführenden [X.] bes[X.]hrieben und ein Paus[X.]halpreis von 18.800

Vermerk: "5.000

e-ten der Beklagte zu
1 und die Klägerin einen Paus[X.]halvertrag über eine Summe von 13.800

denen Abs[X.]hlagszahlungen na[X.]h [X.]
-
3
-
s[X.]hritt. Der Beklagte zu
1 übergab dem Ges[X.]häftsführer der Klägerin 2.300

bar; ein weiterer Barbetrag von 2.700

1 seinem Ar[X.]hitek-ten zunä[X.]hst zur Auszahlung an die Klägerin übergeben hatte, wurde ihr ni[X.]ht ausgerei[X.]ht.
Na[X.]h Abs[X.]hluss der Arbeiten stellte die Klägerin am 29.
April 2011 eine S[X.]hlussre[X.]hnung über restli[X.]he 3.904,63

13.800

Mai 2011 eine weitere Re[X.]hnung über 2.700

Darstellung der Klägerin haben die [X.]en vereinbart, dass die Beklagten ne-ben dem [X.] von 13.800

und für diesen Betrag eine Re[X.]hnung ni[X.]ht gestellt werden sollte. Der Beklagte zu
1 sei im Zweifel von der
Beklagten zu
2 bevollmä[X.]htigt gewesen. Die [X.] haben beides bestritten. Gegen den seiner Meinung na[X.]h offenen Werk-
lohnanspru[X.]h der Klägerin von 1.220

1 mit [X.] wegen behaupteter Mängel in glei[X.]her Höhe aufgere[X.]hnet und wegen eines
übers[X.]hießenden Betrags Widerklage erhoben.
Das [X.] hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die [X.] als Gesamts[X.]huldner verurteilt, an die Klägerin 5.342,26

zahlen und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der die Widerklage ni[X.]ht weiter verfolgt worden ist,
hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision [X.] die Klägerin die Wiederherstellung der landgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung.

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-
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 1399 veröf-fentli[X.]ht ist, vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspru[X.]h auf Zahlung restli[X.]hen [X.] ni[X.]ht zu, weil zwis[X.]hen den [X.]en kein wirksamer Werkvertrag ges[X.]hlossen worden sei. Die persönli[X.]h ni[X.]ht am Vertragss[X.]hluss beteiligte Beklagte zu
2 sei von dem Beklagten zu
1 ni[X.]ht wirksam vertreten worden und damit ni[X.]ht Vertragspartnerin der Klägerin. Der zwis[X.]hen dem Be-klagten zu
1 und der Klägerin ges[X.]hlossene Werkvertrag sei gemäß §
134 [X.] wegen Verstoßes gegen §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ni[X.]htig. Denn die [X.] hätten vereinbart, dass die Werkleistung teilweise ohne Re[X.]hnung er-bra[X.]ht werde, damit der entspre[X.]hende Umsatz den Steuerbehörden verheim-li[X.]ht werden und der Beklagte zu
1 dadur[X.]h einen Preisvorteil erzielen könne. Die Bestimmungen des §
1 Abs.
2 [X.] seien Verbotsgesetze im Sin-ne des §
134 BG[X.] Verstießen beide [X.]en dagegen, führe dies, au[X.]h wenn

wie hier
nur ein Teil des [X.] ohne Re[X.]hnung gezahlt werden solle, zur Ni[X.]htigkeit des Werkvertrags.
Ein Anspru[X.]h auf Aufwendungsersatz aus §§
677, 670 [X.] stehe der Klägerin ni[X.]ht zu. Sie habe zwar ohne Bere[X.]htigung ein fremdes Ges[X.]häft ge-führt; da sie bei der Ausführung dieses Ges[X.]häfts jedo[X.]h gegen ein gesetzli-[X.]hes Verbot verstoßen habe, habe sie die entspre[X.]henden Aufwendungen ni[X.]ht für erforderli[X.]h halten dürfen.

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Au[X.]h ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h aus §
812 Abs.
1 Satz
1 [X.] stehe ihr gemäß §
817 Satz
2 [X.] ni[X.]ht zu. Diese Vors[X.]hrift s[X.]hließe jeden Berei[X.]he-rungsanspru[X.]h aus einer Leistungskondition aus, wenn der Leistende dur[X.]h seine Leistung gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoße. Ein sol-[X.]her Verstoß sei der Klägerin anzulasten, weil sie bewusst die auf ihren [X.] entfallende Umsatzsteuer teilweise habe hinterziehen wollen.
Der vom [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom 31.
Mai
1990 (VII
ZR 336/89, [X.]Z 111, 308) vertretenen Auffassung, der Auss[X.]hluss eines [X.] sei bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämp-fung der S[X.]hwarzarbeit
unbillig, sei ni[X.]ht zu folgen. Sie widerspre[X.]he dem Wort-laut des Gesetzes, das gerade auf den Verlust des [X.] abziele. Wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstoße, verdiene keinen S[X.]hutz vor den Folgen des Verstoßes, sondern würde dur[X.]h einen sol[X.]hen S[X.]hutz gerade unbillig begünstigt. Gegenüber dieser generalpräventiven Wir-kung hätten [X.]interessen
oder Billigkeitserwägungen keinen Vorrang. Die Zubilligung eines [X.] würde der Missbilligung der S[X.]hwarzarbeit, die der Gesetzgeber dur[X.]h die vers[X.]hiedenen Tatbestände im S[X.]hwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht habe, widerspre-[X.]hen. Sie würde der S[X.]hwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatli[X.]her Geri[X.]hte in Anspru[X.]h nehmen könnte, um die Gegenleistung dur[X.]hzusetzen. Der Abs[X.]hre[X.]kungs-effekt, der dur[X.]h die Kombination öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her und zivilre[X.]htli[X.]her Sank-tionen errei[X.]ht werden könne, würde so minimiert.
Der mögli[X.]he Vorteil des Bestellers
sei kein hinrei[X.]hender Grund, um die im Gesetz angelegte Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzugeben und müsse in Kauf genommen werden, um die Sanktionierungswirkung zu [X.]. Es hänge ohnehin vom Zufall ab, wel[X.]he [X.] einen Vorteil aus der Stö-7
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rung der Leistungsbeziehung ziehe. Das Risiko trage derjenige, der [X.]. Dass Besteller
in nennenswerter Zahl den Auss[X.]hluss des [X.] ausnutzten, sei ni[X.]ht zu erwarten. Dem s[X.]heinbaren Vorteil der Erspar-nis von Aufwendungen stünden nämli[X.]h gravierende Na[X.]hteile entgegen, na-mentli[X.]h der Verlust jegli[X.]her Ansprü[X.]he gegen den Leistenden; insbesondere stünden
dem Besteller
keine Mängelre[X.]hte
zu.

II.
Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand.

A.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu
1 kein Zahlungsanspru[X.]h
zu.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass der zwis[X.]hen dem Beklagten zu
1 und der Klägerin ges[X.]hlossene Werkvertrag wegen [X.] gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot ni[X.]htig ist, §
134 BG[X.]
Die Klägerin hat gegen §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] verstoßen, indem sie für die über den s[X.]hriftli[X.]h vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte [X.] von 5.000

und abführen wollte. Der Beklagte zu
1 hat na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts diese Absi[X.]ht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies rei[X.]ht, wie der Senat mit Ur-teil vom 1.
August 2013 (VII
ZR 6/13, [X.]Z 198, 141) ents[X.]hieden hat, aus, um einen zur Ni[X.]htigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot anzunehmen. Daran ändert au[X.]h der Umstand ni[X.]hts, dass si[X.]h die Ab-10
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si[X.]ht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des [X.] bezog. Bei dem
von den [X.]en ges[X.]hlossenen Werkvertrag handelt es si[X.]h um ein einheitli-[X.]hes Re[X.]htsges[X.]häft. Dieses könnte allenfalls als [X.] angesehen wer-den, wenn die [X.]en dem zuzügli[X.]h Umsatzsteuer vereinbarten [X.] konkrete von der Klägerin zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten (vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 1998

V
ZR 379/97, NJW 1999, 351; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung
2010, §
139 Rn.
64; Mün[X.]hKomm[X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
139 Rn.
25). Eine sol[X.]he Zuordnung haben die [X.]en ni[X.]ht vorgenommen, so dass der Verstoß gegen das [X.] insgesamt führt.
2. Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu
1 ein Aufwendungsersatzanspru[X.]h aus Ge-s[X.]häftsführung ohne Auftrag ni[X.]ht zusteht, weil sie ihre Aufwendungen im [X.] auf den mit der Ausführung des Ges[X.]häfts verbundenen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ni[X.]ht für erforderli[X.]h [X.] durfte (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 1992
III
ZR 151/91, [X.]Z 118, 142, 150 m.w.N.).
3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu
1 au[X.]h kein [X.] Anspru[X.]h auf Wertersatz zu.
a) Die Voraussetzungen für einen Anspru[X.]h der Klägerin auf Wertersatz gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1, §
818 Abs.
2 [X.] sind erfüllt. Die Klägerin hat die Elektroinstallationsarbeiten im Hinbli[X.]k auf den ni[X.]htigen Werkvertrag erbra[X.]ht. Ihre Leistung an den Beklagten zu
1 ist damit [X.] erfolgt. Der Beklagte zu
1 kann die Werkleistung der Klägerin ni[X.]ht herausgeben. [X.] steht damit grundsätzli[X.]h ein Anspru[X.]h auf Wertersatz zu.

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-
b) Ein
Anspru[X.]h der Klägerin
ist jedo[X.]h gemäß §
817 Satz
2 [X.] ausge-s[X.]hlossen.
aa) Gemäß §
817 Satz
1 [X.] ist der Empfänger zur Herausgabe ver-pfli[X.]htet, wenn der Zwe[X.]k einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger dur[X.]h die Annahme gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot verstoßen hat. Satz
2 dieser Vors[X.]hrift s[X.]hließt die Rü[X.]kforderung aus, wenn dem Leistenden glei[X.]hfalls ein sol[X.]her Verstoß zur Last fällt. Der Auss[X.]hluss des Rü[X.]kforde-rungsanspru[X.]hs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß ni[X.]ht voraus, son-dern greift au[X.]h, wenn ledigli[X.]h der Leistende verwerfli[X.]h gehandelt
hat ([X.], Urteil vom 29.
April
1968
VII
ZR
9/66, [X.]Z 50, 90, 91; Urteil vom 14.
Juli
1993
XII
ZR 262/91, NJW-RR 1993, 1457, 1458; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., § 817 Rn. 12; [X.]/[X.]/Ch. [X.], [X.], 3. Aufl., §
817 Rn. 11).
bb) Die Klägerin hat vereinbarungsgemäß Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt. Die Erbringung derartiger Leistungen als sol[X.]he ist wertneutral. Ein Verstoß gegen das
Verbotsgesetz des §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ergibt si[X.]h jedo[X.]h daraus, dass die Klägerin die bereits bei Abs[X.]hluss der vertragli-[X.]hen Vereinbarung mit dem Beklagten zu
1 zutage getretene Absi[X.]ht hatte, die si[X.]h aufgrund ihrer Werkleistung
ergebenden steuerli[X.]hen Pfli[X.]hten ni[X.]ht zu erfüllen. Dur[X.]h das S[X.]hwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll ni[X.]ht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalis[X.]her
Zwe[X.]k verfolgt wer-den; mit
der gesetzli[X.]hen Regelung soll vielmehr au[X.]h die mit der S[X.]hwarzar-beit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest einge-s[X.]hränkt werden. Sie dient damit au[X.]h dem S[X.]hutz gesetzestreuer Unterneh-mer und Arbeitnehmer (vgl. BT-Dru[X.]ks.
15/2573 S.
17). Entspre[X.]hend dieser Zielsetzung des S[X.]hwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt ni[X.]ht nur die §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] widerspre[X.]hende vertragli[X.]he Vereinbarung der Par-17
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9
-
teien gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot, sondern au[X.]h die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung dur[X.]h die Klägerin. Der Anspru[X.]h der Klägerin auf Wertersatz gemäß §
812 Abs.
1
Satz
1 Alt.
1, §
818 Abs.
2 [X.] ist damit ausges[X.]hlossen, sofern §
817 Satz
2 [X.] na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des [X.] ni[X.]ht eins[X.]hränkend auszulegen ist (dazu unter [X.]) oder die Grundsätze von [X.] seiner Anwendung entgegenstehen (da-zu unter [X.]).
[X.]) §
817 Satz
2 [X.] ist bei dem hier vorliegenden Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht eins[X.]hränkend auszulegen.
(1) Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rü[X.]kforde-rungsverbotes des §
817 Satz
2 [X.] kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 31.
Mai 1990 (VII
ZR 336/89, [X.]Z 111, 308, 312) ausgeführt hat, ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben, wel[X.]hen Zwe[X.]k das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt.
Dem Leistenden kann daher trotz §
817 Satz
2 [X.] ein Berei[X.]herungsan-spru[X.]h zustehen, wenn Sinn und Zwe[X.]k des [X.] die Gewährung eines sol[X.]hen Anspru[X.]hs zwingend erfordern ([X.], [X.] 1990, 2307 m.w.N.; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
817 Rn.
20). Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum S[X.]hutz des Leistenden erlassen [X.] ist. Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß des Unternehmers
ge-gen §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ni[X.]ht erfüllt. Das [X.] verfolgte

worauf der Senat in der genannten Ents[X.]heidung ebenfalls hingewiesen hat
bereits mit
seiner Erstfassung in erster Linie die Wahrung öffentli[X.]her Belange. In der amtli[X.]hen Begründung (BT-Dru[X.]ks. 2/1111 S.
3 und 9/192 S.
5) ist ausgeführt, dass S[X.]hwarzarbeit zu erhöhter Ar-beitslosigkeit und zu Steuerausfällen führt und das Beitragsaufkommen
der Sozial-
und Arbeitslosenversi[X.]herung beeinträ[X.]htigt; daneben soll au[X.]h der Be-steller
vor Pfus[X.]harbeiten bewahrt werden. Dem S[X.]hutz des S[X.]hwarzarbeiters 20
21
-
10
-
diente das [X.] bereits damals gerade ni[X.]ht. Daran hat si[X.]h dur[X.]h das S[X.]hwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der [X.] vom 23. Juli
2004 ni[X.]hts geändert (vgl. BT-Dru[X.]ks.
15/2573 S.
1, 17
f.).
(2)
§ 817 Satz 2 [X.] ist darüber hinaus au[X.]h dann eins[X.]hränkend aus-zulegen, wenn die Aufre[X.]hterhaltung des verbotswidrig ges[X.]haffenen [X.] mit Sinn und Zwe[X.]k des [X.] unvereinbar ist und deshalb von der Re[X.]htsordnung ni[X.]ht hingenommen werden kann (vgl. [X.], [X.] 1990, 2307;
[X.], Urteile vom
10.
November
2005

III
ZR
72/05, [X.], 45 Rn.
11
f. und vom 13.
März
2008

III
ZR
282/07, [X.], 1942
Rn.
8
ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2007,
§
817 Rn.
10). Das kann der Fall sein, wenn der verbotswidrig ges[X.]haffene Zustand selbst gegen das [X.] verstößt. Das ist hier jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Von der Verbotsvors[X.]hrift des §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] werden nur die zur Ausführung der Elektro-installation dur[X.]hgeführten
Arbeiten, ni[X.]ht aber deren Erfolg, die [X.] Elektroinstallation selbst, erfasst.
[X.]) Der Anwendung des §
817 Satz
2 [X.] stehen au[X.]h die Grundsätze von [X.] ni[X.]ht entgegen.
(1)
Der Senat hat in seiner Ents[X.]heidung vom 31.
Mai
1990 (VII
ZR
336/89, aaO) unter Geltung des S[X.]hwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in der damals gültigen Fassung allerdings die Versagung
des [X.] als unbillig angesehen. Er ist davon ausgegangen, dass mit dem [X.] vertragli[X.]her Ansprü[X.]he der vor allem ordnungspolitis[X.]hen Zielsetzung des Gesetzes weitgehend Genüge getan werde. Dass der Besteller von S[X.]hwarzarbeit die
Leistung auf Kosten des [X.]nden [X.] solle behalten dürfen, sei zur Dur[X.]hsetzung der Ziele des Gesetzes ni[X.]ht unabweisli[X.]h geboten. Denn der Auss[X.]hluss vertragli[X.]her Ansprü[X.]he,
ver-22
23
24
-
11
-
bunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung
und der Na[X.]hzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der S[X.]hwarzarbeit,
entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewüns[X.]hte generalpräventive Wirkung. Zudem habe na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers der wirts[X.]haftli[X.]h meist stärkere Besteller
keinesfalls günstiger behandelt werden sollen als der wirts[X.]haftli[X.]h s[X.]hwä[X.]here S[X.]hwarzarbeiter.
Unter diesen Umständen gewinne der an [X.] orientierte Gesi[X.]htspunkt ents[X.]heidend an Gewi[X.]ht, dass es ni[X.]ht der Billigkeit entsprä[X.]he, dem
dur[X.]h die Vorleistung begünstigten Besteller den dur[X.]h ni[X.]hts gere[X.]htfertigten Vorteil unentgeltli[X.]h zu belassen.
(2) Entgegen der im Urteil vom 31.
Mai
1990 (VII
ZR 336/89, aaO) zum
Ausdru[X.]k gekommenen Auffassung
hat si[X.]h die Annahme des Senats, der Auss[X.]hluss vertragli[X.]her Ansprü[X.]he
verbunden mit der Gefahr einer Strafver-folgung und der Na[X.]hzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwer-den der S[X.]hwarzarbeit
entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewüns[X.]hte gene-ralpräventive Wirkung, ni[X.]ht bewahrheitet. Es
wurden denno[X.]h weiterhin in er-hebli[X.]hem Umfang
handwerkli[X.]he Leistungen in S[X.]hwarzarbeit erbra[X.]ht. Die amtli[X.]he Begründung zum S[X.]hwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23.
Juli 2004 ([X.]. 15/2573
S.
1 und 17) weist darauf hin, dass die S[X.]hwarzarbeit in [X.] ein alarmierendes Niveau errei[X.]ht hat, kein Kava-liersdelikt ist, sondern handfeste Wirts[X.]haftskriminalität, die dem Gemeinwesen s[X.]hweren S[X.]haden zufügt. Die Neufassung zielt darauf ab, ein neues [X.] gegenüber der S[X.]hwarzarbeit zu s[X.]haffen, die gesells[X.]haftli-[X.]he Akzeptanz der S[X.]hwarzarbeit dadur[X.]h deutli[X.]h sinken zu lassen und ein re[X.]htmäßiges Verhalten zu fördern. Von der strikten Anwendung des §
817 Satz
2 [X.] kann daher na[X.]h [X.] ni[X.]ht mit dem Argument
abge-sehen werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebte generalpräventive Wir-kung au[X.]h errei[X.]ht werde, wenn dem S[X.]hwarzarbeiter ein
wenn au[X.]h gegebe-25
-
12
-
nenfalls geminderter
berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h auf Wertersatz einge-räumt werde.
(3) Eine eins[X.]hränkende Auslegung des §
817 Satz
2 [X.] ist na[X.]h [X.] au[X.]h ni[X.]ht deshalb geboten, weil der selbst gegen das Gesetz verstoßende oder an dem Gesetzesverstoß mitwirkende Besteller
die erlangte Leistung unter Umständen ohne jegli[X.]he Gegenleistung würde behalten [X.].
In einem sol[X.]hen Fall erfolgt zwis[X.]hen den [X.]en kein Wertausglei[X.]h. Wer bewusst gegen das S[X.]hwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll na[X.]h der Intention des Gesetzgebers s[X.]hutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Ges[X.]häft ni[X.]ht abzus[X.]hließen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Mai
1992

X
ZR
134/90, [X.]Z 118, 182, 193).
Etwas Anderes lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus ableiten, dass der [X.] die Handlungsweise des Bestellers
als ebenso verwerfli[X.]h wie die des S[X.]hwarzarbeiters beurteilt und ihn daher ni[X.]ht besser behandelt wissen will (vgl. [X.]. 2/1111 S.
4). Dies gilt au[X.]h, wenn man berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Gesetzgeber jedenfalls in der amtli[X.]hen Begründung von 1954 ([X.]. 2/1111 aaO) die Auffassung vertreten hat, der Besteller
sei meist der wirts[X.]haft-li[X.]h Stärkere, der die Not des wirts[X.]haftli[X.]h S[X.]hwä[X.]heren häufig aus Eigennutz und gewinnsü[X.]htigen Motiven missbrau[X.]he. Es kann ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, dass die Anwendung des §
817 Satz
2 [X.] ni[X.]ht nur den Unternehmer
hart treffen kann. Denn dem Besteller
stehen weder Mängelansprü[X.]he no[X.]h vertragli[X.]he Mangelfolgeansprü[X.]he zu, die im Einzelfall den ni[X.]htig vereinbarten Werklohn um ein Mehrfa[X.]hes übersteigen können. Die Zubilligung eines Berei-[X.]herungsanspru[X.]hs hätte damit, sollten si[X.]h die Mängel erst ans[X.]hließend zei-26
27
28
-
13
-
gen, sogar zur Folge, dass der S[X.]hwarzarbeiter besser gestellt wäre
als ein gesetzestreuer Unternehmer
[X.], [X.] 1993, 193, 195).
[X.]) Der Auss[X.]hluss au[X.]h eines berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs mit der ihm zukommenden abs[X.]hre[X.]kenden Wirkung (Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
817 Rn.
13) ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdru[X.]k kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilre[X.]hts zu fördern
([X.], NJW 2013, 3132, 3135). Denn §
817 Satz
2 [X.] hat zur Folge, dass ein S[X.]hwarzarbeiterges[X.]häft mit einem großen Risiko be-haftet ist ([X.], [X.] 1990, 2307, 2309).
4. Au[X.]h aus §
951 Abs.
1, §
812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ergibt si[X.]h kein Anspru[X.]h der Klägerin. Denn §
951 Abs.
1 Satz
1 [X.] enthält eine Re[X.]hts-grundverweisung in das Berei[X.]herungsre[X.]ht (Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
812 Rn.
278). Selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen für den dort genannten Anspru[X.]h vorliegen sollten, würde dieser, wie au[X.]h der An-spru[X.]h aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1, §
818 Abs.
2 [X.],
an §
817 Satz
2 [X.] s[X.]heitern.

[X.]
Die Klägerin hat au[X.]h gegen die Beklagte zu 2 keinen Zahlungsan-spru[X.]h. Dieser ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus §
951 Abs.
1 Satz
1, §
812 Abs.
1 Satz
1 BG[X.]
Die Beklagte zu 2 hat zwar als Miteigentümerin des Grundstü[X.]ks, auf dem die Reihenhäuser stehen, in denen die Klägerin die [X.] ausgeführt hat, (Mit-)Eigentum an den
von der Klägerin eingebra[X.]hten Materialien erworben, §
946 BG[X.] Für einen berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen An-29
30
31
32
-
14
-
spru[X.]h müssen aufgrund der in §
951 [X.] enthaltenen Re[X.]htsgrundverwei-sung
jedo[X.]h sämtli[X.]he Voraussetzungen eines [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 [X.] erfüllt sein ([X.], Urteil vom 13.
Mai
1955

V
ZR
36/54, [X.]Z 17, 236, 238
f.; Urteil vom 11.
Januar
1971

VIII
ZR
261/69, [X.]Z 55,
176, 177; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2011,
§
951 Rn.
1). Daran fehlt es. §
951 [X.] greift ni[X.]ht ein, wenn die zum Re[X.]htsübergang führende Sa[X.]hverbindung als Leistung des bisherigen Materi-aleigentümers an einen Dritten zu qualifizieren ist ([X.]/[X.], aaO,
§
951 Rn.
7). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat aufgrund des allein mit dem Beklagten zu
1 abges[X.]hlossenen Vertrags
die Elektroinstallationsarbeiten aus-geführt und damit objektiv nur diesem gegenüber eine Leistung erbra[X.]ht. Ob die Klägerin
im Hinbli[X.]k auf ihre Annahme, den Werkvertrag au[X.]h mit der Beklagten zu 2 ges[X.]hlossen zu haben, ihre Leistung au[X.]h dieser gegenüber erbringen wollte, kann dahingestellt bleiben.
Für die Beklagte zu 2 stellten si[X.]h die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten mangels einer vertragli[X.]hen Vereinbarung der [X.]en als Leistungen gegenüber dem Beklagten zu 1 dar. In einem sol[X.]hen Fall ist wie bei einer irrtümli[X.]hen Eigenleistung auf den objektiven Empfänger-horizont abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober
1963
VII
ZR
285/61, [X.]Z 40, 272, 276
ff.; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.],
6.
Aufl., §
812 Rn.
179, 184). Die Beklagte zu 2 hat dementspre[X.]hend
das (Mit-)Eigentum an den ein-gebra[X.]hten Materialien ni[X.]ht dur[X.]h Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise auf deren Kosten erlangt. Damit steht der Klägerin na[X.]h dem Grundsatz der Subsidiarität der Ni[X.]htleistungskondiktion (Mün[X.]hKomm[X.]/Füller, 6. Aufl.,
§
951 Rn.
9) bereits dem Grunde na[X.]h gegen die Beklagte zu 2 kein Anspru[X.]h
zu. Dass ihr Anspru[X.]h auf
Wertersatz aus [X.] gegenüber dem Beklagten zu 1 wegen §
817 Satz
2 [X.] ausges[X.]hlossen ist, ändert daran ni[X.]hts (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober
1961
VII ZR 207/60, [X.]Z 36, 30, 32).
-
15
-

III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Safari Chabestari
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 05.02.2013 -
11 O 209/11 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 16.08.2013 -
1 [X.] -

33

Meta

VII ZR 241/13

10.04.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13 (REWIS RS 2014, 6388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6388

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

19 U 155/14

Zitiert

VII ZR 241/13

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