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PDF anzeigen [X.] vom 20. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2004 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des durch das [X.] vom 24. Au-gust 2004 ([X.] 2198 ff.) geänderten § 59 StPO geltend gemacht wird. Die Revision beanstandet, daß über die Vereidigung des in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Zollbeamten nicht der komplette Spruchkörper, son-dern allein der Vorsitzende entschieden habe; somit fehle es an einer wirksa-men Entscheidung über die Vereidigung. - 3 - [X.] bleibt ohne Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Aus der Prozeßleitungsbefugnis des Vorsitzenden folgt, daß dieser [X.] allein im Wege einer Anordnung, zu der ihn § 238 Abs. 1 StPO ermäch-tigt, darüber entscheidet, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung vereidigt wird oder unvereidigt bleibt ([X.]St 1, 216, 218; 7, 281, 282). Daran hat die Neu-fassung der Vorschriften über die Vereidigung durch das [X.] nichts geändert ([X.] JuS 2004, 970).
Die Vereidigungsentscheidung des Vorsitzenden ist als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das [X.] aufzunehmen (Pfeiffer, [X.]. § 59 Rdn. 1; ebenso die Begründungen des [X.] für das [X.] und des Gesetzesentwurfs der Bundesregie-rung BTDrucks. 15/1508 S. 23). Hat der Vorsitzende innerhalb der [X.] die Vereidigung angeordnet oder - wie hier - verfügt, den Zeugen nicht zu vereidigen, bedarf seine Entscheidung keiner Begründung. Dies be-stimmt § 59 Abs. 1 Satz 2 StPO nF für den Fall der Vereidigung und ergibt sich im Falle des [X.] von einer Vereidigung daraus, daß - im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage, die in § 59 StPO aF die Regelvereidigung vorsah - durch § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nF nunmehr die Nichtvereidigung zum Regelfall geworden ist.
[X.] der Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden über die Vereidigung mit der Revision angreifen, setzt die Zulässigkeit einer entspre-chenden Verfahrensrüge voraus, daß er die Entscheidung in der [X.] beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen Beschluß des [X.] herbeigeführt hat ([X.]R StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2; - 4 - [X.]R StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m. w. N.; [X.] NStZ 1997, 198; vgl. auch [X.], 7). Hier haben indes weder der Angeklagte noch sein Verteidiger, nachdem der Vorsitzende die [X.] angeordnet hatte, das [X.] angerufen. Damit haben sie insoweit das Recht auf Revision verloren ([X.]R StPO § 238 Abs. 1 Verhandlungsleitung 2). Diese Rechtslage hat durch das [X.] keine Änderung erfahren (vgl. Knauer/ [X.] NJW 2004, 2932, 2933; [X.], 47, 49).
Ob das Gericht den Beschluß, mit dem es die Anordnung bestätigt, von der Vereidigung abzusehen, auch noch nach der Neufassung des § 59 StPO mit einer Begründung versehen muß (so Knauer/[X.] aaO; [X.] aaO; [X.], 295, 296; [X.]., [X.], 506, 507; [X.], 47) oder ob eine Begründung entbehrlich geworden ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht, braucht hier daher nicht entschie-den zu werden. [X.] [X.]von [X.]
[X.]
[X.]t
Meta
20.01.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. 3 StR 455/04 (REWIS RS 2005, 5371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5371
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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