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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 144/08 vom 15. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Juli 2008, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Dr. Wahl als Vorsitzender und die [X.] am [X.] [X.], [X.], die [X.]in am [X.] Elf, der [X.] am [X.] Dr. [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 5. November 2007 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen schwerer (§ 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB) Vergewaltigung verurteilt und zwar den Angeklagten T.
zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten G.
zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das [X.] hat ferner die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung beim Angeklagten [X.] ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten [X.] zwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind - unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft -. 1 Den zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu [X.] der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 8. April 2008 und in der Hauptverhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die erkannten Strafen sind auch nicht so mild, dass sie keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellen. 2 - 4 - Die Dauer des [X.] von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde bei beiden Angeklagten bereits auf deren Revisionen mit Beschlüssen des Senats vom 6. Mai 2008 verkürzt und zwar beim Angeklagten [X.] auf ein Jahr und beim Angeklagten [X.]auf ein Jahr und neun Monate. Dies muss hier nicht nochmals teno-riert werden. Darauf, dass die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), kommt es nach dem [X.] (Teil-)Erfolg der Angeklagtenrevisionen nicht mehr an (vgl. [X.], [X.]. vom 11. März 2003 - 1 [X.] - m.w.N.; [X.]/[X.] NStZ 2000, 611). 3 Wahl [X.] [X.] Elf [X.]
Meta
15.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. 1 StR 144/08 (REWIS RS 2008, 2818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2818
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