Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 1 StR 99/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5063

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 99/14
vom
4.
Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten

Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll

-
2
-
Der 1.
Strafsenat
des [X.] hat am 4.
Juni 2014 beschlossen:
Das Revisionsverfahren
wird bis zur Entscheidung des [X.] über die ihm vom Senat mit Be-schluss vom 5.
Dezember 2013 in der Strafsache 1 StR 388/13 unterbreitete Vorlagefrage ausgesetzt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 16.
Juli 2013 we-gen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte u.a. ge-meinsam mit der in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T.

N.

in fünf Fällen pseudoephedrinhaltige Tabletten (vor allem [X.] und Rhinopront) erworben und in die [X.]. Dort wurde jeweils das Pseudoephedrin aus den Tabletten extrahiert und in weiteren Verarbeitungsschritten daraus das Betäubungsmittel
Methamphetamin hergestellt. Dem Angeklagten war diese Zweckbestimmung bekannt. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten wie auch das der im Verfahren 1 StR 388/13 angeklagten T.

N.

jeweils als Straf-tat gemäß §
19 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Nr.
1 GÜG gewertet.
1
2
-
3
-
Der Senat hat in der vorgenannten Strafsache mit Beschluss vom 5.
Dezember 2013
gemäß Art.
267 A[X.]V dem [X.] eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr.
273/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11.
Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe ([X.]. [X.] Nr.
L
47 vom 18.
Februar 2004 S.
1
ff.) sowie der Verordnung ([X.]) Nr.
111/2005 des Rates vom 22.
Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaus-gangsstoffen zwischen der [X.] ([X.]. [X.] Nr.
L
22 vom 26.
Januar 2005 S.
1 ff. sowie Nr.
L
61 vom 2. März 2006 S.
23) unterbrei-tet.
Von der Entscheidung
über die dortige Vorlagefrage hängt ab, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten aus §
19 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Nr.
1 GÜG hinsichtlich der ihm vorgeworfenen fünf Taten gegeben sind. Dementsprechend kommt es auch für die Revision des Ange-klagten auf die Entscheidung über die Vorlagefrage an.
Raum

[X.] Cirener

Radtke Mosbacher

3
4

Meta

1 StR 99/14

04.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 1 StR 99/14 (REWIS RS 2014, 5063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5063

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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