Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2012, Az. VIII ZR 175/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1208

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung der beauftragten Rechtsanwälte


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anwälte, die für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und auch begründet hatten, haben wegen Differenzen über den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung das Mandat niedergelegt. Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts, um dem Senat eine seinen Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unterbreiten zu können.

II.

2

Mit dem vom Kläger angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, die rechtlichen Überlegungen des [X.] zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. November 1994 - [X.], NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - [X.], [X.], 132 Rn. 3).

Ball                             Dr. Milger                            [X.]

          Dr. Schneider                           Dr. Fetzer

Meta

VIII ZR 175/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 17. April 2012, Az: 6 U 178/10, Urteil

§ 78b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2012, Az. VIII ZR 175/12 (REWIS RS 2012, 1208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1208

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