Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. II ZR 245/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4884

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 245/10

vom

10. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Juli 2012
durch den [X.] [X.]
Dr. Bergmann
und den Richter Dr.
Strohn, die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] sowie den Richter Sunder
einstimmig beschlossen:

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2010 gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

t-gesetzt.

Gründe:
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf
Erfolg hat (§
552a ZPO).
1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor.
Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung

Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück -
wie auch für öffentliche Lasten
-
insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur [X.] entsprechend ihr

1
2
3
-
3
-

nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Urteils für die -
gleichlautende
-
Formulierung im Prospekt eines anderen Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, dass die [X.] die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrund-stücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen [X.]en [X.] angerechnet würden (Urteil vom 8. Februar 2011 -
II
ZR
263/09, [X.], 233 Rn. 42 ff.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s einen Prospektfehler verneint. Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Pros-pekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 1982 -
II
ZR
175/81, [X.], 923, 924) bei einem [X.] nicht die -
unzutreffende
-
Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfand-recht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesell-schaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonstigen, vom Kläger angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft erachtet hat, ist die [X.] nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung auszugehen, wenn die Revision wegen einer (Rechts-)Frage zugelassen wird, die nur für die Entscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-stoffs erheblich sein kann ([X.], Beschluss vom 27.
September 2011 4
5
6
-
4
-

-
II
ZR
256/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR
63/08, ZIP
2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Rev[X.] wegen der Auslegung einer Passage im Prospekt zugelassen, die nur den [X.] gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine Rü-gen.

Bergmann
Strohn
Caliebe

[X.]
Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2010 -
1 O 218/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2010 -
4 U 26/10 -

Meta

II ZR 245/10

10.07.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. II ZR 245/10 (REWIS RS 2012, 4884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4884

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