Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2016, Az. 1 StR 383/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16736

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Gegenstand

Subventionsbetrug: Unterlassene Mitteilung über das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Anlagevermögen als mitbestrafte Nachtat


Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2015 wird, soweit es sie betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des [X.] (nur) in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die Einzelstrafe zu der Tat "Investitionszulage Bohr- und Fräszentrum CWS 2500" (Fall 3.2.d der Urteilsgründe, [X.]) entfällt.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen [X.] in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 19. August 2015 überwiegend ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Lediglich der Schuldspruch ist dahingehend abzuändern, dass eine Tat des [X.] entfällt; dementsprechend hat auch die für diese Tat festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen.

3

Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 19. August 2015 ausgeführt:

4

"I. Mitbestrafte [X.] im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe

Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der [X.]    für 2005 bezüglich mehrerer Maschinen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen modernisiert worden waren, nicht förderfähig waren ([X.], Waagerecht Bohr- und Fräswerk BFT 90, [X.] 800x2000, Waagerecht Bohr- und Fräszentrum [X.], [X.]). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr- und Fräszentrums [X.] hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem Anlagevermögen der [X.]    ausschied, was die Angeklagte entgegen der ihr bekannten Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte ([X.]). Die [X.] hat die Angeklagte sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die Investitionszulage 2005 für [X.]   , als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der [X.] verurteilt ([X.]) und jeweils eine Einzelstrafe festgesetzt ([X.]).

Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohr- und Fräszentrum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsgeber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrößerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der [X.] um eine mitbestrafte [X.]. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die [X.] in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten beider Straftaten identisch sind, durch die [X.] kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. [X.], LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen.

III. Strafausspruch

Auch die Strafzumessung ist nicht durch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gekennzeichnet. Der von der Revision hervorgehobene Umstand der dominierenden Rolle des gesondert verfolgten Ehemanns der Angeklagten bei der Begehung der Taten ([X.], 43-46) ist von der [X.] ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt worden ([X.], 109).

Der Umstand, dass es sich bei der Tat in [X.]) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte [X.] handelt, sodass die hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ([X.]) entfällt, führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten ([X.]). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, vier weiteren Einzelstrafen von jeweils einem Jahr ([X.]) sowie acht weiteren Einzelstrafen von drei bis zehn Monaten ([X.]-110) wird der Senat ausschließen können, dass die [X.] eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die Einzelstrafe von sechs Monaten für die mitbestrafte [X.] von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestrafte [X.] durch ihr eigenständiges 'Sicherungs-Unrecht' gekennzeichnet ist, indem die Angeklagte eine weitere Tatbestandsvariante des § 264 StGB verwirklichte, so dass auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. [X.] a.a.O., Rdn. 160 m. w. N.)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Raum                            Graf                     Jäger

               Mosbacher                     Bär

Meta

1 StR 383/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Chemnitz, 19. Februar 2015, Az: 5 KLs 380 Js 8023/08

§ 264 Abs 1 Nr 1 StGB, § 264 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2016, Az. 1 StR 383/15 (REWIS RS 2016, 16736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16736

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