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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 113/11
vom
12. August 2011
in der Grundbuchsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. August
2011 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 werden der Be-schluss des Amtsgerichts -
Grundbuchamt
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Augsburg vom 24.
November 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 7. De-zember 2010 und der Beschluss des 34. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Grundbuchamt
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wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des [X.] nicht aus den in dem Beschluss vom 24. November 2010 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2009 kaufte die Beteiligte zu
1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von der [X.] das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundeigentum. Die für die Beteiligte zu 1 handelnden Beteiligten zu 2 bis 7 bestätigten in dem Vertrag, dass die GbR aus ihnen besteht. Mit notariell beurkundetem Vertrag 1
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vom 18.
Oktober 2010 wurde -
unter erneuter Bestätigung des Gesellschafter-bestandes
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die Auflassung erklärt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung [X.]. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag weiter.
II.
Nach Ansicht des [X.] steht der Eintragung der Beteilig-ten zu
1 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen.
Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auf-lassung in der Form des
§ 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang er-richtet werde. Daran fehle es hier.
III.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die statthafte (§
78 Abs.
1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übri-gen zulässig (§
78 Abs.
3 GBO i.V.m. §
71 FamFG). Die Beteiligte zu 1 kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung des Eintragungs-antrags betroffenen Rechte selbständig geltend machen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem [X.] als Grund für die Zurückweisung des Antrags angeführte rechtliche [X.] besteht nicht.
a) Ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund-
oder Wohnungseigen-tum erwirbt, darf im Grundbuch nur
vollzogen werden, wenn die Identität der 2
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Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (Se-nat, Beschluss vom 28. April 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1958 Rn. 10, mwN). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in den notariellen Verträgen enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1 und ihrer [X.]er erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht. Das folgt aus der Regelung in §
47 Abs.
2 Satz
1 GBO, wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der [X.] als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesell-schafter eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs.
1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Ge-burtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Han-dels-
und [X.] denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe [X.] (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fall, ist die Gesellschaft re-gelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 -
V
[X.], NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12 ff.).
b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann das Eigentum der Beteiligten zu 1 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kaufver-trag enthaltenen und in der Auflassung wiederholten Erklärung der Beteiligten zu 2 bis 7, dass die Gesellschaft (nur) aus ihnen bestehe, eingetragen werden. Eines in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises, dass die Anga-ben zu der GbR zutreffen, bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systemati-schen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem Ge-setzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Ziel, dass die [X.]
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buchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Seinerzeit musste ein [X.], dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der
GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. zum Ganzen Senat, Be-schluss vom 28. April 2011 -
V
[X.], NJW 2011, 1958, 1959 f. Rn.
15
ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 -
V [X.] und [X.] jeweils Rn. 8 ff.).
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf §
131 Abs. 4 i.V.m. §
30 Abs.
1 KostO.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.] -
Grundbuchamt -, Entscheidung vom 24.11.2010 -
Bl. 54564 -
OLG München, Entscheidung vom 04.04.2011 -
34 [X.] -
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Meta
12.08.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2011, Az. V ZB 113/11 (REWIS RS 2011, 4036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4036
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V ZB 113/11 (Bundesgerichtshof)
Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an die Grundbucheintragung
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