Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 431/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5366

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 25. Zivilsenat - vom 5. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 146.404,10 €

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 22. Juni 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

[X.]     

      

Meta

IV ZR 431/21

21.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: IV ZR 431/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 431/21 (REWIS RS 2022, 5366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5366

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IV ZR 144/21

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