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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 25. Zivilsenat - vom 5. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 146.404,10 €
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 22. Juni 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.
Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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[X.] |
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Meta
21.09.2022
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: IV ZR 431/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 431/21 (REWIS RS 2022, 5366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5366
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 266/21 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 430/21 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 61/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 18/22 (Bundesgerichtshof)
Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-Versicherung während Corona-Pandemie
IV ZR 467/21 (Bundesgerichtshof)
Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie