Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2013, Az. XI ZR 391/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1095

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZR
391/11
vom
18.
November
2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
November
2013 durch [X.] [X.] und die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, [X.] und die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die [X.] der
Beklagten vom 21.
Oktober 2013 gegen den Beschluss des [X.]s vom 1.
Oktober
2013 wird
auf ihre Kosten
als unzulässig verworfen.
Die nach §
321a ZPO statthafte [X.] ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des §
321a
Abs.
2 Satz
1
ZPO begründet worden ist. Die Beklagte bezeichnet nach §
321a
Abs.
2 Satz
5
Halbsatz
1 ZPO den Beschluss des [X.]s vom 1.
Oktober 2013, der ihrer
Prozessvertreterin am 7.
Oktober
2013 zugestellt worden ist, als mit der [X.] angegriffene Entscheidung,
ohne innerhalb der Rügefrist nach §
321a
Abs.
2 Satz
5
Halbsatz
2 ZPO i.V.m.
§
321a
Abs.
1 Satz
1
Nr.
2 ZPO Umstände vorzutragen, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Ge-hörsverletzung durch diesen [X.]sbeschluss ergibt. Dass die mit der [X.] angegriffene Entscheidung

wie hier nach Ansicht der Beklagten
der [X.]sbeschluss vom 1.
Oktober 2013

durch ein Urteil in einer Parallelsache, dessen Entscheidungsgründe bis
dahin nicht mitgeteilt worden waren, beeinflusst sein könnte, be-freit die Partei, die sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht und deswegen die Rüge nach §
321a ZPO erhebt, nicht davon, diese innerhalb der Rügefrist zu begründen.
Hinzu tritt, dass die Beklagte an dem Parallelverfahren nicht beteiligt ist.
-
3
-
Im Übrigen wäre die Rüge auch sachlich unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Parallelver-fahren bezieht, auch bei dem mit der [X.] angegriffenen Beschluss berücksichtigt.

[X.]
Joeres
Ellenberger

[X.]
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2010 -
33 O 154/07 -

O[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
I-18 U 159/10 -

Meta

XI ZR 391/11

18.11.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2013, Az. XI ZR 391/11 (REWIS RS 2013, 1095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1095

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