Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 393/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1990

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5 StR 393/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. Oktober 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin
vom 4. Mai 2011
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.

Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der [X.] weist der Senat für die Nachtragsentscheidungen der zuständigen [X.] auf das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 1985

2 BvR 1150/80 u.a., [X.] 70, 297 hin.

[X.]

Raum

Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 393/11

26.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 393/11 (REWIS RS 2011, 1990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1990

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