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5 StR 393/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin
vom 4. Mai 2011
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.
Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der [X.] weist der Senat für die Nachtragsentscheidungen der zuständigen [X.] auf das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 1985
2 BvR 1150/80 u.a., [X.] 70, 297 hin.
[X.]
Raum
Schaal
Schneider Bellay
Meta
26.10.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 393/11 (REWIS RS 2011, 1990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1990
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