Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2016, Az. XI ZA 4/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3823

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:181016BXIZA4.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 4/16

vom

18. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 18. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Der Antrag vom 8.
August 2016, das Rubrum des Senatsbe-schlusses vom 26.
Juli 2016 dahingehend zu berichtigen, dass die dort genannten Kläger sowie ihre Prozessbevollmächtigten [X.] gelöscht werden, wird zurückgewiesen.
Die Zustellung der mit Schreiben vom 8.
August 2016 erhobenen Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des [X.] vom 25.
Juni 1990 (II
ZR 186/89) über die Nichtannahme der [X.] gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des Kammergerichts in [X.] vom 26.
Juli 1989 (3
U 1223/89) wird abgelehnt.
Die als Anhörungsrüge auszulegende Nichtigkeitsklage des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 26.
Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung nach §
319 Abs.
1 ZPO liegen nicht vor.
[X.]en des [X.] sind grundsätzlich die [X.]en des [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., Vor §
578 Rn.
4; [X.] 1
2
-
3
-

in [X.]/Schütze, ZPO,
4.
Aufl., §
578 Rn.
55). Eine aktive Beteiligung an dem Wiederaufnahme-
oder dem vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht Voraussetzung
für die [X.]stellung und die Nennung im Rubrum.
Die Nennung der Rechtsanwälte Dr. T.

ent-spricht §
172 Abs.
1 Satz
2 ZPO. Denn diese Rechtsanwälte führen inzwischen die Sozietät der Rechtsanwälte Dr. M.

fort, die ihrerseits im Vorprozess die damaligen Kläger vertreten haben.
2. Soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 8.
August 2016, das nur von ihm unterzeichnet ist, beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses des [X.] vom 25.
Juni 1990 (II
ZR 186/89) festzustellen, und damit Nichtigkeitsklage erheben will, fehlt es offensichtlich an der nach §§
585, 78 Abs.
1 Satz
3, §
130 Nr.
6 ZPO erforderlichen Unterzeichnung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt. Aus diesem Grund wird die Zustellung der Klage abgelehnt (vgl. [X.], Beschluss
vom 17.
Dezember 2015

IX
ZA 37/15, juris Rn.
5; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
78 Rn.
6; Foerste in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
271 Rn.
2; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
78 Rn.
69; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
271 Rn.
11; [X.] ZPO/Piekenbrock, Stand 01.07.2016, §
78 Rn.
9; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
78 Rn.
19; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
271 Rn.
27; [X.]/[X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
78 Rn.
4; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
271 Rn.
19; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17.
Aufl., §
95 Rn.
5; [X.], [X.] 122 (2009), 107, 108
f.).
3. a) Eine Nichtigkeitsklage gegen den Senatsbeschluss vom 26.
Juli 2016, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 3
4
5
-
4
-

25.
Juni 1990 (II
ZR 186/89) abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft. Denn §
578 Abs.
1 ZPO sieht [X.] nur gegen [X.] vor und eine analoge Anwendung der §§
578
ff. ZPO kommt nur gegen in einem echten Streitverfahren ergangene, urteilsvertretende Beschlüsse in Betracht, die der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Mai 2006

II
ZB 10/05, [X.], 1365 Rn.
5 mwN und vom 20.
Dezember 2011

XI
ZR 379/09, juris Rn.
5; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl. §
578 Rn.
24). Ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt jedoch nur formelle, aber keine materielle Rechtskraft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
März 2004

IV
ZB 43/03, [X.], 1805, 1806, vom 31.
August 2005

XII
ZB 116/05, [X.], 166, 167 und vom 16.
Dezember 2008

VIII
ZB 78/06, [X.], 857 Rn.
11).
b) Die unstatthafte Nichtigkeitsklage kann, da der Antragsteller in der Sa-che die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§
321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage hat bereits deshalb keine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg, da es an dem für ihre Statthaftigkeit notwendigen (vgl. [X.], Urteile vom 28.
Oktober 1971

IX
ZR 79/67, [X.]Z 57, 211, 212
f., vom 22.
November 1994

X
ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17.
September 1998

I
ZR 93/96, NJW 1999, 796 sowie Beschluss vom 7.
Dezember 2006

IX
ZB 257/05, [X.], 229 Rn.
9; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
588 Rn.
2, §
589 Rn.
5; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
589 Rn.
2; Musielak in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
578 Rn.
15) schlüssigen Behaupten eines [X.] fehlt.
6
7
-
5
-

Der Antragsteller, der dem Vorprozess auf Seiten des Beklagten [X.] war, kann nicht geltend machen, es liege der [X.] des §
579 Abs.
1 Nr.
4 ZPO vor, weil die Kläger im Vorprozess nicht ordnungsgemäß ver-treten gewesen seien. Zur Geltendmachung dieses [X.]es ist nur die [X.] berechtigt, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungs-gemäß vertreten war, nicht aber ihr Gegner ([X.], Urteil vom 20.
September 1974

IV
ZR 55/73, [X.]Z 63, 78, 79 sowie Beschlüsse vom 11.
Mai 1988

IVb
ZB 191/87, juris Rn.
6 und vom 17.
Dezember 2015

IX
ZA 37/15, juris Rn.
3) und damit auch nicht der Nebenintervenient dieses Gegners. Denn das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der zu ver-tretenden [X.]. Der in
dem Rechtsstreit unterlegene Gegner und ebenso sein Nebenintervenient sind nicht dadurch beschwert, dass die andere [X.] nicht
ordnungsgemäß vertreten war (vgl. [X.] aaO).
8
-
6
-

4. Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Ellenberger
Maihold
Matthias

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 17.01.1989 -
84 O 11/88 -

KG [X.], Entscheidung vom 26.07.1989 -
3 U 1223/89 -

9

Meta

XI ZA 4/16

18.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2016, Az. XI ZA 4/16 (REWIS RS 2016, 3823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3823

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