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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 33/12
vom
19.
April
2012
in dem Insolvenzverfahren
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und
Grupp
am 19.
April 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 173.408,93
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art.
103f Satz
1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind ([X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5). Da die angefochtene Entscheidung am 25.
Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.
1
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2011 -
80 IN 895/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2012 -
I-7 [X.] -
2
Meta
19.04.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 33/12 (REWIS RS 2012, 7105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7105
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