Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 33/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7105

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 33/12

vom

19.
April
2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und
Grupp

am 19.
April 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 173.408,93

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art.
103f Satz
1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind ([X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5). Da die angefochtene Entscheidung am 25.
Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

1
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2011 -
80 IN 895/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2012 -
I-7 [X.] -

2

Meta

IX ZB 33/12

19.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 33/12 (REWIS RS 2012, 7105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7105

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IX ZB 294/11

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