Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 5 StR 576/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 743

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Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger [X.], B.    B.      ,     [X.]          und M.     B.       gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2023 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

2

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenkläger [X.], [X.],    [X.]          und [X.]      gegen das am 13. Juli 2023 verkündete Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Zwar ging ein entsprechender Schriftsatz beim [X.] am 17. Juli 2023 und damit noch innerhalb der [X.] ein, die für die in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Nebenkläger am 20. Juli 2023 ablief (§ 341 Abs. 1, § 401 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dieser wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 [X.]/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22).

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens der Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN). Denn einem Nebenkläger ist anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ([X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2023 – 5 StR 509/22; vom 2. November 2022 – 3 [X.]; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 576/23

14.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2023, Az: 604 Ks 1/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 5 StR 576/23 (REWIS RS 2024, 743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 743

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