Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. 1 StR 193/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5358

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 193/13

vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige
Strafkammer des [X.].

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und [X.] gegen Vollstreckungsbeamte
des [X.]s Konstanz in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung ge-troffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der er einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO geltend macht, Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO).
a) Nach dem -
den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO genü-genden -
Revisionsvortrag hatte der Angeklagte nach Beendigung der Beweis-aufnahme und den [X.] das letzte Wort erhalten. Anschließend unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung und trat danach nochmals in die Beweisaufnahme ein; die Vorsitzende gab [X.] 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem ande-1
2
-
3
-

sbeteiligten bei ihren Anträgen. So-dann

wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen.
Nach Beratung verkün-dete das Gericht das Urteil. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entneh-men, dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort gewährt wurde.
b) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß
§ 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme noch-mals
-
wie hier -
in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wieder-eintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beach-tung des
§
258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar
2010 -
1 [X.], [X.], 152 mwN).
c) Der geltend gemachte [X.] ist auch bewiesen. Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit
(§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl.
Senat, aaO; [X.], Urteil
vom 15.
November 1968
-
4 [X.], [X.]St 22, 278, 280)
lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneu-ten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge protokolliert worden sind.
d) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revi-sion, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl.
[X.], Beschluss vom 28. Mai 2009 -
4 [X.], [X.], 333, 334
mwN). Der Angeklagte hat indes die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Schuldvor-3
4
5
-
4
-
würfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweis-würdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.
2. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter eingehender als bisher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB darzulegen haben. Jedenfalls das in das Urteil des [X.] vom 19. März 2012 "einbezogene" Urteil des [X.] vom 23. November 2010
könnte nach den bisherigen Feststellungen Zäsurwirkung entfalten.
Wahl [X.] Graf

Radtke Zeng
6

Meta

1 StR 193/13

04.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. 1 StR 193/13 (REWIS RS 2013, 5358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5358

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