Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 1 StR 397/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8685

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2023 wird

a) das Verfahren in den [X.]. und b. der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf des Bankrotts beschränkt und

b) der Schuldspruch des Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen sowie des [X.] in drei Fällen schuldig ist; die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) in den [X.]. und b. der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Der [X.] beschränkt deshalb den Vorwurf insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO mit Zustimmung des [X.] auf die [X.] begangenen Taten des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 6 StGB).

2

Die Beschränkung führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Von einer Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit hinsichtlich des abgeurteilten [X.] im Fall [X.]. der Urteilsgründe sieht der [X.] aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs ab (vgl. insofern [X.], Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 3 [X.] Rn. 6 und vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23 Rn. 8).

3

Die Verfahrensbeschränkung berührt den Strafausspruch nicht. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] in den in Rede stehenden Fällen auf geringere Einzelstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

2. Die Revision ist im Übrigen aus den vom [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Jäger     

  

Bär     

  

Leplow

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 397/23

12.12.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 21. Juni 2023, Az: 6 KLs 157 Js 96039/15

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 1 StR 397/23 (REWIS RS 2023, 8685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8685

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