Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 249/15

5. Senat | REWIS RS 2015, 573

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2014 - 8 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte [X.] ([X.]) ist eine von [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des [X.] (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.]. Hiervon dürfe das bezogene [X.] in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten [X.], Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 [X.] nicht.

9

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des [X.] zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen [X.] nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 [X.] - Rn. 37 ff.) verwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

    Volk     

        

        

        

    Zoller     

        

    Jungbluth    

                 

Meta

5 AZR 249/15

16.12.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 11. Februar 2014, Az: 16 Ca 3851/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 249/15 (REWIS RS 2015, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 573

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