Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. XII ZB 372/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4102

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016BXIIZB372.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 372/16

vom

12. Oktober 2016

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 18 Abs. 1; FamFG §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 3
a)
Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte
im [X.] aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden.
b)
Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften einge-räumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die [X.] nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im [X.] an [X.] Urteil vom 19.
Dezember 2014
V
ZR
32/13
FamRZ 2015, 653).
c)
Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeu-tungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im [X.] an Senatsbe-schluss vom 28.
September 2016
XII
ZB
325/16
zur [X.] be-stimmt).
[X.], Beschluss vom 12. Oktober 2016 -
XII ZB 372/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Oktober 2016
durch [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling und
die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1
wird der Beschluss des
4.
Senats
für Familiensachen
des [X.]-Holsteinischen [X.]s in [X.] vom 8.
Juli 2016 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
1
wird der Be-schluss des Amtsgerichts Meldorf
vom 10.
Mai
2016 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer
II. des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Nord
(Versicherungsnummer

) und des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]

) findet nicht statt.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren wer-den unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gerichts-kosten werden für die
Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.
[X.]: 1.000

-
3
-
Gründe:
I.
Auf den am 17.
August 2015
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18.
Juli
1997
geschlossene Ehe der
Antragstellerin
(im Folgenden:
[X.]) und des
Antragsgegners
(im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
Juli
1997
bis 31.
Juli 2015; §
3 Abs.
1 [X.]) hat der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu
1
in Höhe von 8,2004
Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,1002
Entgeltpunkten und einem [X.] Kapitalwert von 26.835,04

erworben, die Ehefrau
gesetzliche Anrech-te bei der Beteiligten zu
2
in Höhe von 8,1455
Entgeltpunkten mit einem Aus-gleichswert von 4,0728
Entgeltpunkten
und einem korrespondierenden Kapital-wert von 26.655,71

.
Das Familiengericht hat beide Anrechte intern geteilt. Das Oberlandesge-richt hat die
mit dem Ziel, von einem Ausgleich der Anrechte nach §
18 Abs.
1 [X.] abzusehen, eingelegte
Beschwerde
der Beteiligten zu
1
zurückge-wiesen;
hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.] hat ausgeführt:
Zwar seien die Voraussetzun-gen des §
18 Abs.
1 [X.] erfüllt, wonach das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei. §
18 Abs.
1 [X.] eröffne dem Gericht jedoch einen Ermes-1
2
3
4
-
4
-
sensspielraum bei der Frage, ob einzelne Anrechte, die einen geringen Aus-gleichswert aufweisen, auszugleichen seien. Die Ermessensausübung durch das Familiengericht unterliege lediglich
einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Eine Abänderung der Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht sein Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt habe. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwer-degericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Nur im Falle eines Ermessensfehlers habe das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Ein solcher Ermessensfehler liege nicht vor.
Bei der Ausübung des Ermessens sei
zu berücksichtigen, dass dem [X.] erhebliches Gewicht zukomme, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung sei und eine Abweichung davon besonderer Recht-fertigung bedürfe. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle unverhältnis-mäßiger
Verwaltungsaufwand
vermieden werden. Der Ausschluss von [X.] zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung finde aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des [X.]es. [X.] solche liege vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert nicht aus-geglichen wird, obwohl der mit §
18 [X.] erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. [X.] beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolge der Ausgleich lediglich durch Um-buchungen über diese Konten. Neben diesem einmaligen Verwaltungsvorgang entstehe kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Auch die theoretische Möglichkeit etwaiger Anpassungen gemäß den §§
32
ff. [X.] vermöge die Durchbrechung des [X.]es nicht zu rechtfertigen. Ein Ent-lastungseffekt träte bei einem Ausschluss der Teilung bei dem Versorgungsträ-ger nur in unwesentlichem Umfang ein. Daher würde der unterlassene [X.]
-
5
-
gleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des [X.]es bedeuten.
2. Das hält
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach §
18 Abs.
1
[X.] soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichs-werte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet.
b) Eine eigene Ermessensbetätigung nach §
18 [X.] obliegt nicht
nur dem Familiengericht in erster Instanz, sondern auch dem [X.] als Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben.
Für den Zivilprozess hat der [X.] eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

entsprechend der des Revisions-gerichts

bereits abgelehnt. Er
hat zum einen
für den Bereich der Vertragsaus-legung darauf hingewiesen, dass bei
der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht ([X.]Z 160, 83, 92). Zum anderen
ist dies in gleicher Weise für Ermessensentscheidungen wie etwa die Schmerzensgeldbemessung entschieden ([X.] Urteil vom 28.
März 2006

VI
ZR
46/05

NJW 2006, 1589 Rn.
28
ff.). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung hat nämlich das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ermessensentscheidung auf der Grundlage der nach §
529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§
513 Abs.
1, 546 ZPO in vollem [X.] darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht 6
7
8
9
-
6
-
für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach seinem
Ermessen eine eigene, dem Einzelfall angemessene Entscheidung finden. Das Berufungsge-richt darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. [X.] Urteil vom 28.
März 2006

VI
ZR
46/05

NJW 2006, 1589 Rn.
30).
Die insoweit für das Berufungsverfahren angestellten Erwägungen treffen
für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erst recht
zu. Gemäß §
69 Abs.
3 FamFG gelten für die Beschwerdeentscheidung nämlich die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend. Anders als im Beru-fungsverfahren nach der Zivilprozessordnung
(vgl. §§
529 Abs.
1 Nr.
2,
531 ZPO) kann die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ein-schränkungslos auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden (§
65 Abs.
3 FamFG). Schon daraus wird deutlich, dass das Beschwerdegericht eine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen hat, so wie er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darstellt, und auf dessen Grundlage auch eigene Ermessenserwägungen anzustellen hat.
c) Deshalb bedeutet der Umstand, dass das [X.] lediglich eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung auf Ermessenfehler vorgenommen hat, ohne jedoch eigene Ermessenserwägungen anzustellen, einen Ermessensnichtgebrauch. Diesen
kann der Senat durch eigene [X.]
ersetzen.
Ist eine Sache entscheidungsreif, kann nämlich das Rechtsbeschwerde-gericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche 10
11
12
-
7
-
Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerde-gericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (vgl. [X.] Urteil vom 19.
Dezember 2014

V
ZR
32/13

FamRZ 2015, 653 Rn.
41 mwN).
d) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung nach §
18 Abs.
1 [X.]
im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Ge-setzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen
Verwal-tungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der [X.] auf Seiten der
Versorgungsträger gegen das Interesse des aus-gleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen
(vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2016

XII
ZB
490/15

FamRZ 2016, 1658
Rn.
7 mwN
zu §
18 Abs.
2 [X.]).
Andererseits ist der [X.] bestimmender
Maßstab des [X.]. Der Ausschluss eines Ausgleichs von [X.] zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze [X.] in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsat-zes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit gerin-gem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des
§
18 Abs.
1 oder
2 [X.] nicht ausgeglichen wer-den, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem [X.] sind bei der [X.] nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht 13
14
-
8
-
deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der [X.] dringend auch auf [X.] angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2016

XII
ZB
490/15

FamRZ 2016, 1658
Rn.
8 mwN).
Für die interne Teilung hat der Senat außerdem bereits darauf hingewie-sen, dass der Versorgungsträger gemäß §
13 [X.] seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den [X.] beider Ehe-gatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Mög-lichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
172/11

FamRZ 2012, 610 Rn.
31). Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten [X.] und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilungsgrund-satz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen [X.] verlangt (Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
172/11

FamRZ 2012, 610 Rn.
31).
Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos
und liegt er erkennbar unter den real entstehenden [X.], ist ferner der [X.] nicht auf den [X.] angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungs-grundsatz kein Abweichen von der
Sollbestimmung des §
18 [X.], sondern
ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche
Anrechte nicht aus-zugleichen sind. Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach §
18 Abs.
2 15
16
-
9
-
[X.]
ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte nach
§
18 Abs.
1 [X.], wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 28.
September 2016

XII
ZB
325/16

zur Veröf-fentlichung bestimmt).
e) Im vorliegenden Fall wäre der Versorgungsausgleich durch Verrech-nung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den ge-setzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten durchzuführen (§§
10 Abs.
2 [X.], 120
f Abs.
1 SGB
VI). Da dieses
regelmäßig
keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht, gebührt
dem Halbteilungsgebot in sol-chen Fällen grundsätzlich der Vorrang. Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen
(Se-natsbeschluss vom 28.
September 2016

XII
ZB
325/16

zur [X.] bestimmt). Das ist hier hingegen nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall
beträgt nämlich der [X.] der korrespon-dierenden Kapitalwerte, um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberech-tigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte
effek-tiv anwüchse, nur 179,33

. Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem
zusätzlichen Rentenbetrag
von
monatlich
0,83

Das Absehen vom Ausgleich
eines
derart bedeutungslosen, unter einem Euro monatlich liegenden
Wertun-terschieds
stellt
keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungs-grundsatzes
dar, die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau auf diesen geringen Wertzuwachs aus-nahmsweise besonders angewiesen wäre. Daher stünde die Durchführung ei-nes derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei bei-den Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusam-17
18
-
10
-
menhang mit der Durchführung entstehenden
Verwaltungsaufwand
(vgl. Se-natsbeschluss vom 28.
September 2016

XII
ZB
325/16

zur [X.] bestimmt).

Der Senat übt sein Ermessen deshalb dahin aus, dass ein wechselseiti-ger Ausgleich der in Rede stehenden Anrechte unterbleibt.

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2016 -
16 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
13 UF 99/16 -

19

Meta

XII ZB 372/16

12.10.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. XII ZB 372/16 (REWIS RS 2016, 4102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4102

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 325/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 33/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 372/16 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Ausgleichs geringwertiger Anrechte; Ermessensausübung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Teilung …


XII ZB 325/16 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte


XII ZB 323/15 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer Differenz der Ausgleichswerte in der gesetzlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 372/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.