Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. IX ZB 58/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 58/12

vom

12. Dezember 2012

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.] und [X.]
Fischer
und Dr. Pape

am
12. Dezember
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 10.000

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W.

GmbH (Schuldnerin).
Er fordert von der beklagten [X.]

im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] Zahlungen in Höhe von 49.551,12

Klage vor dem [X.] erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben. Dagegen richtet sich 1
-

3

-
die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, die unter Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses beantragt.

II.

Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §
17a Abs.
4 Satz
4 und 6 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie
sich als unbegründet, weil es sich vorliegend um einen [X.]n Rechtsstreit (§
13 [X.]) handelt, der
vor die ordentlichen Gerichte gehört.

Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des priva-ten Rechts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ([X.], [X.] vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZB 84/12, zVb).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört der
Anfechtungsrechtsstreit als [X.]r Rechtsstreit gemäß §
13 [X.] vor die ordentlichen Gerichte. Diese Rechtsauffassung wird von der neueren Rechtsprechung des [X.] geteilt ([X.], Beschluss vom 6.
Dezem-ber 2012, aaO Rn.
6; BFH, Beschluss vom 5.
September 2012 -
VII
B 95/12, [X.], 2073 Rn.
11, 13).

2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG ausschließlich zuständig für [X.] Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder
ihren Hinterbliebenen und gemeinsamen Einrich-2
3
4
5
-

4

-
tungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist §
2 Abs.
1 Nr.
6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und [X.] nach §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG den Arbeitsgerichten zu.

Die Beklagte ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Einrich-tung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG. Die vorliegende Streitig-keit fällt jedoch, weil es an einer Beteiligung des [X.] als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
6 in Verbindung mit Nr.
4 Buchst.
b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der [X.]
hat dies in seinem Beschluss vom 6.
Dezember 2012 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen ([X.], aaO Rn.
8
ff).

Kayser
Vill

[X.]

Fischer

Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
23 [X.] -

6

Meta

IX ZB 58/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. IX ZB 58/12 (REWIS RS 2012, 433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 433

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