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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 58/12
vom
12. Dezember 2012
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.] und [X.]
Fischer
und Dr. Pape
am
12. Dezember
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 10.000
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W.
GmbH (Schuldnerin).
Er fordert von der beklagten [X.]
im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] Zahlungen in Höhe von 49.551,12
Klage vor dem [X.] erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben. Dagegen richtet sich 1
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3
-
die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, die unter Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses beantragt.
II.
Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §
17a Abs.
4 Satz
4 und 6 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie
sich als unbegründet, weil es sich vorliegend um einen [X.]n Rechtsstreit (§
13 [X.]) handelt, der
vor die ordentlichen Gerichte gehört.
Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des priva-ten Rechts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ([X.], [X.] vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZB 84/12, zVb).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört der
Anfechtungsrechtsstreit als [X.]r Rechtsstreit gemäß §
13 [X.] vor die ordentlichen Gerichte. Diese Rechtsauffassung wird von der neueren Rechtsprechung des [X.] geteilt ([X.], Beschluss vom 6.
Dezem-ber 2012, aaO Rn.
6; BFH, Beschluss vom 5.
September 2012 -
VII
B 95/12, [X.], 2073 Rn.
11, 13).
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG ausschließlich zuständig für [X.] Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder
ihren Hinterbliebenen und gemeinsamen Einrich-2
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4
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-
4
-
tungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist §
2 Abs.
1 Nr.
6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und [X.] nach §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG den Arbeitsgerichten zu.
Die Beklagte ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Einrich-tung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG. Die vorliegende Streitig-keit fällt jedoch, weil es an einer Beteiligung des [X.] als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
6 in Verbindung mit Nr.
4 Buchst.
b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der [X.]
hat dies in seinem Beschluss vom 6.
Dezember 2012 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen ([X.], aaO Rn.
8
ff).
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
1 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
23 [X.] -
6
Meta
12.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. IX ZB 58/12 (REWIS RS 2012, 433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 433
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