Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 123/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5405

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 123/14

vom
20. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen [X.] u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 20. Mai
2014 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2013

entsprechend der Antrags-schrift des [X.] vom 3.
April 2014

dahin er-gänzt, dass zehn Monate von der gegen den Angeklagten verhäng-ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt zu vollziehen sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer

Bender

Meta

4 StR 123/14

20.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 123/14 (REWIS RS 2014, 5405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5405

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.