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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 123/14
vom
20. Mai
2014
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen [X.] u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 20. Mai
2014 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2013
entsprechend der Antrags-schrift des [X.] vom 3.
April 2014
dahin er-gänzt, dass zehn Monate von der gegen den Angeklagten verhäng-ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt zu vollziehen sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
20.05.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 123/14 (REWIS RS 2014, 5405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5405
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