Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. IV ZR 216/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8909

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom

7. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 7. Januar 2014

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 29. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin verlangt von der [X.]n Rückzahlung geleisteter Beiträge aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der [X.]n
(im Folgenden [X.])
bestand eine fondsgebundene Rentenversicherung, der die [X.] Versicherungsbedingungen der [X.]n zugrunde lagen. Diese sehen unter anderem eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vor. Die Klägerin zahlte bis zum 1.
Juli 2008 [X.]
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mien in Höhe von 3.457,20

r-fach beitragsfrei gestellt wurde, forderte die Klägerin die [X.] mit anwaltlichem Schreiben vom 20.
Dezember 2011 auf, die Kündigung des Vertrages zu bestätigen. Die [X.] ermittelte gemäß Schreiben vom 9.
Februar 2012 einen Rückkaufswert von 506,71

Klägerin nach Abzug von [X.] in Höhe von 441

eines [X.] von 28,74

Die Klägerin hat die [X.] erstinstanzlich auf Zahlung von 3.420,23

g-ten geleisteter 36,97

Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt sowie hilfsweise beantragt, die [X.] zu verurteilen, auf der Basis einer durchzuführenden [X.] zu erteilen über die Höhe des [X.] des die Parteien verbindenden [X.] unter Be-rücksichtigung der tatsächlichen Einzahlungen durch die Klägerin und Mitteilung, in welcher Höhe Stornoabzüge und Beitragsrückstände ver-rechnet wurden.

Die [X.] hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass zum [X.] am 1.
Januar 2012 die Hälfte des ungezillmerten Fonds-vermögens 962,02

i-tragsrückstandes von 441

hat die [X.] eine weitere Zahlung von 484,05

e-leistet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hat das [X.] die [X.] verurteilt, an die Klägerin 28,74

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Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterverfolgt.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie ei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.]sbeschluss vom 10.
Dezember 2003
IV ZR 319/02, [X.], 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Der [X.] hat nach Erlass des [X.] die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nach der Höhe des [X.] bei materieller Unwirksamkeit der Zillmerabrede mit Urteil vom 11.
September 2013 beantwortet ([X.], [X.], 1429). Hiernach steht dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung [X.] hat, im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den [X.] Bedingungen enthaltenen Klausel über die Berechnung des [X.] und die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten [X.] [X.] nicht unterschreiten darf (aaO Rn.
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ff.). Diese Art der Abrechnung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
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2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Hinsichtlich des von der Klägerin im Revisionsverfahren als Hauptantrag verfolgten [X.] über
3.420,23

r-sichtlich, woraus sich ein derartiger Anspruch, der auf die Rückzahlung sämtlicher Prämien hinausläuft, ergeben soll. [X.] Vortrag da-zu, warum
ein Rückzahlungsanspruch in voller Prämienhöhe bestehen soll, hat die Klägerin
nicht gehalten. Außerdem hat sie übersehen, dass die [X.] im Berufungsverfahren einen weiteren Betrag gezahlt hat und die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ein Anspruch auf Zahlung von 3.420,23

n aus diesem Grunde nicht in der geltend gemachten Höhe in Betracht.

b) Das Berufungsgericht hat ferner den als Hilfsantrag geltend ge-machte Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei abgewiesen.

aa) Die maßgeblichen Grundsätze zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer hat der [X.] in seinem Urteil vom 26.
Juni 2013 ([X.], [X.], 1381) aufge-stellt. Dort hat er es gebilligt, dass der
Versicherer verurteilt
worden war, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch
die Benennung folgender Beträge: der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der [X.] berechneten ungezillmerten [X.] bzw. des ungezil-lmerten Fondsguthabens; des [X.], der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er [X.] ist, ergibt ("versprochene Leistung"); eines vorgenommenen Abzugs gemäß §
176 Abs.
4 VVG a.F. ("[X.]"; aaO Rn. 9, 45, 6
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61). Ergänzend hat er den Versicherer verurteilt, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten [X.] und/oder der Berechnung des [X.] sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung (juris, insoweit in [X.], 1381 nicht veröffentlicht).

Zur Begründung hat der [X.] darauf abgestellt, ein [X.] könne nach [X.] und Glauben dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen
und Umfang sei-nes Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ([X.], 1381
Rn.
24). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft rich-ten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um sei-nen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbar-keitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der [X.] umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäfts-unterlagen und auch kein Einsichtsrecht (aaO Rn.
25). Aus diesem Grund hat der [X.] in jenem Verfahren geltend gemachte weitere [X.] auf Auskunft für unbegründet erachtet, mit denen der Kläger im Einzelnen eine Begründung dafür verlangte, wie und auf welche Weise der Versicherer die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Infor-mation ermittelt hat (aaO Rn.
26). Auskunft ist immer nur unter Berück-sichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erteilen.
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bb) Auf dieser Grundlage weist die Entscheidung des Berufungs-gerichts keinen Rechtsfehler auf.

(1) Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, im Falle ei-nes durch den Versicherungsnehmer erfolgten Bestreitens der Richtigkeit einer erteilten Auskunft über den Mindestrückkaufswert, die sich in der Angabe eines bestimmten Betrages erschöpfe, müsse die Darlegungs-
und Beweislast für deren Richtigkeit beim Versicherer liegen. Für eine derartige Umkehr der Darlegungs-
und Beweislast besteht keine Veran-lassung. Der Versicherungsnehmer, der einen höheren Rückkaufswert als den vom Versicherer errechneten verlangt, hat die Umstände darzu-legen und gegebenenfalls zu beweisen, die den weitergehenden [X.] stützen sollen. Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informati-onen verfügt, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu, wie er sich im [X.] aus den oben dargelegten Grundsätzen des [X.]surteils
vom 26.
Juni 2013 ([X.], [X.], 1381 Rn.
23-26, 61) ergibt.

[X.] Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den von der Klägerin verfolgten Auskunftsanspruch abgewiesen.

(a) Es ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, was die Klägerin mit ihrem Auskunftsantrag im Einzelnen geltend machen will. Dieser beinhal-tet lediglich eine Verurteilung zur Auskunft "auf der Basis einer [X.] Neuberechnung". Welche Art der Neuberechnung dies sein soll, die über die bisher von der [X.]n erteilten Auskünfte hinaus-geht, legt die Klägerin nicht dar. Soweit sich die auf der Basis der [X.] zu erteilende Auskunft auf die Höhe des Mindestrückkaufs-11
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werts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einzahlungen durch die Klägerin und Mitteilung, in welcher Höhe Stornoabzüge und Beitrags-rückstände verwendet wurden,
beziehen soll,
handelt es sich um der Klägerin bereits bekannte Werte. Unstreitig hat sie Prämienzahlungen von 3.457,20

et. Den [X.] hat die [X.] in Höhe von 28,74

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(b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sie gemäß §
139 ZPO auf Bedenken hinsicht-lich der Antragstellung hinzuweisen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 20.
Februar 2013 erteilte Hinweis, es bestünden "Bedenken gegen die Fassung und Stellung des [X.] in der bisher angekündigten Art und Weise", reiche nicht aus. Ein Verstoß des Berufungsgerichts ge-gen §
139 Abs.
1 ZPO liegt indessen nicht vor. Zum einen ist das [X.]surteil vom 26.
Juni 2013 erst zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Berufungsurteil bereits verkündet war. Zum anderen dürfen an den Inhalt der [X.] gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei kei-ne übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt daher ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Be-gründung, z.B. dass der Auskunftsanspruch nicht schlüssig begründet ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO 30.
Aufl. §
139 Rn.
12a).

(c) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der [X.] erschöpfe sich nicht in der bloßen Mitteilung des [X.], ist dies zwar zutreffend. Der [X.] hat in seiner Entschei-dung vom 26.
Juni 2013 ausdrücklich festgehalten, dass der Versicherer die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen hat und hierfür die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Angaben nicht genügt 15
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(aaO Rn.
61). Er hat dies dann aber dahin erläutert, dass der Versicherer Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundla-gen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapi-tals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung [X.] über den vorgenommenen [X.], was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat. Der [X.] ist der Klägerin indessen [X.]. Auskunftserteilung über den Rückkaufswert im Sinne der verspro-chenen Leistung hat die Klägerin ausweislich ihres Antrags selbst nicht begehrt. Zum im Antrag genannten Begriff "Mindestrückkaufswert" hat die [X.] mitgeteilt, die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens betrage 962,02

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht dargelegt, welche zusätzlichen Auskünfte sie begehrt. Erstmals im Revisionsverfahren macht sie geltend, der Auskunftsanspruch umfasse jedenfalls auch die laufende Überschussbeteiligung sowie den zugewiesenen Schlussüber-schussanteil, soweit diese Bestandteil der Berechnung des ungezillmer-ten [X.] sind. Insoweit verweist sie zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des [X.]s im Urteil vom 26.
Juni 2013 (aaO Rn.
29). Die Klägerin hätte dies aber bereits in ihren Auskunftsantrag vor dem Berufungsgericht aufnehmen müssen. Das lässt sich der pauschalen Formulierung "auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung" jedenfalls nicht entnehmen.

(d) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner auf die Entschei-dung [X.], 243, 244. Diese bezieht sich gerade nicht auf einen [X.], sondern auf einen Anspruch auf Rechnungslegung. Ein derartiger Anspruch gegenüber dem Versicherer besteht indessen nicht ([X.]surteil vom 26.
Juni 2013 aaO Rn.
26).
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In der Sache geht es der Klägerin tatsächlich um einen weiterge-henden Auskunftsanspruch gegenüber der [X.]n, weil sie ein dieser zukommendes Geheimhaltungsinteresse in Abrede stellt. Diesem habe in der Weise Rechnung getragen werden können, dass die Überlassung des Algorithmus zur Berechnung der Rückkaufswerte und der zugrunde zu legenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten erfolge, z.B. einen Versicherungsmathematiker. Ein derart weit-gehender Auskunftsanspruch kommt indessen nicht in Betracht. Der [X.] hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.
Juni 2013 darauf [X.], Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richteten sich da-nach, welche Informationen der Berechtigte benötige, um seinen [X.] geltend machen zu können, soweit dem nicht [X.] oder andere Grenzen entgegenstünden (aaO Rn.
25). Der Auskunftsanspruch umfasst insbesondere nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Auf dieser Grundlage hat der [X.] einen weitergehenden Auskunftsanspruch in jener Sache abgelehnt, mit dem der Versicherer Auskunft auch zu zahlreichen Ein-zelpositionen seiner Berechnung erteilen sollte (aaO Rn.
26). Bei der zu treffenden Abwägung hat der [X.] ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn.
26; hierzu auch [X.], Urteil
vom 30.
November 2012
20 U 149/12 Rn.
31; Beschluss vom 25.
Juni 2010
20 U 199/09 Rn.
7 jeweils
bei [X.]; [X.] VersR 2009, 770, 771; [X.]/[X.] in [X.] Versicherungsrecht §
169 Rn.
14; weitergehend demgegen-

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über [X.], Urteil
vom 1.
Dezember 2006
302 [X.], juris Rn.
36 f.; PK-VVG/[X.], 2.
Aufl. §
169 Rn.
39 a.E.; [X.], [X.], 8, 11
f.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2012 -
136 C 164/12 -

LG Köln, Entscheidung vom 29.05.2013 -
26 [X.] -

Meta

IV ZR 216/13

07.01.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. IV ZR 216/13 (REWIS RS 2014, 8909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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