Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 1 StR 122/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5949

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 122/13

vom
14. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai
2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen, § 349 Abs. 2 StPO.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen von ihm als Teilnehmer an einer Demonstration am 31. März 2012 begangenen Widerstands gegen Voll-streckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch und versuchter gefährli-cher Körperverletzung in zwei Fällen -
zum Nachteil von zwei Polizeibeamten -
schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Jugendstrafe von zwei [X.] und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der [X.] sachlichen Rechts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.
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Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der [X.] ergänzend:
Soweit die Revision die sitzungspolizeilich angeordnete Entfernung
sämtlicher Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter als Ausschluss der [X.] gewesen seien, stellt dies wegen der Berührung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eine sachleitende
Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 -
4 [X.], [X.], 582; [X.] in KK StPO,
6. Aufl., § 238 Rn. 14; [X.] in Löwe/[X.],
StPO,
26. Aufl., § 238 Rn.
21). Die Verteidigung wäre daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies auch in Bezug auf die Entfernung der Mutter des Angeklagten unterlassen hat, hat sie sich insoweit der [X.] begeben.
Soweit die Revision jedoch die behauptete faktische Versagung des Zu-§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht vorgetragen, dass diese von der [X.] zu differenzierendvertreten oder ihnen überhaupt bekannt war (vgl. zur dahingehenden Vortrags-pflicht [X.] in Löwe/[X.],
StPO,
26. Aufl., § 338
Rn. 113, 139 mwN).
genügt hierfür nicht, da dies auch im Zusammenhang mit der Räumung ge-standen haben kann. Soweit die Revision nunmehr vorträgt, das Gericht hätte das laute mechanische [X.] der Tür wahrnehmen müssen, erfolgte dieser Vortrag -
ungeachtet seiner Erweisbarkeit -
schon nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO, in der die den geltend gemachten Mangel begrün-denden Tatsachen angegeben werden müssen.
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Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Bei der Bemessung der verhängten Jugendstrafe hat das [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass sein Bruder Polizeibeamter sei Polizeibeamte, die pflichtgemäß das tun, was ihnen befohlen wird, etwas [X.] dem Umstand, dass der Bruder des Angeklagten ebenso Polizeibeamter ist wie die vom Angeklagten angegriffenen Geschädigten, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben und sich dieser daher auf das Maß der der Tat innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht auswirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2010 -
4 [X.], NStZ-RR 2011, 5).
Angesichts dessen kann der [X.] letztlich nicht ausschließen, dass das [X.] ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägung auf eine noch mildere Jugendstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch bedarf daher [X.] erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem [X.] nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können jedoch be-stehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
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Der [X.] weist darauf hin, dass Ausführungen zur Verwertbarkeit von sind.
Wahl Graf Jäger

Cirener Radtke
7

Meta

1 StR 122/13

14.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 1 StR 122/13 (REWIS RS 2013, 5949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5949

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