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PDF anzeigen[X.]/03vom23. April 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2002 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts.- 3 -Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] ist das Urteil jedoch, soweit eineEntscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist.Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mindestens seit 1991 [X.]. Nach drogenfreien Zeiten wurde er immer wieder rückfällig. Er istbereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts und wegen mehrerer Beschaf-fungstaten vorbestraft, die abgeurteilte Tat steht mit seiner Sucht im [X.]. Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen undentscheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch inZukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtli-chen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. [X.] [X.] NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Es ist nicht erforderlich, daß [X.] eine verminderte Schuldfähigkeit des [X.] gemäß § 21 StGB fest-steht. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme einesHanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregradeiner seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht ([X.], [X.]. 29. Januar 2003 - 1 StR 500/02; vgl. auch [X.]/[X.], StGB 51. Aufl.§ 64 Rdn. 3 m. w. [X.] bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht einesBehandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Die festgestellte Persönlich-keitsstörung selbst rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel nicht. Der Nach-holung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, daß nur der Ange-klagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das- 4 -Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechtsmittelangriff aus-genommen.Der [X.] kann ausschließen, daß das [X.] bei Anordnung [X.] eine geringere Strafe verhängt hätte.[X.] Detter [X.]
Meta
23.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2003, Az. 2 StR 65/03 (REWIS RS 2003, 3381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3381
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