Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2023, Az. I ZR 68/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6661

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Gegenstand

Zulässige Bewerbung eines Lebensmittels als solches für besondere medizinische Zwecke - Bakterienkulturen


Leitsatz

Bakterienkulturen

1. Ein Erzeugnis stellt ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 dar, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll. Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (Anschluss an EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-418/21, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 59] = WRP 2022, 1484 - Orthomol).

2. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zeichnen sich durch ihre spezifische Ernährungsfunktion aus und enthalten Nährstoffe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. s LMIV. Produkte, die in natürlicher Weise im menschlichen Darm vorkommende Bakterien enthalten, sind keine solchen Lebensmittel, weil Bakterien keine Nährstoffe in diesem Sinne sind.

3. Der Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die Bakterienkulturen enthalten, "zum Diätmanagement" ist irreführend, wenn diese Angabe den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, es handele sich bei den Produkten um Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 22. April 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

2

Die Beklagte bringt unter den Bezeichnungen "[X.] [X.]", " [X.] [X.]", " [X.] [X.]" und " [X.] Microbiotic SUP" Produkte "zum Diätmanagement" bei Reizdarmsyndrom (RDS), [X.] ([X.]), atopischer Dermatitis ([X.]) sowie symptomatisch unkomplizierter Divertikelkrankheit (SUP) auf den Markt und bewirbt diese im [X.] gemäß Anlage [X.] (Screenshots vom 23. Januar 2020) unter anderem mit den in den [X.] wiedergegebenen Aussagen. Die Produkte enthalten in Kapseln verpackt vermehrungsfähige, natürlicherweise im menschlichen Darm vorkommende Bakterienkulturen.

3

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen des Vertriebs und der Bewerbung der Produkte mit Schreiben vom 27. Januar 2020 erfolglos ab. Er ist der Auffassung, die Beklagte vertreibe die Produkte unberechtigt als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung.

4

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung einer [X.] nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Beklagte unter Androhung von [X.] unter (Teil-)Abweisung der [X.] im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1. das Mittel "[X.]RDS" zum Diätmanagement bei Reizdarmsyndrom in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,

2. für das Mittel "[X.]RDS" wie folgt zu werben:

2.1. "zum Diätmanagement bei Reizdarmsyndrom",

2.2. "(...) Die hohe Anzahl an aktiven Darmsymbionten und die in wissenschaftlichen Studien belegte Wirkung machen [X.]® RDS zu einem wertvollen Präparat zum Diätmanagement bei Reizdarmsyndrom",

2.3. "[X.] RDS enthält einen spezifischen, im menschlichen Darm vermehrungsfähigen Bakterienstamm zum Ausgleich der Dysbalance des Mikrobioms bei Reizdarmsyndrom. Die speziell für diesen besonderen Anwendungsbereich ausgewählte Bakterienkultur ist in angemessen hoher Dosierung enthalten, um das gastrointestinale Mikrobiom und damit auch die Symptome bei Reizdarmsyndrom positiv zu beeinflussen. Dies ist durch klinische Daten belegt",

2.4. (...) [Klage abgewiesen],

2.5. "Die ausgezeichnete Eignung von [X.] RDS zur Behandlung von Reizdarmsyndrom wurde in einer plazebokontrollierten Studie mit über 200 Patienten bestätigt. Die typischen Symptome wie Bauchschmerzen, Blähungen und Durchfall wurden nachweislich gebessert. ([X.], [X.], 2012 Aug 14; 18 (30): 4012-4018)",

3. das Mittel "[X.] [X.]" zum Diätmanagement bei [X.] und Pouchitis in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,

4. für das Mittel "[X.] [X.]" wie folgt zu werben:

4.1. (...) [Klage abgewiesen],

4.2. "(...) [X.] [X.] eignet sich zum Diätmanagement bei [X.] und Pouchitis für Erwachsene und Kinder ab 4 Jahren",

4.3. "[X.] enthält auch acht spezifische, im menschlichen Darm vermehrungsfähige Bakterienstämme zum Ausgleich der Dysbalance des Mikrobioms bei [X.] und Pouchitis. Die Mengenverhältnisse und Dosierungen der speziell für diesen besonderen Anwendungsbereich ausgewählten Bakterienstämme sind so aufeinander abgestimmt, dass sie das gastrointestinale Mikrobiom und damit auch die Symptome bei [X.] und Pouchitis positiv beeinflussen. Dies ist durch klinische Daten belegt",

5. das Mittel "[X.] [X.]" zum Diätmanagement bei atopischer Dermatitis (Neurodermitis) in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,

6. für das Mittel "[X.] [X.]" wie folgt zu werben:

6.1. "Zum Diätmanagement bei Neurodermitis",

6.2. "(...) Die hohe Anzahl an aktiven Darmsymbionten und die wissenschaftlich erforschte Zusammensetzung und Wirkung machen [X.]® [X.] zu einem wertvollen Präparat zum Diätmanagement bei atopischer Dermatitis (Neurodermitis)",

6.3. "Neurodermitis ist eine häufige Erkrankung im Kindesalter, aber auch Erwachsene können betroffen sein. [X.] [X.] eignet sich zur begleitenden Therapie bei allen Formen der Neurodermitis für Erwachsene und Kinder ab 1. Jahr",

6.4. (...) [Klage abgewiesen],

6.5. "(...) die besondere Eignung zur Behandlung der atopischen Dermatitis wurde in einer klinischen Studie mit 90 Kleinkindern bestätigt. [X.] et al: Am J Clin Dermatolgy 2010; 11(5); 351-361",

6.6. "die Kombination von Bifidobacterium lactis UABLA-12 und Lactobacillus acidophilus [X.] bewirkt, dass sich beide Stämme besser im Darm ansiedeln und vermehren und das Wachstum von Krankheitserregern reduzieren können",

7. das Mittel "[X.] SUD" zum Diätmanagement bei symbiotischer unkomplizierter Divertikelkrankheit in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,

8. für das Mittel "[X.] SUD" wie folgt zu werben:

8.1. "Damit die symptomatische unkomplizierte Divertikelkrankheit nicht wieder erwacht",

8.2. "(...) [X.]l SUD eignet sich zum Diätmanagement bei symptomatischer unkomplizierter Divertikelkrankheit",

8.3. "[X.] SUD enthält einen spezifischen im menschlichen Darm vermehrungsfähigen Bakterienstamm zum Ausgleich der Dysbalance des Mikrobioms bei symptomatischer unkomplizierter Divertikelkrankheit. Die speziell für diesen besonderen Anwendungsbereich ausgewählte Bakterienkultur ist in angemessen hoher Dosierung enthalten, um das gastrointestinale Mikrobiom und damit auch die Symptome bei symptomatischer unkomplizierter Divertikelkrankheit positiv zu beeinflussen. Dies ist durch klinische Daten belegt.",

8.4. "Der in [X.] SUD enthaltene Bakterienstamm Lactobacillus casai DG (Lactobacillus paracasei CNCM I-1572), dessen Wirksamkeit bei symptomatischer unkomplizierter Divertikelkrankheit klinisch belegt ist, wurde aufgrund seiner spezifischen Eigenschaft ausgewählt (...)",

jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage [X.] wiedergegeben.

5

Außerdem hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der [X.] nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.] 2021, 923). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die vom Kläger geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he in dem vom [X.] zugespro[X.]henen Umfang für begründet era[X.]htet und dazu im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

7

Das Inverkehrbringen und der Vertrieb der Produkte "zum Diätmanagement bei" Reizdarmsyndrom, Colitis UI[X.]erosa, Pou[X.]hitis, atopis[X.]her Dermatitis und symptomatis[X.]h unkomplizierter Divertikelkrankheit sowie die Bewerbung der Produkte mit der Angabe "zum Diätmanagement bei ..." suggeriere dem angespro[X.]henen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her, dass es si[X.]h um Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke handle, was tatsä[X.]hli[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall sei. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 als Marktverhaltensregelungen sowie gegen das allgemeine [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 UWG vor.

8

Dem Kläger stünden au[X.]h Ansprü[X.]he auf Unterlassung der weiteren [X.] zu. Den Produkten seien unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 Eigens[X.]haften der Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuges[X.]hrieben worden. Ob die beanstandeten [X.] mit Bli[X.]k auf die jeweils behaupteten Wirkungen au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Irreführung unzulässig seien, insbesondere ob die beworbenen Wirkungen anhand der vorgelegten Unterlagen hinrei[X.]hend belegt seien, sei ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h.

9

B. Die hiergegen geri[X.]htete Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) klagebefugt. Die Klageanträge sind in der im Berufungsverfahren erweiterten Fassung (dazu [X.]) zulässig und sowohl hinsi[X.]htli[X.]h des Inverkehrbringens, des Vertriebs und der Bewerbung "zum Diätmanagement bei…" (dazu [X.]I) als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren [X.] (dazu [X.]II) sowie hinsi[X.]htli[X.]h des Anspru[X.]hs auf Erstattung der [X.] nebst Zinsen (dazu [X.]V) begründet.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass der Kläger seine Anträge in der Berufungsinstanz erweitert hat.

Das [X.] hat bei den [X.], 4.2, 6.2, 6.5, 8.2, 8.4 jeweils Teile der angegriffenen Angaben vom Tenor ausgenommen. Darin liegt entgegen der Annahme des [X.]s keine Eins[X.]hränkung, sondern eine sa[X.]hli[X.]he Erweiterung der Verurteilung. Die Untersagung nur eines Teils einer Angabe geht über die Untersagung der Gesamtangabe hinaus, weil sie die Verwendung des Teils der Angabe au[X.]h in jeder anderen Kombination auss[X.]hließt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 833 [juris Rn. 27] = WRP 2013, 1038 - Culinaria/[X.]). Der darin liegende Verstoß gegen die Bindung an die [X.] na[X.]h § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 71 [juris Rn. 63] - Goldbären, mwN), ist jedo[X.]h dadur[X.]h geheilt worden, dass der Kläger sein Klagebegehren im Berufungsverfahren entspre[X.]hend erweitert hat. Er hat die Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.] beantragt und si[X.]h damit den Urteilsausspru[X.]h des [X.]s zu eigen gema[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2005 - [X.], [X.], 1062 [juris Rn. 11] mwN).

II. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprü[X.]he auf Unterlassung des Inverkehrbringens und des Vertriebs sowie der Bewerbung der Produkte jeweils "zum Diätmanagement bei …" (Anträge Ziffer 1, 2.1, 2.2, 3, 4.2, 5, 6.1, 6.2, 7, 8.2) aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 UWG zu (dazu [X.]I 1 bis 7). Die Ansprü[X.]he sind dagegen ni[X.]ht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 begründet (dazu [X.]I 8).

1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspru[X.]h ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl na[X.]h dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Re[X.]ht wettbewerbswidrig war als au[X.]h na[X.]h dem zur Zeit der Revisionsents[X.]heidung geltenden Re[X.]ht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Januar 2023 - [X.], [X.], 585 [juris Rn. 53] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur).

Na[X.]h dem beanstandeten Vertrieb im Januar 2020 ist die lauterkeitsre[X.]htli[X.]he Bestimmung des § 5 UWG dur[X.]h das am 28. Mai 2022 in [X.] getretene Gesetz zur Stärkung des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes im [X.]- und Gewerbere[X.]ht vom 10. August 2021 ([X.]) geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.]htslage ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht. Die bisherige Bestimmung des § 5 Abs. 1 UWG aF ist wortglei[X.]h mit § 5 Abs. 1 und 2 UWG [X.] Der Änderung der Vors[X.]hrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 dur[X.]h das Gesetz zur Stärkung des fairen [X.] vom 26. November 2020 ([X.]) kommt im Streitfall wegen der Übergangsvors[X.]hrift des § 15a Abs. 1 UWG keine Relevanz zu.

2. Na[X.]h § 5 Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende ges[X.]häftli[X.]he Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung zu veranlassen, die er andernfalls ni[X.]ht getroffen hätte. Eine ges[X.]häftli[X.]he Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG nF irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täus[X.]hung geeignete Angaben über - na[X.]hfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu zählen gemäß [X.] au[X.]h sol[X.]he über wesentli[X.]he Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Art, Ausführung, Vorteile, Zusammensetzung, Zwe[X.]ktaugli[X.]hkeit, Verwendungsmögli[X.]hkeit, Bes[X.]haffenheit und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, das Inverkehrbringen und der Vertrieb der streitgegenständli[X.]hen Produkte "zum Diätmanagement bei" Reizdarmsyndrom, Colitis Ul[X.]erosa und Pou[X.]hitis, Neurodermitis bzw. symbiotis[X.]her unkomplizierter Divertikelkrankheit sowie deren Bewerbung mit der Angabe "zum Diätmanagement bei…" suggeriere dem angespro[X.]henen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her, dass es si[X.]h bei den jeweiligen Produkten um Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 handle, was tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht der Fall sei.

Soweit der [X.] in seiner Re[X.]htspre[X.]hung zu § 1 Abs. 4a Satz 2 der Verordnung über diätetis[X.]he Lebensmittel ([X.]), der der Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 1999/21/[X.] über diätetis[X.]he Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke gedient hat, einen weiten Ernährungsbegriff zugrunde gelegt habe (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05, [X.], 1118 [juris Rn. 16] = [X.], 1513 - [X.]; Urteil vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 413 [juris Rn. 19] = [X.], 300 - [X.]; Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 734 [juris Rn. 8] = WRP 2012, 1099 - Glu[X.]osamin Naturell), könne dieser auf Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 ni[X.]ht übertragen werden. Na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung sei ein Nährstoffbedarf au[X.]h dann medizinis[X.]h bedingt, wenn auf Grund von Bes[X.]hwerden, Krankheiten oder Störungen sonstige besondere Ernährungserfordernisse bestünden, denen mit einer diesen Erfordernissen angepassten Nährstoffformulierung entspro[X.]hen werden könne, was bereits dann der Fall sei, wenn die Patienten aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe einen besonderen Nutzen ziehen könnten.

Na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 liege ein Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke dagegen nur vor, wenn es dazu diene, ein medizinis[X.]h bedingtes Nährstoffdefizit auszuglei[X.]hen. Es rei[X.]he ni[X.]ht aus, wenn die Nährstoffzufuhr auf andere Weise Erkrankungen entgegenwirke. Ein "sonstiger medizinis[X.]h bedingter Nährstoffbedarf" sei gegeben, wenn bestimmte Bes[X.]hwerden, Krankheiten oder Störungen einen besonderen Nährstoffbedarf begründeten, also für einen veränderten Nährstoffbedarf kausal seien.

Bei den in Rede stehenden Krankheiten handle es si[X.]h ni[X.]ht um sol[X.]he, die ursä[X.]hli[X.]h für eine Unterversorgung des Patienten mit Bakterienkulturen seien, die ihm mit den Produkten der [X.] verabrei[X.]ht würden. Vielmehr sollten dem Patienten mit den Produkten Darmbakterien mit dem Ziel zugeführt werden, die Krankheiten und Bes[X.]hwerden therapeutis[X.]h zu behandeln. Jedenfalls enthielten die streitgegenständli[X.]hen Produkte keine Nährstoffe, wie dies Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 voraussetze.

Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

4. Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Auslegung des Begriffs des Lebensmittels für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 entspri[X.]ht der zwis[X.]henzeitli[X.]h ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.].

a) Na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 sind Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke unter ärztli[X.]her Aufsi[X.]ht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, eins[X.]hließli[X.]h Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden; sie sind zur auss[X.]hließli[X.]hen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit einges[X.]hränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwe[X.]hslung oder Auss[X.]heidung gewöhnli[X.]her Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwe[X.]hselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinis[X.]h bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein ni[X.]ht ausrei[X.]ht.

b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sind diese Vors[X.]hrift und insbesondere der Begriff des sonstigen medizinis[X.]h bedingten [X.] dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis ein Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke darstellt, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifis[X.]her Nährstoffbedarf besteht, der dur[X.]h das Lebensmittel gede[X.]kt werden soll. Für eine sol[X.]he Einstufung rei[X.]ht es ni[X.]ht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2022 - [X.]/21, [X.], 1765 [juris Rn. 59] = WRP 2022, 1484 - [X.]).

Die in Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 zuerst in Betra[X.]ht gezogene Fallgestaltung betrifft die Kategorien von Patienten, deren Aufnahme- oder Resorptionsprozess oder Stoffwe[X.]hsel gestört ist. Die in dieser Bestimmung genannte zweite Fallgestaltung betrifft Patienten, die si[X.]h in einer besonderen physiologis[X.]hen Verfassung befinden und folgli[X.]h in Bezug auf die Zusammensetzung, Bes[X.]haffenheit oder Form von Lebensmitteln spezifis[X.]he Bedürfnisse haben (vgl. [X.], [X.], 1765 [juris Rn. 33] - [X.]).

Das Erfordernis, dass das Lebensmittel hinsi[X.]htli[X.]h seiner Zusammensetzung, seiner Bes[X.]haffenheit oder seiner Form für die Ernährungsanforderungen angemessen ist, die dur[X.]h eine Krankheit, eine Störung oder Bes[X.]hwerden bedingt sind und denen es gere[X.]ht werden soll, s[X.]hließt es aus, ein Erzeugnis allein deshalb als Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke einzustufen, weil die Nährstoffe, aus denen es besteht, positive Auswirkungen in dem Sinne haben, dass sie dem Patienten allgemein einen Nutzen vers[X.]haffen und dazu beitragen, dessen Krankheit, Störung oder Bes[X.]hwerden vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen. Das [X.] verans[X.]hauli[X.]ht den spezifis[X.]hen Charakter der Ernährungsfunktion der Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke. So kann ein Erzeugnis, das dem Patienten zwar allgemein einen Nutzen vers[X.]hafft oder dur[X.]h Nährstoffzufuhr einer Krankheit, einer Störung oder Bes[X.]hwerden entgegenwirkt, aber keine sol[X.]he Ernährungsfunktion hat, ni[X.]ht als Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke eingestuft werden (vgl. [X.], [X.], 1765 [juris Rn. 34 und 36] - [X.]).

[X.]) Der Geri[X.]htshof der [X.] hat außerdem ents[X.]hieden, dass der Begriff der Nährstoffe, an denen krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifis[X.]her Bedarf besteht, der dur[X.]h das Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke gede[X.]kt werden soll, in der Verordnung ni[X.]ht definiert ist. Maßgebli[X.]h ist die Nährstoffdefinition der Verordnung ([X.]) [X.]169/2011 betreffend die Information der Verbrau[X.]her über Lebensmittel ([X.]). Denn sowohl Erwägungsgrund 24 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 als au[X.]h Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 im Hinbli[X.]k auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke knüpfen hieran an (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2023 - [X.]/21, [X.], 656 [juris Rn. 60 bis 62] = WRP 2023, 557 - [X.]). Na[X.]h dem damit maßgebli[X.]hen Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. s [X.] sind Nährstoffe Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe, die in Anhang XIII Teil A [X.] der Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind (vgl. au[X.]h die - gemäß Art. 288 Abs. 5 A[X.]V ni[X.]ht bindende - Bekanntma[X.]hung der [X.] über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke, [X.]. [X.] vom 25. November 2017, [X.], 10 f.; [X.], [X.] 2023, 384, 391).

5. Dana[X.]h handelt es si[X.]h unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bei den streitgegenständli[X.]hen Produkten ni[X.]ht um Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013.

a) Die von der [X.] vertriebenen Produkte bestehen ni[X.]ht - wie erforderli[X.]h - (au[X.]h) aus Nährstoffen im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. s [X.].

aa) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts enthalten die Produkte der [X.] Bakterien, die in natürli[X.]her Weise im mens[X.]hli[X.]hen Darm vorkommen. Bakterien sind keine Nährstoffe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. s [X.]. Die Revision stützt si[X.]h insofern au[X.]h ledigli[X.]h darauf, dass die Produkte zwar selbst keine Nährstoffe seien oder enthielten, aber ein Mittel zur Selbsthilfe darstellten, indem sie einen krankheitsbedingten Verlust an körpereigenen Darmbakterien ausgli[X.]hen, um die Fähigkeit der erkrankten Personen zu fördern, ihren Nährstoffbedarf aus eigener [X.] aus gewöhnli[X.]hen Lebensmitteln zu de[X.]ken. Ein sol[X.]her Nutzen der enthaltenen Stoffe genügt jedo[X.]h ni[X.]ht dem Begriff "Nährstoff" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. s [X.].

bb) Die Revision kann au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg geltend ma[X.]hen, aus der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 ergebe si[X.]h ni[X.]ht, dass ein Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke selbst ein Nährstoff sein oder Nährstoffe enthalten müsse.

(1) Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 dienen der - auss[X.]hließli[X.]hen oder teilweisen - Ernährung von Patienten, die einen medizinis[X.]h bedingten Nährstoffbedarf haben. Sie zei[X.]hnen si[X.]h dur[X.]h ihre spezifis[X.]he Ernährungsfunktion aus (vgl. [X.], [X.], 1765 [juris Rn. 36 und 40] - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 45. Lieferung Juli 2023, II. Grundlagen des Lebensmittelre[X.]hts Rn. 51[X.]), was auf [X.] das Vorhandensein von Nährstoffen erfordert (vgl. au[X.]h Meisterernst, [X.] 2023, 69, 75 f.).

(2) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, es handle si[X.]h bei den streitgegenständli[X.]hen Produkten jedenfalls um Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne der ersten Variante der Vors[X.]hrift, hat sie damit keinen Erfolg. Die dargestellten Anforderungen an ein Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke gelten ni[X.]ht nur für die zweite in der Vors[X.]hrift genannte Fallgestaltung - Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinis[X.]h bedingten Nährstoffbedarf -, sondern au[X.]h für den ersten Fall - Ernährung von Patienten mit einges[X.]hränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwe[X.]hslung oder Auss[X.]heidung gewöhnli[X.]her Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwe[X.]hselprodukte. Die Antwort des Geri[X.]htshofs der [X.] auf die Vorlagefrage nimmt zwar insbesondere Bezug auf den Begriff des sonstigen medizinis[X.]h bedingten [X.], sie bes[X.]hränkt si[X.]h darauf jedo[X.]h ni[X.]ht. Vielmehr differenziert der Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h einer Darstellung der beiden Fallgestaltungen des Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 (vgl. [X.], [X.], 1765 [juris Rn. 33] - [X.]) ni[X.]ht mehr zwis[X.]hen diesen, sondern spri[X.]ht allgemein von Lebensmitteln für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke. Die spezifis[X.]he Ernährungsfunktion und das damit zusammenhängende Nährstofferfordernis gelten dana[X.]h für den Begriff des Lebensmittels für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 insgesamt. Dementspre[X.]hend geht au[X.]h der Geri[X.]htshof der [X.] davon aus, dass Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke aus Nährstoffen bestehen (vgl. [X.], [X.], 1765 [juris Rn. 34] - [X.]). Für die einheitli[X.]he Behandlung spri[X.]ht zudem, dass bei der zweiten Fallgestaltung - unter Bezugnahme auf die erste Fallgestaltung - von einem "sonstigen" medizinis[X.]h bedingten Nährstoffbedarf die Rede ist (zur zweiten Fallgestaltung als Auffangtatbestand vgl. au[X.]h Meisterernst, [X.] 2023, 69, 76).

[X.][X.]) Dieser Auslegung entspri[X.]ht die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 2016/128, die Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke in drei Kategorien mit jeweils einer bestimmten Nährstoffformulierung unterteilt. Au[X.]h aus der Bekanntma[X.]hung der [X.] über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke ([X.]. [X.] vom 25. November 2017, [X.], 10) geht hervor, dass es bei dieser Kategorie von Lebensmitteln um die Versorgung des Patienten mit Nährstoffen geht (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2023, 384, 391).

dd) Der Verweis der Revision auf Art. 15 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 führt zu keinem anderen Ergebnis.

(1) Na[X.]h Art. 15 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 dürfen Stoffe der Kategorien Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Carnitin und Taurin, Nu[X.]leotide und Cholin und Inositol einer oder mehreren der in Art. 1 Abs. 1 genannten Kategorien von Lebensmitteln - unter anderem Lebensmittel für bestimmte medizinis[X.]he Zwe[X.]ke (Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) - zugesetzt werden, sofern sie in der im Anhang enthaltenen Unionsliste aufgeführt sind und mit den Angaben in dieser Liste gemäß Absatz 3 übereinstimmen. Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 dürfen Stoffe, die keiner der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kategorien zugehören, den in Art. 1 Abs. 1 genannten Lebensmitteln zugesetzt werden, sofern sie die allgemeinen Anforderungen der Art. 6 und 9 und gegebenenfalls die gemäß Art. 11 festgelegten besonderen Anforderungen erfüllen.

(2) Damit wird entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht der vom Geri[X.]htshof der [X.] in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" ([X.], 656 [juris Rn. 66]) unter Verweis auf die Lebensmittelinformationsverordnung definierte Begriff "Nährstoff" für die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 erweitert. Vielmehr bestimmt Art. 15 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 ledigli[X.]h, wel[X.]he Stoffe einem Lebensmittel zugesetzt werden dürfen, das für si[X.]h genommen einer Lebensmittelkategorie gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 unterfällt. Zwis[X.]hen den Stoffen, die zugesetzt werden dürfen, einerseits und dem Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 andererseits, das aus Nährstoffen besteht (vgl. [X.], [X.], 1765 [juris Rn. 34] - [X.]), muss differenziert werden. Das spiegelt si[X.]h au[X.]h in Erwägungsgrund 36 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 wider, wona[X.]h die Unionsliste ledigli[X.]h dazu bestimmt ist wiederzugeben, wel[X.]he Stoffe einer bestimmten Stoffkategorie als Zusatz für eine oder mehrere unter diese Verordnung fallende Lebensmittelkategorie zugelassen sind, während die besonderen [X.] dazu dienen sollen, die Zusammensetzung jeder einzelnen unter diese Verordnung fallenden Lebensmittelkategorie festzulegen.

b) Dana[X.]h kann die Frage offenbleiben, ob die streitgegenständli[X.]hen Produkte der [X.] - unabhängig davon, ob sie Nährstoffe enthalten - (au[X.]h) deswegen keine Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke sind, weil sie keinen erhöhten oder spezifis[X.]hen dur[X.]h die in Rede stehenden Krankheiten verursa[X.]hten Bedarf an den in den Produkten enthaltenen Bakterienkulturen im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] de[X.]ken. Insbesondere bedarf es weder einer Ents[X.]heidung darüber, ob das Berufungsgeri[X.]ht Vortrag der [X.] zu einer "Unterversorgung" der Patienten mit den entspre[X.]henden Bakterienkulturen aufgrund der jeweiligen Erkrankung übergangen hat, no[X.]h muss der [X.] mit Bli[X.]k auf die Vorgaben des Geri[X.]htshofs der [X.] in der "[X.]"-Ents[X.]heidung ([X.], 1765) Gelegenheit für weiteren Vortrag gegeben werden.

6. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, eine Irreführung liege darin, dass die angegriffenen Angaben den angespro[X.]henen Verkehrskreisen suggerierten, es handle si[X.]h bei den Produkten um Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013, was tatsä[X.]hli[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall sei, hält der - einges[X.]hränkten - revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

a) Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erwe[X.]kt, an die sie si[X.]h ri[X.]htet, mit den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen ni[X.]ht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2022 - [X.], [X.], 844 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 715 - Kinderzahnarztpraxis, mwN). Eine Irreführung über wesentli[X.]he Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 [X.] UWG nF liegt ni[X.]ht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigens[X.]haften zugewiesen werden, die sie tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht aufweist. Zu den wesentli[X.]hen Merkmalen einer Ware gehört au[X.]h ihre Art und damit ihre Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie, die si[X.]h na[X.]h der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unters[X.]heidet. Die Art eines Produkts bezei[X.]hnet seine Gattung und damit einen Oberbegriff für Produkte, die na[X.]h der Verkehrsauffassung in wesentli[X.]hen Merkmalen übereinstimmen. Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktkategorie kann der Verbrau[X.]her au[X.]h ohne nähere Angaben zu konkreten Eigens[X.]haften erste Informationen darüber entnehmen, wel[X.]hen konkreten Bedarf dieses Produkt befriedigt. Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unre[X.]ht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspru[X.]h genommen wird, mit der der Verkehr eine wie au[X.]h immer geartete Werts[X.]hätzung oder besondere Eigens[X.]haften verbindet (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2018 - I ZR 157/16, [X.], 1263 [juris Rn. 20 f.] = WRP 2018, 1458 - Vollsynthetis[X.]hes Motorenöl, mwN; zur Irreführung bei der Bezei[X.]hnung eines Mittels als bilanzierte Diät, ohne dass dieses Mittel die Voraussetzungen eines diätetis[X.]hen Lebensmittels für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke erfüllt, vgl. bereits [X.], [X.], 1118 [juris Rn. 15] - [X.]).

b) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer einges[X.]hränkten revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgeri[X.]ht den Tatsa[X.]henstoff verfahrensfehlerfrei ausges[X.]höpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es si[X.]h ni[X.]ht um eine Tatsa[X.]henfeststellung im eigentli[X.]hen Sinne, sondern um die Anwendung spezifis[X.]hen Erfahrungswissens handelt, kann ein Re[X.]htsfehler au[X.]h darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung [X.] ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 844 [juris Rn. 19] - Kinderzahnarztpraxis).

[X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. Es ist weder dargelegt no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass es Tatsa[X.]henstoff ni[X.]ht verfahrensfehlerfrei ausges[X.]höpft, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte oder die festgestellte Verkehrsauffassung [X.] wäre. Insbesondere ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht auf das Verständnis eines Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers abgestellt hat. Zwar ri[X.]hten si[X.]h die streitgegenständli[X.]hen Produkte ni[X.]ht an den allgemeinen Verbrau[X.]her herkömmli[X.]her Lebensmittel, sondern hauptsä[X.]hli[X.]h an Personen, die unter den angespro[X.]henen Krankheiten leiden oder dies jedenfalls in Betra[X.]ht ziehen. Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass diese Personen ein vom Verständnis des Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers abwei[X.]hendes Verständnis von den angegriffenen Angaben gewinnen. Insoweit kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Patienten aus den angegriffenen Angaben eine Eigens[X.]haft zur Linderung oder Heilung der jeweiligen Krankheit ableiten - worauf die Revision abstellt -, sondern darauf, ob die "zum Diätmanagement" bei bestimmten Erkrankungen angebotenen streitgegenständli[X.]hen Produkte als zur Kategorie der Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke zugehörig verstanden werden. Von einem sol[X.]hen Verständnis ist ni[X.]ht nur beim Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her, sondern gerade au[X.]h bei betroffenen Patienten auszugehen, die mit dem Begriff des "[X.]" vertraut sind, mit dem gemäß Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. e der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 2016/128 Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke zu kennzei[X.]hnen sind.

7. Zu Re[X.]ht und von der Revision ni[X.]ht angegriffen hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, die irreführende Angabe sei geeignet, den Verbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung zu veranlassen, die er andernfalls ni[X.]ht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG nF).

8. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht vorrangig von einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013, wona[X.]h die unter die Verordnung fallenden Lebensmittel nur in Verkehr gebra[X.]ht werden dürfen, wenn sie der Verordnung genügen, und gegen das [X.] aus Art. 9 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 ausgegangen ist, steht dem entgegen, dass die Produkte der [X.] objektiv ni[X.]ht unter diese Verordnung fallen. Der Umstand, dass bei Verbrau[X.]herinnen und Verbrau[X.]hern dur[X.]h den Hinweis "zum Diätmanagement bei…" der Eindru[X.]k entstehen kann, es handle si[X.]h um Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke, begründet - wie dargestellt - eine Irreführung, eröffnet aber ni[X.]ht den Anwendungsberei[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013.

III. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte au[X.]h Ansprü[X.]he auf Unterlassung der weiteren [X.] zu (Anträge Ziffer 2.3, 2.5, 4.3, 6.3, 6.5, 6.6, 8.1, 8.3, 8.4).

1. Allerdings ergeben si[X.]h diese Ansprü[X.]he entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013. Dana[X.]h dürfen Kennzei[X.]hnung und Aufma[X.]hung der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 genannten Lebensmittel sowie die Werbung dafür unter anderem weder irreführend sein no[X.]h diesen Erzeugnissen Eigens[X.]haften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer mens[X.]hli[X.]hen Krankheit zus[X.]hreiben oder den Eindru[X.]k dieser Eigens[X.]haft erwe[X.]ken. Diese Vors[X.]hrift findet im Streitfall keine Anwendung, weil die Produkte der [X.] keine Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 sind und damit ni[X.]ht unter diese Verordnung fallen.

2. Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Ansprü[X.]he aber im Wege der [X.] aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] für begründet era[X.]htet.

a) Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB darf der na[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.] verantwortli[X.]he Lebensmittelunternehmer für Lebensmittel ni[X.]ht mit Informationen werben, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hen. Die Vors[X.]hrift des § 11 Abs. 1 LFGB bildet den wesentli[X.]hen Anknüpfungspunkt für die si[X.]h daran ans[X.]hließenden Straf- und Bußgeldvors[X.]hriften. [X.]re[X.]htli[X.]he Unterlassungsansprü[X.]he werden dagegen direkt über § 3a UWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] begründet (vgl. Meisterernst in [X.]/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 11 LFGB Rn. 3; vgl. au[X.]h Regierungsentwurf eines [X.], BT-Dru[X.]ks. 18/3064, [X.] f.).

Art. 7 Abs. 3 [X.] sieht vor, dass, vorbehaltli[X.]h der in den Unionsvors[X.]hriften über natürli[X.]he Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen, Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigens[X.]haften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer mens[X.]hli[X.]hen Krankheit zus[X.]hreiben oder den Eindru[X.]k dieser Eigens[X.]haften entstehen lassen dürfen. Na[X.]h Art. 7 Abs. 4 Bu[X.]hst. a [X.] gilt dies au[X.]h für die Werbung.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist mit Re[X.]ht von der Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] ausgegangen.

aa) Lebensmittel sind gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) [X.]78/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelre[X.]hts, zur Erri[X.]htung der Europäis[X.]hen Behörde für Lebensmittelsi[X.]herheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi[X.]herheit alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen na[X.]h vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Mens[X.]hen aufgenommen werden. Dazu gehören au[X.]h die von der [X.] angebotenen Produkte.

bb) Die in Art. 7 Abs. 3 [X.] vorgesehene Ausnahme für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, worunter Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke fallen (vgl. Grube in Voit/Grube, [X.], 2. Aufl., Art. 7 Rn. 301 und 303 bis 305; [X.] in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelre[X.]ht, 186. Lieferung März 2023, Art. 7 [X.] Rn. 414), ist ni[X.]ht eins[X.]hlägig, weil es si[X.]h bei den streitgegenständli[X.]hen Produkten ni[X.]ht um sol[X.]he Lebensmittel handelt.

[X.][X.]) Die Revision kann si[X.]h für die Zulässigkeit der Angaben au[X.]h ni[X.]ht auf die Vors[X.]hriften der Diätverordnung stützen.

(1) Die Diätverordnung wurde in ihrem Geltungsberei[X.]h für Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke vollständig von der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 abgelöst. Die Regelungen der - mittlerweile na[X.]h Art. 6 der Verordnung zur Neuordnung des Re[X.]hts über bestimmte Lebensmittel vom 26. April 2023 (BGBl. I [X.]15) außer [X.] getretenen - Diätverordnung dienten unter anderem der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 1999/21/[X.], gegenüber der die Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 gemäß ihrem Art. 20 Abs. 4 Unterabsatz 2 s[X.]hon vor der Aufhebung der Ri[X.]htlinie 1999/21/[X.] Anwendungsvorrang hatte, sowie der Ri[X.]htlinie 2009/39/[X.] über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, die gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 mit Wirkung zum 20. Juli 2016 aufgehoben wurde. Die Definitionen der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 waren deshalb s[X.]hon seit Geltung dieser Verordnung ab dem 20. Juli 2016 (vgl. Art. 22 der Verordnung [[X.]] Nr. 609/2013) au[X.]h für die Anwendung der Diätverordnung verbindli[X.]h (vgl. [X.] in Sosnitza/Meisterernst aaO § 1 [X.] Rn. 8). Dana[X.]h war die Diätverordnung entgegen der Ansi[X.]ht der Revision seit dem 20. Juli 2016 au[X.]h ni[X.]ht mehr anwendbar, soweit ihr na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ein weiterer Begriff der Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke zugrunde lag als der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013. Ausweisli[X.]h der Erwägungsgründe 9 und 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 sollte gerade eine Vereinheitli[X.]hung der Re[X.]htsanwendung in den Mitgliedsstaaten hergestellt werden. Dem widersprä[X.]he ein Rü[X.]kgriff auf die weiter gefasste ältere nationale Regelung.

(2) Die von der Revision angeführte Kommentierung ([X.] in Sosnitza/Meisterernst aaO Vorbem. zur [X.] Rn. 13) trägt ihre Auffassung ni[X.]ht. Soweit es dort heißt, dass ni[X.]ht von der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 erfasste Lebensmittel, die die begriffli[X.]hen Anforderungen des § 1 Abs. 2 [X.] erfüllen, na[X.]h wie vor den Vors[X.]hriften der Diätverordnung unterliegen, betraf dies bis zum Außerkrafttreten der Diätverordnung allein ni[X.]ht in der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 definierte und von dieser Verordnung ni[X.]ht erfasste Lebensmittel, insbesondere Mil[X.]hgetränke und glei[X.]hartige Erzeugnisse für Kleinkinder, Mahlzeiten für kalorienarme Ernährung, Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, insbesondere für Sportler sowie Lebensmittel für Senioren (vgl. [X.] in Sosnitza/Meisterernst aaO Vorbem. zur [X.] Rn. 13 und § 1 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.] aaO II. Grundlagen des Lebensmittelre[X.]hts Rn. 51). Die Beklagte ma[X.]ht ni[X.]ht geltend und es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die von ihr vertriebenen Produkte zu diesen Lebensmitteln zählen.

(3) Im Übrigen wäre na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung des Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] au[X.]h anwendbar gewesen, wenn die Produkte als diätetis[X.]he Lebensmittel in den Anwendungsberei[X.]h der Diätverordnung gefallen wären. Na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] galten die Verbote des § 12 Abs. 1 [X.] und 7 [X.] au[X.]h für diätetis[X.]he Lebensmittel, soweit ni[X.]ht na[X.]h Absatz 2 - wie hier ni[X.]ht - zulässige Aussagen verwendet wurden. Gemäß § 12 Abs. 1 [X.] und 7 LFGB in der bis zum 12. Dezember 2014 gültigen Fassung waren im Verkehr mit Lebensmitteln sowie in der Werbung Aussagen, die si[X.]h auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen sowie S[X.]hriften oder s[X.]hriftli[X.]he Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, verboten. Na[X.]h der Aufhebung des § 12 LFGB dur[X.]h Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I [X.]975) unterlagen diätetis[X.]he Lebensmittel dem vom Berufungsgeri[X.]ht im Streitfall herangezogenen Verbot krankheitsbezogener Informationen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] (vgl. [X.] in Sosnitza/Meisterernst aaO § 3 [X.] Rn. 6 f.).

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsfehler und von der Revision ni[X.]ht angegriffen festgestellt, dass es si[X.]h bei den mit den Anträgen Ziffer 2.3, 2.5, 4.3, 6.3, 6.5, 6.6, 8.1, 8.3, 8.4 angegriffenen Angaben entgegen Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] um Zus[X.]hreibungen von Eigens[X.]haften einer Behandlung einer mens[X.]hli[X.]hen Krankheit handelt, mit denen die Beklagte wirbt. Auf eine Irreführung kommt es insoweit ni[X.]ht an.

d) Das Verbot der krankheitsbezogenen Information und Werbung gemäß Art. 7 Abs. 3 und 4 [X.] stellt eine Marktverhaltensregelung dar, die dem S[X.]hutz der Verbrau[X.]her dient (vgl. [X.], [X.] 2021, 42 [juris Rn. 30]; KG, [X.] 2023, 35 [juris Rn. 54]; zu § 12 Abs. 1 [X.] LFGB aF vgl. [X.], [X.], 1118 [juris Rn. 25] - [X.]). Ihre Missa[X.]htung ist geeignet, den Wettbewerb zum Na[X.]hteil von Verbrau[X.]hern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträ[X.]htigen.

IV. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dem Kläger dana[X.]h au[X.]h zu Re[X.]ht einen Anspru[X.]h gegen die Beklagte auf Zahlung der [X.] gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung nebst Zinsen zugespro[X.]hen (zum zeitli[X.]h maßgebli[X.]hen Re[X.]ht vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, [X.]Z 233, 193 [juris Rn. 54] - [X.], mwN; vgl. au[X.]h § 15a Abs. 2 UWG).

V. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Do[X.] Generi[X.]i; Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - [X.] und [X.]). Die Frage, wel[X.]he Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinis[X.]he Zwe[X.]ke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. g der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 zu stellen sind, ist dur[X.]h die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs der [X.] in den Re[X.]htssa[X.]hen "[X.]" ([X.], 1765) und "[X.]" ([X.], 656) geklärt.

C. Dana[X.]h ist die Revision der [X.] zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ko[X.]h     

  

S[X.]hwonke     

  

Feddersen

  

S[X.]hmaltz     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZR 68/21

13.07.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. April 2021, Az: 6 U 5746/20, Urteil

§ 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, Art 2 Abs 2 Buchst g EUV 609/2013, Art 2 Abs 2 Buchst s EUV 1169/2011, Art 7 Abs 3 EUV 1169/2011, Art 7 Abs 4 EUV 1169/2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2023, Az. I ZR 68/21 (REWIS RS 2023, 6661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6661

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 143/19

I ZR 157/16

I ZR 217/20

I ZR 8/11

I ZR 111/22

I ZR 105/14

I ZR 85/11

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