Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 38/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 1898

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2019 - 11 [X.] 568/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Wegezeiten zu vergüten.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L [X.]nwendung. Der Kläger war bis zum 6. März 2018 an der [X.]otschaft von [X.], [X.] und an der [X.]r [X.]otschaft, [X.] eingesetzt. Seit dem 11. März 2018 ist er als Springer an wechselnden [X.] eingesetzt.

3

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PS[X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. [X.]uf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete [X.]ufbewahrungsmöglichkeit besteht. [X.]uf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Dem Kläger stand an der [X.]otschaft von [X.] und an der [X.]r [X.]otschaft weder eine Umkleidemöglichkeit noch ein Waffenschließfach zur Verfügung. [X.]ei seiner Tätigkeit als Springer steht ihm an seinen Einsatzorten kein Spind zur Verfügung. In der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 30. [X.]pril 2017 hat der Kläger die Uniform nebst PS[X.] und Dienstwaffe zu Hause an- und abgelegt. In der [X.] vom 1. Mai 2017 bis zum 6. März 2018 hat sich der Kläger in den [X.] in der [X.] bzw. [X.], [X.] umgezogen, seine Dienstwaffe jedoch weiterhin zu Hause aufbewahrt und an- und abgelegt. [X.]b dem 11. März 2018 hat sich der Kläger zu Hause umgezogen und sich auch dort mit PS[X.] und Dienstwaffe gerüstet. Seit dem 2. Juni 2019 zieht er sich in dienstlichen Umkleideräumen um.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen [X.] seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende [X.]rbeitszeit.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 30. [X.]pril 2017 und vom 11. März 2018 bis zum 30. September 2018 zusätzlich erbrachte [X.]rbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der R-Straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort

        

sowie die vom Kläger in der [X.] vom 1. Oktober 2018 bis zum 1. Juni 2019 zusätzlich erbrachte [X.]rbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der [X.]straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort zu vergüten.

6

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

Das [X.]rbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten [X.]rbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht die [X.]erufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in [X.]ezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

9

I. Der Feststellungsantrag des [X.] ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] ist unbegründet. Die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser Zeit ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von [X.] (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 21).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 38/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 31. Januar 2019, Az: 58 Ca 12525/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 38/20 (REWIS RS 2021, 1898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1898

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