Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2022, Az. 3 StR 107/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3627

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Gegenstand

Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge des fehlenden Hinweises in der Ladung auf die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2021 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es zudem wegen Raubes unter Einbeziehung einer Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat es [X.] getroffen. Beide Angeklagte wenden sich mit ihren Revisionen jeweils gegen ihre Verurteilung und rügen die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

2

Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Verfahrensbeanstandungen greifen ebenfalls nicht durch. Der näheren Erörterung bedürfen ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] allein die [X.], die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten hätten jeweils mangels eines Hinweises in der Ladung gemäß § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen.

3

Insoweit genügen die Rechtsmittel nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach ist eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen erforderlich, dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Für den [X.] wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen müssen vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, [X.], 250 Rn. 4 mwN; vom 14. Oktober 2014 - 3 [X.], juris Rn. 12 mwN).

4

Die [X.] enthalten weder das den jeweiligen Angeklagten betreffende, diesem nach eigenem Vortrag zugegangene [X.] noch dessen Inhalt. Eine Prüfung in der Sache, ob die Ladung den Anforderungen des § 231 Abs. 2 StPO entspricht, ist dem Revisionsgericht damit nicht möglich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. April 2021 - 5 StR 29/21, [X.], 512; anders dagegen [X.], Beschluss vom 30. Januar 1998 - I - 2/98 - 3 Ss 29/97 OWi, NStZ-RR 1998, 183). Das Vorbringen, es fehle an einer Belehrung über die Folgen des Ausbleibens, stellt für sich genommen lediglich die Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers, nicht aber eine Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen dar, die aus sich heraus eine abschließende Bewertung zulässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem auszugsweise zitierten [X.] jeweils festgestellt wurde, der betreffende Beschwerdeführer sei mit der Ladung über die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Ohne nähere Mitteilung des dem jeweiligen Angeklagten zugegangenen Schreibens fehlt demnach die Grundlage für eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO.

5

Dass sich die [X.], wie in den [X.] aufgezeigt, nicht in den Gerichtsakten befinden, ändert an dem notwendigen [X.] nichts. Da die Angeklagten die Ladungen tatsächlich erhielten, handelt es sich nicht um solche Tatsachen, die ihnen weder allgemein noch als Verfahrensbeteiligten zugänglich sind (vgl. grundsätzlich [X.], Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 2 StR 413/18, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 § 275 Abs. 1 StPO 1 Rn. 3; Urteil vom 1. Februar 1979 - 4 StR 657/78, [X.]St 28, 290, 291; s. auch [X.], Beschluss vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05, [X.]K 6, 235, 237).

Schäfer     

        

Ri‘in[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist deshalb gehindert
zu unterschreiben.

        

Anstötz

                 

Schäfer

                 
        

Kreicker     

        

     Voigt     

        

Meta

3 StR 107/22

17.05.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 3. November 2021, Az: 004 KLs 1/21

§ 231 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2022, Az. 3 StR 107/22 (REWIS RS 2022, 3627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3627

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2 StR 413/18

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3 StR 167/14

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