Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. XI ZR 370/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1138

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 23. November 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 684 Satz 2 a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im [X.] an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546, zur [X.] in [X.] vorgesehen). b) Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der A[X.]u-chung zu widersprechen, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem [X.] für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert; die kontoführende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Ge-schäftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen. c) Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter A[X.]uchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen. [X.], Urteil vom 23. November 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 2008 wird [X.]. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.

mbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) die [X.], die im Oktober und November 2006 im Wege des Einzugs-ermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht [X.] sind. 1 Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die dem [X.] zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: [X.]) sahen in Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 einen Rech-nungsabschluss jeweils zum Ende eines [X.] vor, sofern nicht et-2 - 3 - was anderes vereinbart war. Nach Nr. 7 Abs. 2 der [X.] mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 dieser [X.] war der Kontoinhaber, der eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon genehmigt hatte, gehalten, Einwendungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war. Das Unterlassen rechtzei-tiger Einwendungen galt nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 als Genehmigung der [X.]. Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. November 2006 in Höhe von 114.205,96 • auf-grund von Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigun-gen erteilt hatte. Die Beklagte erstellte einen "Kontoabschluss zum 31. Oktober 2006" und eine "Monatsübersicht für November 2006", die jeweils der Schuld-nerin zugingen. Diese widersprach keiner der darin enthaltenen Buchungen. 3 Mit Beschluss vom 15. Januar 2007 wurde der Kläger von dem [X.].

zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zu-stimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am selben Tag teilte er der Beklagten mit, dass er Lastschriften, die nicht bereits geneh-migt worden seien, weder jetzt noch zukünftig genehmigen werde. Die [X.], die eine stillschweigende Vereinbarung monatlicher Rechnungsabschlüsse behauptet, reichte daraufhin alle ab dem 1. Dezember 2006 eingelösten [X.]en zurück, verweigerte jedoch die Rückbuchung der Lastschriften aus Oktober und November 2006. 4 - 4 - Der Kläger, der mit Eröffnung der Insolvenz am 1. März 2007 zum [X.] bestellt worden war, hat die Beklagte ursprünglich auf Zahlung von 125.158,96 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist vor dem [X.] in Höhe von 114.205,96 • nebst Zinsen erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. 5 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s, hilfsweise Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die streitigen Buchungen aus den Einzugsermächtigungen von Oktober und November 2006 durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in [X.], [X.] ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Kläger habe den [X.] aus Oktober und November 2006 am 15. Januar 2007 nicht mehr wirksam widersprechen können. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 3 der [X.] der [X.] noch nicht abgelaufen gewesen, da die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Parteien die in Nr. 7 Abs. 1 [X.] enthaltene Vereinbarung eines vier-9 - 5 - teljährlichen Rechnungsabschlusses stillschweigend in einen monatlichen [X.] geändert hätten. 10 Die streitgegenständlichen Lastschriften vom 1. Oktober bis zum 29. November 2006 seien jedoch von der Schuldnerin bereits vor dem [X.] des [X.] konkludent genehmigt worden. Davon sei auszugehen, wenn [X.], wie hier die Schuldnerin, nach streitigen Lastschriftbu-chungen ohne Einwendungen das Konto weiter nutze, d.h. mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen auf dem Konto vornehme, bei denen er in aller Regel die vorausgegangenen Belastungsbuchungen berücksichtige. Im November 2006 habe die Insolvenzschuldnerin 17 Überweisungen vorgenom-men, bei denen es sich in der Mehrzahl um fünfstellige Beträge und an vier Ta-gen um Beträge von 100.000 • bis 125.000 • gehandelt habe. Bei einem [X.] von 84.799,43 • zu Beginn und 28.074,52 • am Ende des Monats müsse [X.] bei Überweisung sechsstelliger Beträge regelmäßig [X.] achten, dass entsprechende Guthaben vorhanden seien und deswegen - wie auch hier - eingehende Gutschriften und die entsprechenden Belastungen laufend prüfen. Dazu sei die Schuldnerin in der Lage gewesen, da ihr, wie bei gewerblichen Kunden üblich, Tageskontoauszüge übersandt worden seien. Dieses Verhalten der Schuldnerin habe sich im Dezember 2006 fortgesetzt. Das habe die Beklagte nur dahingehend verstehen können und auch dürfen, dass die Insolvenzschuldnerin die in den Monaten Oktober und November 2006 erfolgten [X.] zur Kenntnis genommen und stillschweigend genehmigt habe. Das gelte umso mehr, als es sich bei den streitgegenständli-chen Lastschriften um regelmäßig wiederkehrende Buchungen gehandelt habe. Gläubiger der Lastschriften seien zwei Leasinggesellschaften und 11 bzw. 12 Krankenversicherungsträger gewesen. Auch die weiteren Gläubiger hätten ihre Forderungen wiederholt per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin abgebucht. Bei regelmäßigen und wiederholt vorgenommenen A[X.]uchungen habe die Be-- 6 - klagte darauf vertrauen können, dass diese von der Schuldnerin konkludent genehmigt worden seien. 11 Unabhängig davon habe der Kläger den streitigen Lastschriften nicht wirksam widersprechen können. Auch dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stünden innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zu, so dass er nur dann Lastschriften widersprechen dürfe, wenn dazu der Schuldner dem Gläubiger gegenüber berechtigt sei. Dafür reiche die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht aus. [X.] Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die [X.] zurückzuweisen ist. 12 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der [X.] beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsur-teils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur [X.] in [X.] vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren fest-hält, ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi-13 - 7 - gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - [X.] Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - [X.] ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur [X.] vor-gesehen). 14 2. Das Berufungsgericht hat jedoch letztlich zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin die streitigen Belastungen ihres Kontos vor Anordnung des [X.] am 15. Januar 2007 (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]) durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat, so dass die vom Klä-ger am selben Tag erklärte Verweigerung der Genehmigung wirkungslos war. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht eine nach Nr. 7 Abs. 3 der [X.] der Beklagten fingierte Genehmigung hinsichtlich der Be-lastungen aus Oktober 2006 zu Unrecht verneint hat, da - wie die Revisionser-widerung im Wege der [X.] geltend macht - monatliche [X.] vereinbart worden seien. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann der Kontoinhaber die Belastungsbuchungen gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 43 mwN). Wie der Senat nach Erlass des Beru-fungsurteils entschieden hat, kommt eine konkludente ebenso wie eine [X.] Genehmigung auch bereits vor Ablauf der hier in Nr. 7 Abs. 3 der [X.] der Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 7 Abs. 3 [X.]-Banken aF [X.] 6-Wochenfrist in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 43). 15 b) Eine konkludente Genehmigung der streitigen [X.] kann hier allerdings nicht allein darin gesehen werden, dass es sich nach den 16 - 8 - Feststellungen des Berufungsgerichts um regelmäßig wiederkehrende [X.]buchungen handelt. Zwar können jedenfalls im unternehmerischen [X.], in dem [X.] von dem Kontoinhaber im [X.] zeitnah nachvollzogen werden, regelmäßige Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung begründen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. [X.], Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - [X.] ZR 178/09, [X.], 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - [X.] ZR 562/07, Umdruck S. 10 ff., zur [X.] vor-gesehen). Die dafür erforderliche Feststellung, dass der Schuldner früheren Kontobelastungen aus - auch betragsmäßig - entsprechenden Lastschriften bislang nicht widersprochen hat, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getrof-fen. c) Weiter ist das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend hin-weist - zu Unrecht der Ansicht, von der konkludenten Genehmigung einer [X.]buchung sei bereits auszugehen, wenn nachfolgend auf dem belasteten Konto mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen, insbesondere Überweisungen, vorgenommen worden seien. Die Tatsache, dass ein Schuld-ner in Kenntnis einer Belastungsbuchung sein Konto weiternutzt, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem [X.] für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert. Die kontoführende Bank kann deshalb aus [X.] Verfügungen ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Ge-schäftskonto nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige frühere Lastschriftbu-chungen oder den um diese geminderten Kontostand (vgl. Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 Rn. 45, 47 und vom 26. Oktober 2010 - [X.] ZR 562/07, Umdruck S. 9, zur [X.] vorgesehen). 17 - 9 - d) Das Berufungsgericht hat jedoch anhand der einzelnen [X.] im November und Dezember 2006 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte diese konkreten Dispositionen der Schuldnerin als stillschweigende Genehmigung der Lastschriften aus den jeweils vorausgehenden Monaten Oktober und November 2006 auffassen durfte. 18 19 aa) Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt [X.] überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungs-grundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind ([X.], Urteile vom 23. September 2009 - [X.], NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN und vom 26. Oktober 2010 - [X.] ZR 562/07, Umdruck S. 9 f., zur [X.] vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. [X.]) Im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem [X.] vom Schuldner im Allgemeinen laufend nachvollzogen werden, kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter A[X.]uchungen durch [X.] Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Konto-deckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen (vgl. auch [X.], Z[X.] 2010, 87, 91 f.; [X.], [X.], 450, 453; No[X.]e, [X.], 1537, 1541; Zuleger/[X.] in [X.], Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46). Der Kontoinhaber will damit ersichtlich zur Sicherung der Fortführung seines Gewerbes eine Rückbuchung neuer Lastschriftbeträge oder die Rückgabe von [X.] mangels Deckung seines Kontos vermeiden. In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - ebenso wie bei einer Abstimmung von [X.] mit der Bank (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1546 20 - 10 - Rn. 47) aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, die [X.] würden Bestand haben, da sich der Kunde andernfalls auf leichterem We-ge Liquidität hätte verschaffen können, indem er älteren, aus seiner Sicht unbe-rechtigten Belastungsbuchungen widerspricht. 21 cc) Diesen Grundsätzen entsprechen die Erwägungen des Berufungsge-richts zu einer konkludenten Genehmigung der streitigen [X.]. Nach dessen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat die Schuldnerin im November bei einem Kontoguthaben von 84.799,43 • siebzehn, in der Mehrzahl fünfstellige, teilweise sechsstellige Überweisungen vorgenom-men; dies hat sich im Monat Dezember fortgesetzt. Daraus hat das Berufungs-gericht, das sich detailliert auf Buchungslisten der Monate November und [X.] stützt, die Überzeugung gewonnen, die Schuldnerin habe erkennbar regelmäßig darauf geachtet, entsprechende Guthaben auf dem Girokonto rechtzeitig vorzuhalten, um den aktuellen Kontostand bei Weitem [X.], neue Überweisungen bzw. Lastschriften einlösen zu können. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der Folge angenommen hat, die Beklagte habe das festgestellte Verhalten der Schuldne-rin, Buchungen zeitnah, jedenfalls innerhalb des Folgemonats, zu überwachen, dabei jeweils aktuell auch die gebuchten Lastschriften zu prüfen und das Konto entsprechend aufzufüllen, als stillschweigende Genehmigung der streitigen [X.] verstehen dürfen. Damit wird - anders als die Revision rügt - die Genehmigung von [X.] durch schlüssiges Verhalten nicht allein mit der Weiternutzung des Kontos durch die Schuldnerin begründet. Vielmehr sind die konkreten Umstände der Kontoführung der Schuldnerin aus- 22 - 11 - gewertet und daraus tragfähige Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmi-gung der streitigen [X.] gewonnen worden. Dies weist keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze auf.
[X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2008 - 90 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2008 - 13 U 8/08 -

Meta

XI ZR 370/08

23.11.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. XI ZR 370/08 (REWIS RS 2010, 1138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1138

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 370/08 (Bundesgerichtshof)

Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift: Weiternutzung des Kontos ohne Widerspruch gegen die Abbuchung; zeitnahe Sicherstellung der …


XI ZR 562/07 (Bundesgerichtshof)

Lastschriftverkehr: Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift durch schlüssiges Verhalten bei Herbeiführung der Kontodeckung nach Kenntnis von …


XI ZR 171/09 (Bundesgerichtshof)

Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift; nachträgliche Überweisung nicht eingelöster Lastschriften


XI ZR 171/09 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 562/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 370/08

XI ZR 236/07

XI ZR 562/07

IX ZR 178/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.