Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. XII ZB 126/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10767

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170517BXIIZB126.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/15

vom

17.
Mai
2017

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
PStG § 48; [X.] § 33; FamFG § 26
a)
Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen.
b)
Dem ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach §
5 Abs.
1 [X.] kommt zwar eine [X.] zu, so dass die-ser als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätz-lich geeignetes Beweismittel ist. Als alleiniges Beweismittel reicht er hingegen re-gelmäßig nicht aus und vermag daher eine eigene Aufklärung des Gerichts nicht zu ersetzen.
[X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 -
XII [X.]/15 -
Kammergericht [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Mai
2017 durch
den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
3 wird der Beschluss
des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24.
Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an das [X.] zurückverwiesen.
Wert:
5.000

Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Eintrags im Ge-burtenregister.
Die Beteiligten zu
1
(im Folgenden: Mutter)
und
2 (im Folgenden: Vater) sind die nicht verheirateten Eltern ihres am 17.
Januar 2012 geborenen Kindes. Die Mutter ist armenische Staatsangehörige. Der Vater gibt an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Eltern gaben übereinstimmende [X.] ab und bestimmten den Familiennamen des [X.] zum Geburtsna-men des Kindes.
1
2
-
3
-
Der Standesbeamte beurkundete die Geburt des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen"
und bezüglich der Eltern mit dem [X.] Zusatz
"Identität nicht nachgewiesen".
Die Mutter hat
beantragt, den Standesbeamten zur Berichtigung des [X.] anzuweisen und die Zusätze zu streichen. Sie
hat für sich einen Reisepass der [X.] und eine armenische Geburtsurkunde vorge-legt. Für den Vater hat sie einen von der
zuständigen
Ausländerbehörde aus-gestellten Reiseausweis für Ausländer vorgelegt.
Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß zur Berichtigung angewiesen. Die Beteiligte
zu
3 (Standesamtsaufsicht) hat dagegen [X.] eingelegt, soweit die Zusätze bezüglich Kind und Vater gestrichen werden
sollen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht. Im [X.] hat diese eine Kopie des für den Vater ausgestell-ten [X.] eingereicht, welcher nach erfolgter Einziehung und Ergän-zung durch die Ausländerbehörde nunmehr den einschränkenden Zusatz ent-hält, dass die Personalangaben auf den Angaben des Inhabers beruhen.

II.
Die nach §
70 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
2 FamFG iVm §
51 Abs.
1 PStG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
1.
Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2015, 208 veröffentlicht ist, hat
eine Berichtigung nach §
48 PStG zu er-folgen. Der Vater habe seine Identität nunmehr hinreichend nachgewiesen.
3
4
5
6
7
-
4
-
Bei dem von ihm vorgelegten Reiseausweis für Ausländer handele es sich um ein Passersatzpapier. Durch dessen Vorlage genüge der Inhaber [X.] im Inland bestehenden Ausweispflicht. Der Reiseausweis für Ausländer ha-be damit grundsätzlich auch eine [X.], jedoch mit der Ein-schränkung, dass die ausstellende Ausweisbehörde keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernehme. Dass eine zweifelsfrei ge-klärte Identität des Ausländers nicht erforderlich
sei, bedeute nicht,
dass ein solcher Ausweis stets auf ungesicherten Erkenntnissen beruhe. Das Gegenteil sei der Fall. Der Reiseausweis könne nach §
4 Abs.
6 Satz
1 [X.] mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers
beruhten. Den in einem solchen Reiseausweis enthaltenen Personaldaten komme dann kein öffentlicher Glaube zu, so dass dieser [X.] nicht geeignet sei, den Nachweis der Identität zu erbringen. Fehle es wie vorliegend an einem Hinweis nach §
4 Abs.
6 Satz
1 [X.], bedeute dies mithin, dass der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des [X.] weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, aufgrund derer sie die Identität des Antragstellers für ausreichend geklärt erachtet habe. Das müsse jedenfalls dann auch für andere Behörden gelten, denen der Reiseausweis zur Identifikation des Inhabers zulässigerweise vorgelegt werde, wenn keine [X.] Zweifel an dessen Identität begründeten.
Den Berichtigungen stehe nicht entgegen, dass der Vater keine Geburts-urkunde vorgelegt habe. Zwar seien die Personenstandsangaben der Eltern primär den nach §
33 Nr.
1 und 2 [X.] vorzulegenden Geburtsurkunden zu entnehmen. Jedoch könnten nach §
9 Abs.
2 Satz
2 PStG auch andere Urkun-den als Beurkundungsgrundlage dienen, wenn den zur Beibringung von [X.] Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. Unter bestimmten Umständen könne auf solche Urkunden nach §
9 Abs.
2 8
9
-
5
-
Satz
2 PStG verzichtet werden, was hier der Fall sei. Zwar genüge regelmäßig nicht allein der Vortrag, entsprechende Urkunden könnten nicht erlangt werden. Hier sei es jedoch anders. Der Vater sei [X.]. Das [X.] habe mit Bescheid vom April 2012 ein Abschiebungsverbot festgestellt. Ihm sei ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, was voraussetze, dass er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne. Dann aber sei die Annahme nahe-liegend, dass ihm dies auch bei der Beantragung von Personenstandsurkunden nicht möglich sei. Vorliegend führe das dazu, dass allein der Reiseausweis für Ausländer ausreichend sei. Da im Verfahren auf dessen Erteilung die
Persona-lien des [X.] bereits zu prüfen gewesen seien, sei es nicht erforderlich, dass er die Richtigkeit seiner Angaben nach §
9 Abs.
2 Satz
2 PStG an Eides Statt versichere.
Demnach sei auch der das Kind betreffende Zusatz zu berichtigen. Die hier erfolgte [X.] sei schließlich nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zulässig.
2.
Das hält rechtlicher
Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand.
a) Nach §
48 Abs.
1 Satz
1 PStG darf ein abgeschlossener [X.] außer in den Fällen des §
47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berich-tigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist ([X.] MDR 2016, 1388). An den Nachweis der Un-richtigkeit sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen.
Das Verfahren
nach §
48 PStG unterliegt gemäß §
51 Abs.
1
Satz
1
PStG iVm §
26 FamFG
dem
Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermitt-10
11
12
13
-
6
-
lung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller (BayObLG NJW-RR 1999, 1309; [X.] Nürnberg [X.] 2015, 84, 85), so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Be-schwerdegericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen hat.
aa) Die für die Berichtigung nach §
48 PStG zu treffenden Feststellungen liegen vornehmlich in der Verantwortung der Tatsachengerichte und sind nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Juni
2015

XII
ZB
273/13

FamRZ 2015, 1477
Rn.
13
mwN). Die Feststellungen des [X.]
sind vom [X.] nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsbe-griffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Um-stände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2015

XII
ZB
273/13

FamRZ 2015, 1477 Rn.
13 mwN und vom 26.
Februar 2014

XII
ZB
235/12

FamRZ 2014, 823 Rn.
15 mwN).
bb) Das Gericht hat nach §
51 Abs.
1
Satz 1
PStG iVm
§
26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (vgl. Senatsbeschlüsse [X.]Z 185, 272 =
[X.], 14
15
16
-
7
-
1060
Rn.
30 mwN und [X.]Z 184, 269 =
[X.], 720
Rn.
28

jeweils Sorgerecht; Senatsbeschlüsse vom 30.
März 2011

XII
ZB
537/10

FamRZ 2011, 1047 Rn.
13 und vom 2.
Februar
2011

XII
ZB
467/10

FamRZ 2011, 556
Rn.
12

jeweils Betreuungsrecht
und [X.] Beschluss
vom 6.
Dezember
2012

V
ZB
218/11

FGPrax 2013, 86 Rn.
14

Freiheitsentziehungssachen).
Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigen-art des
jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom
Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen
zu beachten.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus §
33 Nr.
2 und 3 [X.], dass das Standesamt im Hinblick auf die Person des

nicht verheirateten

[X.] die Vorlage der Geburtskurkunde und eines Per-sonalausweises, Reisepasses oder eines anderen anerkannten Passersatzpa-piers verlangen
kann.
Dabei besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen der [X.] für andere Verfahren (vgl. BVerwGE 140,
311 =
[X.], 226 Rn.
21).
cc) Dem genügt die vom Beschwerdegericht durchgeführte Amtsermitt-lung nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass keine Bindungswirkung von Feststellungen der [X.] besteht.
Daran hat es sich indessen nicht konsequent gehalten, denn es hat seine Feststellungen letztlich allein auf den von der [X.] ausgestellten Reiseausweis für Ausländer gestützt.
(1) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der gemäß §
5 Abs.
1 [X.] ohne Einschränkung ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nach §
4 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] als Passersatzpapier anerkannt
ist und folglich ein zum Nachweis der Identität 17
18
19
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-
8
-
des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von §
33 Nr.
3 [X.] darstellt (zur Abgrenzung [X.] [X.] 2017, 75; [X.] Nürnberg [X.] 2015, 84

für mit Einschränkungen versehene Reiseausweise).
(a) Dementsprechend hat das [X.] dem [X.] für Flüchtlinge eine
(widerlegbare)
[X.] zugemessen (BVerwGE 120, 206 =
NVwZ 2004, 1250, 1251). Gleiches
gilt entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde jedenfalls im Grundsatz auch für den [X.] für Ausländer. Da dieser gemäß §
4 Abs.
1 [X.] als Passersatz-papier anerkannt ist, entspricht er seiner Funktion nach insoweit dem [X.] für Flüchtlinge. Beiden Papieren ist zudem gemeinsam, dass sie im Fall einer ungeklärten Identität von der ausstellenden Behörde gemäß §
4 Abs.
6 [X.] mit
dem Zusatz versehen werden können, dass die Personen-daten auf den Angaben des Inhabers beruhen.
Zwar setzt der Zusatz beim [X.] (wie auch beim Reiseausweis für Staatenlose) vo-raus, dass ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers be-stehen, was beim Reiseausweis für Ausländer nicht erforderlich ist. Das Be-schwerdegericht hat darin jedoch im Hinblick auf die [X.] zu Recht keinen
entscheidenden
Unterschied gesehen. Wie der Reiseausweis für Flüchtlinge soll vielmehr auch der Reiseausweis für Ausländer dem Inhaber als Passersatz zum Identitätsnachweis dienen (vgl. [X.]´scher Online-Kommentar Ausländerrecht/[X.] [Stand: 1.
Februar 2017] §
3 [X.] Rn.
6
ff.; Berkl Personenstandsrecht Rn.
144), um ihm neben der Erfüllung der Passpflicht (vgl. §
3 [X.]) etwa Reisen ins Ausland zu ermöglichen.
(b)
Das Beschwerdegericht hat zutreffend auch darin keinen [X.] Unterschied gesehen, dass mit der Ausstellung des [X.]
für Ausländer (entsprechend dem amtlichen Muster,
Anlage [X.] zur [X.]) keine abschließende Feststellung oder Entscheidung über Perso-21
22
-
9
-
nalien und Staatsangehörigkeit des Inhabers getroffen wird. Dass das
Ausweis-papier eine verbindliche Feststellung der Personaldaten nicht enthalten kann, ergibt sich bereits daraus, dass eine solche in die völkerrechtliche Personalho-heit des jeweiligen Heimatstaates fällt
([X.]´scher Online-Kommentar Auslän-derrecht/[X.] [Stand: 1.
Februar 2017] §
3 [X.] Rn.
14).
(2) Das Beschwerdegericht
hat seine Aufklärung dagegen zu Unrecht mit
der Berücksichtigung des [X.] bewenden lassen. Indem es sich im Übrigen in vollem Umfang auf die Feststellungen der [X.] und keine eigenen Ermittlungen mehr durchgeführt
hat, hat es der Sache nach nicht beachtet, dass der Reiseausweis für Ausländer ebenso wie der [X.] keine Bindungswirkung im Personenstandsverfahren bzw. im entsprechenden Gerichtsverfahren hat und das Gericht nicht von einer eigenständigen Identitätsprüfung befreit (vgl. BVerwGE 140, 311 =
[X.], 226 Rn.
14, 21

für den Fall des mit Einschränkungen versehenen [X.]es
für Flüchtlinge im Einbürgerungsverfahren). Dem von der deut-schen Ausländerbehörde ausgestellten Ausweis kann dabei keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausweis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Vielmehr entbindet auch
ein einschränkungslos ausgestellter Reiseausweis
nicht von einer eigenen Prü-fung
durch das Standesamt bzw. Gericht.
Zwar hat das Beschwerdegericht
im vorliegenden Fall zu Recht

und von der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht beanstandet

von der Vorlage einer Geburtsurkunde nach §
33 Nr.
2 [X.]
abgesehen. Gerade weil damit eine
üblicherweise vorzulegende Urkunde fehlte, hätte es aber andere, für den Vater zumutbare Aufklärungen durchführen müssen, die näheren Aufschluss über die Richtigkeit seiner Personenangaben hätten geben und dem Gericht einen eige-nen unmittelbaren Eindruck hätten vermitteln können. Es durfte sich nicht statt 23
24
-
10
-
dessen ohne eigene Prüfung darauf verlassen, dass der Ausländerbehörde

nicht näher bestimmte

weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben müssten, aufgrund derer sie die Identität des [X.] für ausreichend geklärt angesehen habe. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht sich darüber selbst ein Bild verschaffen müssen. Dazu standen ihm mehrere Möglichkeiten zur Verfü-gung. Insbesondere hätte es etwa die Ausländerakte beiziehen, den Vater [X.] anhören und dessen eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben
verlangen
können.
3.
Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Da weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2014 -
71 III 395/13 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
1 [X.]/14 -

25

Meta

XII ZB 126/15

17.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. XII ZB 126/15 (REWIS RS 2017, 10767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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