Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. V ZB 176/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3536

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 14. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; [X.] § 180 Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteige-rung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der [X.] an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubi-ger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat. [X.], [X.]uss vom 14. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Be-schuss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die Kosten des [X.]. Gründe: [X.](Erblasser) war Eigentümer des im Eingang des [X.]usses bezeichneten Grundstücks. Er verstarb am 9. Juli 2005. Er wurde von den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben sind durch die Anordnung von Testamentsvollsteckung beschränkt. [X.] ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass gehörende Grundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft wer-den, sondern soll in einer "Familienstiftung" verbleiben. 1 Das Grundbuch wurde durch die Eintragung der Beteiligten zu 4 bis 6 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen. 2 - 3 - Mit [X.]uss vom 4. April 2007 wurden zur Vollstreckung aus einer Ur-kunde der Anteil des Beteiligten zu 5 an dem Nachlass und der Anspruch des Beteiligten zu 5 auf dessen Auseinan[X.]etzung gepfändet und den Beteiligten zu 1 bis 3 zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde im Grundbuch ver-merkt. 3 4 Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Teilungsversteigerung des Grund-stücks beantragt. Das Amtsgericht hat durch [X.]uss vom 6. März 2008 dem Antrag stattgegeben. Durch [X.]uss vom 20. Juni 2008 hat es die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das [X.] die [X.]üsse des Amtsgerichts vom 6. März 2008 und vom 20. Juni 2008 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Anordnung der Versteigerung des Grund-stücks zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde erstreben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wiederherstellung der Ent-scheidungen des Amtsgerichts. II. Das Beschwerdegericht verneint einen gegen den Beteiligten zu 4 durchsetzbaren Anspruch der Beteiligen zu 1 bis 3 auf Auseinan[X.]etzung des Nachlasses. Es meint, der Erblasser habe durch die Ernennung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker diesem die Befugnis zur Verwaltung und Ver-fügung über den Nachlass auf Dauer übertragen. Das stehe dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen. [X.] Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 6 - 4 - 1. Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 erwirkte Anordnung der Versteige-rung des Grundstücks ist im Sinne von § 766 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als Nachlassbestandteil, gegen die dem Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker die Erinnerung eröffnet ist ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 2214 [X.]. 8; MünchKomm-[X.]/ [X.], 4. Aufl., § 2214 [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.] [2003], § 2214 [X.]). 7 2. Die Beteiligten zu 1 bis 3 können die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Beteiligten zu 4 bis 6 an dem Grundstück nicht verlangen. Auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 4 die Ausei-nan[X.]etzung des Nachlasses übertragen oder ob die Auseinan[X.]etzung ausgeschlossen und der Beteiligte zu 4 Verwaltungsvollstrecker ist, kommt es insoweit nicht an. 8 Das Bürgerliche Recht gewährt durch das [X.] die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem [X.] die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, § 2203 [X.], die Auseinan[X.]etzung unter den Miterben, § 2204 [X.], oder die Ver-waltung des Nachlasses überträgt, § 2209 [X.]. In allen Fällen hat die Anord-nung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben über die zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die [X.] beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Gegenstände freigegeben hat, §§ 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 [X.]. 9 Die Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen bilden, nicht in [X.] vollstrecken können, die der Verwaltung 10 - 5 - des Testamentsvollstreckers unterliegen, § 2214 [X.]. Die Beschränkung des Vollsteckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinan[X.]etzung oder die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, kommt insoweit keine Be-deutung zu. 3. Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der [X.] zu versteigern, § 180 Abs. 1 [X.], bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem [X.] erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfah-ren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollsteckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das [X.] es, den [X.] eines Miterben einer Verfügung über das be-troffene Grundstück gleichzusetzen (vgl. Senat, [X.]. v. 14. Juni 2007, [X.], NJW 2007, 3124, 3126 zu § 1365 [X.]), die nach § 2211 [X.] unwirk-sam ist. Ist die Auseinan[X.]etzung des Nachlasses einem Testamentsvollstre-cker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben daher nicht statt ([X.], [X.], 19. Aufl., § 180 [X.]. 9 [X.]. 9.3e). 11 4. Dies gilt auch gegenüber den Beteiligten zu 1 bis 3 als Pfändungs-gläubigern an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5. [X.] an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5 gewährt den Beteiligten zu 1 bis 3 keinen Anspruch auf Auseinan[X.]etzung des Nachlasses durch Versteigerung des Grundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 [X.] folgt nichts Anderes. 12 - 6 - a) Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer [X.], die den Anspruch auf die Auseinan[X.]etzung der [X.] ausschließt, hat nach § 751 Satz 2 [X.] gegen einen Gläubiger, der den Anteil eines Mitglieds der [X.] zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gepfändet hat, keine Wirkung, weil niemand sein Vermögen durch eine Vereinbarung der Vollstreckung entziehen kann. Dasselbe gilt nach § 731 Satz 2 [X.] für die Ge-sellschaft des Bürgerlichen Rechts oder eine Vereinbarung zwischen Miterben, die Auseinan[X.]etzung des Nachlasses zu unterlassen (vgl. [X.], Urt. v. 24. Juni 1968, [X.], [X.], 1172, 1173 zu einer solchen Vereinba-rung im Allgemeinen). 13 Dem steht das Verbot in einer letztwilligen Verfügung gleich, durch das der Erblasser die Auseinan[X.]etzung seines Nachlasses oder einzelner [X.] seines Nachlasses den Miterben untersagt hat, § 2044 Abs. 1 [X.]. Verhält es sich so, findet der Ausschluss der Auseinan[X.]etzung zwar nicht in einer Vereinbarung der Miterben seine Grundlage. Das von dem Erblasser [X.] Verbot wirkt jedoch nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit einer einverständlichen Verfügung der Miterben nicht entgegen. Das rechtfertigt es, einem letztwilligen Auseinan[X.]etzungsverbot die Wirksamkeit gegenüber ei-nem Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepfändet hat, zu versagen. 14 b) So liegt es jedoch nicht, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der [X.] den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung [X.] Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Ver-fügung der Miterben gesichert, die seinem Willen wi[X.]pricht. Hierüber können sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des [X.] (vgl. Senat, [X.] 56, 275, 278 zur Wirksamkeit einer gemeinschaftli-chen Verfügung der Miterben bei Zustimmung des Testamentsvollstreckers 15 - 7 - entgegen einem Verbot des Erblassers). Ein Anspruch eines Miterben auf ein solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Für die Gläubiger eines Miterben kann nichts Anderes gelten ([X.] 1952, 323, 324; zur verwaltenden Testamentsvollsteckung [X.] 52, 113, 117 f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 2214 [X.]. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 2214 [X.]; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 2214 [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 2214 [X.]. 2; Bengel in Bengel/[X.], Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., [X.]. 1 [X.]. 223; [X.], ebenda, [X.]. 4 [X.]. 216; [X.], [X.] nach bürgerlichem, Handels- und Steuerrecht, 19. Aufl., [X.]. 180; [X.], Die [X.], 3. Aufl., [X.]. 622; [X.], [X.], S. 112; [X.]. [X.] 1995, 35, 69; a.M. BayObLG ZEV 2006, 209, 212; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 2214 [X.]. 2; Ensthaler, Rpfleger 1988, 94, 95). c) Dem entspricht es, dass die Pfändung des Anteils eines Miterben an dem Nachlass den Testamentsvollstrecker nicht an einer Verfügung über ein seiner Verwaltung unterliegendes Grundstück hindert ([X.] 1941, 127; [X.] 1952, 323, 324; BayObLG 1982, 459, 462 f.; Soergel/[X.], aaO, § 2211 [X.]. 3; [X.]/[X.], aaO, § 2205 [X.]. 80; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 859 [X.]. 32; [X.] in Bengel/[X.], aaO, [X.]. 4 [X.]. 216). Ein etwa eingetragener Pfändungsvermerk ist nach dem Vollzug der Verfügung des Testamentsvollsteckers im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen ([X.] 1941, 127). 16 d) Die Annahme der Unzulässigkeit des [X.] vermeidet darüber hinaus einen Wertungswi[X.]pruch zu der Rechtsstellung eines Alleinerben, der durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung [X.] ist. Wegen einer Forderung, die keine Nachlassverbindlichkeit [X.] - 8 - stellt, ist nach § 2214 [X.] während der Dauer der Testamentsvollstreckung - und damit möglicherweise auf Jahrzehnte, §§ 2210, 2338 Abs. 1 Satz 2 [X.] - die Zwangsvollstreckung in den Nachlass ausgeschlossen, um dem Willen des Erblassers gegen die Gläubiger des Erben Geltung zu verschaffen. Daran kann sich nicht dadurch etwas ändern, dass der Erblasser nicht nur einen Erben zu seinem Nachfolger berufen hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 [X.] Klein Lemke

Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 37 K 7/08 - [X.], Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 [X.]/08 -

Meta

V ZB 176/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. V ZB 176/08 (REWIS RS 2009, 3536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3536

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