Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 6 StR 75/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5218

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2022 mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 2023 hat der Verurteilte Anhörungsrüge erhoben.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der [X.] den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 75/23

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: 6 StR 75/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 6 StR 75/23 (REWIS RS 2023, 5218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 459/22

Zitiert

3 StR 605/17

6 StR 95/22

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