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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:130117BVZR291.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 291/16
vom
13. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter [X.], [X.] und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil des [X.] -
26.
Zivilkammer -
vom 11.
April
2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist
durch Urteil des [X.] vom 11.
April 2016 verur-teilt worden, die von ihm bewohnte Eigentumswohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ihm wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.
Juli 2016 gewährt. Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §
765a ZPO vom 21.
Sep-tember 2016 ist ohne Erfolg geblieben; das [X.] hat die sofortige Be-schwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts am 7.
Oktober 2016 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] hat das [X.] am 10.
November 2016 durch [X.] zurückgewiesen. Der Beklagte, der gegen diesen Beschluss [X.] erhoben hat, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 11.
April 2016 nach §
719 Abs.
2 ZPO einstweilen einzustellen.
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II.
Dem Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht zu entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §
719 Abs.
2 ZPO nicht in [X.],
wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen [X.]sschutzantrag gemäß §
712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 2010
XII
ZR
31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn.
7 mwN).
So liegt es hier. Ein Antrag gemäß §
712 ZPO ist nicht gestellt worden. Er war auch nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag nach §
765a ZPO entbehrlich, mit dem der Beklagte versucht hat, die Vollstreckung der Klä-gerin im Verlauf des Berufungsverfahrens abzuwenden. Dies gilt schon des-halb, weil der Antrag nach §
765a ZPO vom Amtsgericht zurückgewiesen [X.] ist; darauf, dass die Beschwerde Erfolg haben würde, konnte der Beklagte nicht vertrauen. Hinzu kommt, dass er nicht darauf gestützt
war, dass die [X.] dem Beklagten deshalb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung weiterzuverkaufen. Die
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Schwierigkeiten des Beklagten, eine neue Wohnung zu finden, sind ohnehin nicht als unersetzbarer Nachteil im Sinne von §
719 Abs.
2 ZPO anzusehen, sondern typische Folge einer Räumungsvollstreckung.
[X.] Weinland Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2016 -
26 O 17768/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.11.2016 -
20 U 2080/16 -
Meta
13.01.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2017, Az. V ZR 291/16 (REWIS RS 2017, 17406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17406
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