Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2003, Az. 3 StR 117/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3391

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[X.]/03vom22. April 2003in der Strafsachegegenwegen strafbarer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 einstimmig [X.]:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu [X.] 2 -Ergänzend bemerkt der Senat:Nachdem der Senat durch Urteil vom 15. August 2002 gegen den Angeklagten einenSchuldspruch gefällt hatte, war dieser mit den ihn tragenden Feststellungen rechts-kräftig geworden. Für eine neuerliche Feststellung des dem Schuldspruch zugrunde-liegenden Sachverhalts und für die erneut vorgenommene rechtliche Würdigung, wiesie das [X.] in der neuen Hauptverhandlung getroffen hatte ([X.] Mitte bisS. 38 Mitte), war daher kein Raum. Der Angeklagte ist indes durch diese überflüssigeerneute Feststellung, die zu keiner Abweichung geführt hat, nicht beschwert. Der [X.] weist darauf hin, daß der Tatrichter bei feststehendem Schuldspruch und Zurück-verweisung zu neuerlicher Entscheidung allein über den Strafausspruch nur noch diediesen betreffenden Feststellungen (insbesondere zur Person des Angeklagten) zutreffen hat und im übrigen entweder auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch mitden ihn tragenden Feststellungen Bezug nehmen (vgl. BGHSt 30, 225, 227) oderaber beides auch einrücken darf, was sich insbesondere bei einem kürzeren Sach-verhalt empfiehlt.[X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 117/03

22.04.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2003, Az. 3 StR 117/03 (REWIS RS 2003, 3391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3391

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