Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012, Az. VI R 25/10

6. Senat | REWIS RS 2012, 7079

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Gegenstand

(Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten)


Leitsatz

Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff .

Tatbestand

1

I. Streitig ist die steuerliche [X.]ehandlung einer sog. Mietentschädigung entsprechend § 8 [X.]bs. 3 des [X.] ([X.]UKG).

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus nichtselbständiger [X.]rbeit erzielten. Sie waren Eigentümer eines bis [X.]nfang des [X.] selbstgenutzten Einfamilienhauses in [X.] Zum 1. März des [X.] wurde der Kläger von [X.] nach [X.] versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach [X.] um.

3

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger [X.]rbeit u.a. eine "Mietentschädigung" in Höhe von 11.650 € als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur [X.]egründung erklärte der Kläger, das Haus habe seit dem Umzug leergestanden und trotz großer [X.]emühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) ließ nur die tatsächlich entstandenen [X.]ufwendungen für das Haus in Höhe von 6.899 €, nicht hingegen [X.]bsetzungen für [X.]bnutzung zum Werbungskostenabzug zu.

4

Mit der dagegen gerichteten Klage hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) vertrat die [X.]uffassung, eine fiktive Mietentschädigung sei keine zu berücksichtigende [X.]ufwendung i.S. von § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

6

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des [X.] aus nichtselbständiger [X.]rbeit in Höhe von 11.650 € berücksichtigt werden.

7

Das F[X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Denn das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die streitige sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

9

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des [X.] --BFH-- vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, [X.], 407, [X.], 48). Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist (Senatsentscheidung vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, [X.], 358, [X.], 234, unter [X.] (2)). Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, [X.], 484, [X.] 1993, 610).

Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des [X.] verweist (s. R 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005), findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, [X.], 208, [X.] 2003, 314).

Im Streitfall ist das [X.] von diesen Grundsätzen ausgegangen. Der Umzug des Klägers war zwar beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. [X.] Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 9 EStG Rz 65, m.w.N.).

Meta

VI R 25/10

19.04.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Bremen, 11. März 2010, Az: 4 K 33/08 (2), Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 8 Abs 3 BUKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012, Az. VI R 25/10 (REWIS RS 2012, 7079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7079

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